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Version vom 21. Februar 2018, 14:32 Uhr
Die Lizenzierung vergriffener Werke ist in §§ 51 und 52 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes geregelt. Danach müssen vergriffene Werke vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht worden und im Buchhandel nicht mehr lieferbar sein [1]. Vergriffene Werke werden in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt aufgenommen.
Eine Lizenz zur Nutzung eines vergriffenen Werkes kann bei der Deutschen Nationalbibliothek erworben werden. Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen vergriffene Werke vollständig in der in § 60a UrhG beschriebenen Weise ohne Lizenzerwerb genutzt werden.
Quellen
- ↑ siehe auch: Erläuterung auf den Webseiten der Deutschen Nationalbibliothek