(Inhaltliche Erweiterung der Seite) |
K (Verlinkung mit der Kategorie E-Assessment) |
||
Zeile 33: | Zeile 33: | ||
{{Disclaimer}} | {{Disclaimer}} | ||
[[Kategorie:Prüfungsrecht | [[Kategorie:Prüfungsrecht]] [[Kategorie:E-Assessment]] |
Version vom 17. Mai 2018, 11:15 Uhr
Unter dem Begriff Zufallsklausur fasst man E-Klausuren, deren Fragen nach dem Zufallsprinzip aus einer Menge von möglichen Klausurfragen ausgewählt werden. Diese Verfahrensweise gewährleistet, dass jedem Prüfling eine individuelle Klausur vorliegt. Man spricht daher auch von individuellen Klausuren.
Realisierung
Fragenpools
Um eine Zufallsklausur erstellen zu können, müssen zunächst Fragenpools angelegt werden, die eine Sammlung möglicher Klausurfragen enthalten. Ein Fragenpool ist also ein Grundstock an Fragen. Diese Pools unterscheiden sich sinnvoller Weise im Themenschwerpunkt ihrer Fragen und/oder in deren Schwierigkeitsgrad. So gibt es beispielsweise einen Fragenpool A1 mit dem Themenschwerpunkt A und dem Schwierigkeitsgrad 1 sowie die Fragenpools A2, B1, B2, usw. In einer alternativen Vorgehensweise können mit Hilfe von sogenannten Taxonomien den Fragen innerhalb eines Fragenpools verschiedene Schwierigkeitsgrade und/oder Themengebieten zugeordnet werden.
Das Zufallsverfahren
In den Klausureinstellungen wird nun festgelegt, wie viele Fragen aus welchem Fragenpool für die Klausur ausgewählt werden sollen. Beispielsweise
3x A1 2x A2 3x B1 2x B2
Im Prüfungsmodus wird dann gemäß dieser Vorgaben die entsprechende Anzahl an Fragen nach einem Zufalls-Algorithmus aus den jeweiligen Fragenpools ausgewählt.
Ergebnis
Jeder Prüfling hat somit eine unterschiedliche Zusammenstellung an Fragen (jedoch mit vergleichbaren Schwierigkeitsgraden) in der Klausur vorliegen. Dadurch wird dem Problem von Betrugsversuchen schon durch die Klausurkonzeption entgegengewirkt. Aus der Individualisierung der Klausuren können sich jedoch Herausforderungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit bzw. der Chancengleichheit ergeben.
Rechtliche Fragen
Eine solche Form der Klausurerstellung ist möglich, wenn dabei der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) berücksichtigt wird.[1] Die Chancengleichheit betrifft nicht nur die äußeren Bedingungen (z. B. Prüfungsräume, Lärm), sondern insbesondere auch die Vergleichbarkeit des Schwierigkeitsgrades einer Prüfung zwischen verschiedenen Jahrgängen oder gar zwischen einzelnen Studierenden eines Jahrganges, wenn diese jeweils eine individuelle Klausur erhalten.
- ↑ Schmees, M./Horn, J., E-Assessments an Hochschulen: Ein Überblick - Szenarien. Praxis. E-Klausur-Recht., Münster, 2014, S. 175
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |