Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die elektronische Form kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schriftform ersetzen. Dies kann insbesondere dann interessant sein, wenn die Prüfungsordnung eine schriftliche Prüfung vorsieht, sich aber eine Prüfung in elektronischer Form genauso gut eignet. | Die elektronische Form kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schriftform ersetzen. Dies kann insbesondere dann interessant sein, wenn die Prüfungsordnung eine schriftliche Prüfung vorsieht, sich aber eine Prüfung in elektronischer Form genauso gut eignet und die elektronische Prüfung (noch) nicht in die Prüfungsordnung aufgenommen wurde. | ||
:''“Die elektronische Form setzt ein elektronisches Dokument voraus, also elektronische Daten, die in einem Schriftträger verkörpert sind, der ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar ist. Gleichgültig ist, ob die Daten unverschlüsselt oder verschlüsselt sind. Voraussetzung ist aber, dass die Daten (jedenfalls nach Entschlüsselung) in Schriftzeichen lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist, die Daten dauerhaft festzuhalten.”''<ref> MüKo, Einsele, § 126b Rn 3</ref> | :''“Die elektronische Form setzt ein elektronisches Dokument voraus, also elektronische Daten, die in einem Schriftträger verkörpert sind, der ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar ist. Gleichgültig ist, ob die Daten unverschlüsselt oder verschlüsselt sind. Voraussetzung ist aber, dass die Daten (jedenfalls nach Entschlüsselung) in Schriftzeichen lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist, die Daten dauerhaft festzuhalten.”''<ref> MüKo, Einsele, § 126b Rn 3</ref> |
Version vom 30. Januar 2017, 15:40 Uhr
Die elektronische Form kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schriftform ersetzen. Dies kann insbesondere dann interessant sein, wenn die Prüfungsordnung eine schriftliche Prüfung vorsieht, sich aber eine Prüfung in elektronischer Form genauso gut eignet und die elektronische Prüfung (noch) nicht in die Prüfungsordnung aufgenommen wurde.
- “Die elektronische Form setzt ein elektronisches Dokument voraus, also elektronische Daten, die in einem Schriftträger verkörpert sind, der ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar ist. Gleichgültig ist, ob die Daten unverschlüsselt oder verschlüsselt sind. Voraussetzung ist aber, dass die Daten (jedenfalls nach Entschlüsselung) in Schriftzeichen lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist, die Daten dauerhaft festzuhalten.”[1]
Dem elektronischen Dokument muss laut § 126a Abs. 1 BGB und § 3a Abs. 2 VwVfG durch den Aussteller eine qualifizierte elektronische Signatur hinzugefügt werden. Eine bloße elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur reichen nicht aus, um die Funktionen einer Unterschrift zu erfüllen.
- ↑ MüKo, Einsele, § 126b Rn 3
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |