Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id= | |id= | ||
|frage=Vorteile | |frage=Vorteile hochschuleigener Plattformen | ||
|antwort=Vorteile der Verwendung uni-eigener Plattformen liegen im Datenschutz und der Datensicherheit. Personenbezogene Daten von Hochschulangehörigen gelangen nicht in die Hände Dritter. Durch Backups und strenge Zugriffsregeln sind jegliche Daten gegen Verlust und vor fremdem Zugriff geschützt. Die (personenbezogenen) Daten liegen auf uni-eigenen Servern. | |antwort=Vorteile der Verwendung uni-eigener Plattformen liegen im Datenschutz und der Datensicherheit. Personenbezogene Daten von Hochschulangehörigen gelangen nicht in die Hände Dritter. Durch Backups und strenge Zugriffsregeln sind jegliche Daten gegen Verlust und vor fremdem Zugriff geschützt. Die (personenbezogenen) Daten liegen auf uni-eigenen Servern. | ||
}} | }} |
Version vom 23. Januar 2017, 16:53 Uhr
Das IT-Servicezentrum unterhält eine Vielzahl von Plattformen, deren Nutzung für Universitätsangehörige kostenlos ist. Dazu gehören nicht nur die für die Lehre essentiellen Lernplattformen (Stud.IP, ILIAS), sondern auch eigene Installationen einer Blogsoftware (WordPress), Media-Wiki, des Audience Response Systems ARSnova, des Clouddienstes Owncloud und CampusConnect, das die hochschul bzw. plattformübergreifende Freigabe von Lernmaterialien erlaubt.
- Zur multimedialen Anreicherung von Lehr-/Lernszenarien können eine Vielzahl von Medienformaten eingesetzt werden, z. B. Text, Bild, Film, Musik. Diese Medien sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Beim Vorliegen der Erlaubnis des Rechteinhabers oder einer Ausnahme des Urheberrechts können sie in der
- Die Bereitstellung fremder Materialien auf (Lern-)Plattformen ist in folgenden Fällen möglich:
- Zitat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 UrhG,
- Erlaubnis des Urhebers durch individuellen Vertrag oder freie Lizenz (z. B. Creative Commons) liegt vor,
- Abbildungen und kleine Teile von Film- und Tonaufnahmen im Rahmen von § 52a UrhG,
- bei dem bereitgestellten Material handelt es sich um ein amtliches Werk oder
- die Schutzfrist ist abgelaufen.
- Die Bedingungen des Zitats im Onlinebereich sind dieselben wie in der sonstigen wissenschaftlichen Praxis: das zitierte Werk muss veröffentlicht sein, das Zitat wird in ein selbständiges Werk aufgenommen, der Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Zitats, Beleg eigener Ausführungen) muss vorliegen, das Zitat muss kenntlich gemacht sein, darf nicht verändert und nur in maximal notwendigem Umfang verwendet werden. Eine Quellenangabe ist selbstverständlich.
- Wenn Materialien im Rahmen von § 52a UrhG auf einer Lernplattform zugänglich gemacht werden sollen, so sind dessen umfangreiche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere der Umfang des Materials, die Bereitstellung in einem passwortgeschützten Bereich für einen abgegrenzten Teilnehmerkreis, der Einsatz für die eigene Lehre an einer privilegierten Institution (z. B. Hochschule) und die Quellenangabe. Ausführlich hierzu unter Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) und Rahmenvertrag zu § 52a UrhG - Konsquenzen.
- Bei hochschulübergreifender Kooperation (z. B. über CampusConnect) muss gesondert geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Material (noch) vorliegen. So greift § 52a UrhG als Ausnahmegenehmigung nicht mehr, wenn kein abgegrenzter Teilnehmerkreis gewährleistet werden kann.
- Bei hochschulübergreifender Kooperation (z. B. über CampusConnect) muss gesondert geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Material (noch) vorliegen. So greift § 52a UrhG als Ausnahmegenehmigung nicht mehr, wenn kein abgegrenzter Teilnehmerkreis gewährleistet werden kann.
- Die Vorschriften des Urheberrechts gelten auch für von Studierenden produzierte Materialien. Diese Art von Material wird i. d. R. nicht (im rechtlichen Sinne) veröffentlicht, so dass § 51 UrhG und § 52a UrhG selten zur Anwendung kommen. Sollen Inhalte, die Studierende in Lehrveranstaltungen erstellt haben (z. B. Hausarbeiten, Aufsätze, Wiki-Seiten), in weiteren Lehrveranstaltungen genutzt werden, so muss der/die Lehrende zuvor die Einwilligung der Studierenden einholen.
- Für Materialien, die Aufnahmen von Personen enthalten ist immer die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen, falls keine Ausnahme des § 23 KUG greift.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist gem. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 DSG LSA dann erlaubt, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle (hier: Hochschule) erforderlich sind, wozu insbesondere Lehre und Prüfungen gehören. Dabei darf automatisierte Datenverarbeitung, z. B. Einsatz von Lernplattformen, nur erfolgen, wenn es kein weniger in die Rechte der Studierenden eingreifendes Mittel gibt, das den angestrebten Zweck ebenso gut erreicht. Im Zusammenhang mit (Lern-)Plattformen sollten Studierende also nicht mehr als notwendig zur Preisgabe personenbezogener Daten aufgefordert werden, z. B. bei Umfragen via Stud.IP oder ILIAS. Gehen Zweck oder Umfang über das gesetzlich Erlaubte hinaus, ist die Einwilligung der Studierenden einzuholen. Deren Verweigerung darf keine nachteiligen Folgen für ihr weiteres Studium haben.
Ohne gesetzliche Erlaubnis oder individuelle Einwilligung dürfen personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.