52a: Unterschied zwischen den Versionen

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Die folgenden Nutzungen sind weiterhin erlaubt:
Die folgenden Nutzungen sind '''weiterhin erlaubt''':
* Kleine Teile von Filmwerken und kleine Teile von Tonaufnahmen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden. Kleine Teile sind hier höchstens fünf Minuten eines Films oder Musikstücks.
* Kleine Teile von Filmwerken und kleine Teile von Tonaufnahmen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden. Kleine Teile sind hier höchstens fünf Minuten eines Films oder Musikstücks.
* Abbildungen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden. Mit Abbildungen sind Grafiken, Zeichnungen, Fotografien, Diagramme usw. gemeint. Diese dürfen eingescannt auf der Lernplattform nach den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Voraussetzungen des § 52a UrhG]] bereitgestellt werden.
* Abbildungen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden. Mit Abbildungen sind Grafiken, Zeichnungen, Fotografien, Diagramme usw. gemeint. Diese dürfen eingescannt auf der Lernplattform nach den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Voraussetzungen des § 52a UrhG]] bereitgestellt werden.

Version vom 30. November 2016, 12:11 Uhr

Umleitung auf : Bereitstellung wissenschaftlicher Literatur über Online-Lernplattformen | Neuregelung ab 01.01.2017

Hintergrund

In seinem Urteil vom 20. März 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Pauschalvergütung für die Nutzung von Sprachwerken im Rahmen des § 52a UrhG nicht sachgerecht sei.

"Es erscheint nicht sachgerecht, die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen - wie die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen anderer Werke an Hochschulen - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerkes, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen." [1]
"Die Revision der Beklagten [Anm. die Bundesländer als Träger von Hochschulen] rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend den erheblichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der nach dem Vorbringen der Beklagten mit einer Erfassung einzelner Nutzungen eines konkreten Werkes verbunden sei.(...) Das Oberlandesgericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Erfassung einzelner Nutzungen über eine Eingabemaske organisatorische Vorkehrungen der Hochschulen erfordert. Es hat angenommen, dem Unterbleiben von Eingaben könne dadurch begegnet werden, dass die Beklagten ihren dafür zuständigen, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechende Anweisungen erteile. (...) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht diesen Aufwand für hinnehmbar gehalten hat." [2]

Infolgedessen verhandelten VG WORT und die Kultusministerkonferenz in Vertretung der Bundesländer und des Bundes einen Rahmenvertrag, der die Einzelabrechnung der Vergütung für Nutzungen von Schriftwerken im Rahmen des § 52a UrhG regelt. Dieser wurde am 28.09.2016 unterzeichnet und ist ab 01.01.2017 gültig. § 4 dieses Vertrages ermöglicht es Hochschulen, diesem Rahmenvertrag beizutreten und damit die Einzelabrechnung für § 52a UrhG anzuwenden. § 5 des Rahmenvertrages legt die Pflichten der Hochschule fest, sollte sie dem Rahmenvertrag beitreten, insbesondere die Einzelmeldung über ein Meldeportal und auch in Absatz 4 das aus datenschutzrechtlicher Sicht kritisch zu wertende Recht der VG WORT, Einblick in die Lernplattformen zu nehmen, um die Korrektheit der Meldungen zu prüfen.

Entscheidung der MLU

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tritt diesem Rahmenvertrag nicht bei.

Konsequenzen

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

Änderungen zum Jahreswechsel:
  • Ab 01.01.2017 dürfen fremde Schriftwerke nicht mehrdigitalisiert und auf Online-Lernplattformen zum Zwecke des Unterrichts bereitgestellt werden. Das betrifft z. B. Artikel aus Fachzeitschriften oder Seiten aus Fach- und Lehrbüchern, die eingescannt und in Kursen auf der Lernplattform bereitgestellt wurden.
  • Bis zum 31.12.2016 müssen Schriftwerke, die in vergangenen Semestern im Rahmen des § 52a UrhG bereitgestellt wurden, aus der Lernplattform und ähnlichen Systemen entfernt werden. Alternativ kann der Zugang zum Kurs gesperrt werden, damit Studierende keinen Zugriff auf die Dateien haben.


Die folgenden Nutzungen sind weiterhin erlaubt:
  • Kleine Teile von Filmwerken und kleine Teile von Tonaufnahmen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden. Kleine Teile sind hier höchstens fünf Minuten eines Films oder Musikstücks.
  • Abbildungen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden. Mit Abbildungen sind Grafiken, Zeichnungen, Fotografien, Diagramme usw. gemeint. Diese dürfen eingescannt auf der Lernplattform nach den Voraussetzungen des § 52a UrhG bereitgestellt werden.
  • Texte dürfen im Rahmen eines Zitats (§ 51 UrhG) verwendet werden. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 51 UrhG eingehalten werden.
  • Texte, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht wurden (z. B. Creative Commons) dürfen weiterhin bereitgestellt werden
  • Texte im Online-Bestand der Universitäts- und Landesbibliothek dürfen von dort verlinkt werden.
  • Texte auf Websiten, die nicht offensichtlich rechtswidrige Angebote enthalten, dürfen verlinkt werden. (mehr dazu hier: Das Ende der Linkfreiheit?) Wenn bisher Material aus dem Internet heruntergeladen und dann wieder in der Lernplattform hochgeladen oder in die Lernplattform durch Kopieren eingefügt wurde, ist es immer vorzuziehen, nur einen Link auf die Quelle zu setzen und Studierende das Material selbst aufsuchen zu lassen.
  • Eigene Texte dürfen weiterhin bereitgestellt werden, sofern nicht die Verwertungsrechte daran an Dritte (z. B. einen Verlag) übertragen wurden. Dies betrifft z. B. Foliensätze zur Vorlesung, eigene Skripten, eigene Aufsätze,... Bei Folien, die Zitate enthalten, deren Zitatzweck nur im Zusammenhang mit dem mündlichen Vortrag deutlich wird, muss darauf geachtet werden, dass diese entweder entfernt werden, bevor sie öffentlich zugänglich gemacht werden, oder der Zitatzweck (Beleg, geistige Auseinandersetzung) durch Ergänzung der eigenen Ausführungen auf der Folie hergestellt wird.
  • Gemeinfreie Werke und amtliche Werke dürfen wie bisher genutzt werden, da daran keine Rechte des Urhebers bestehen.

FAQ

Welche Systeme sind betroffen?

Nach § 52a UrhG war es erlaubt, kleine Werke und Teile von Werken (dazu zählen auch Sprachwerke) auf geschützten Lernplattformen zum Zweck des Unterrichts Studierenden zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung außerhalb einer geschützten Lernplattform war nie erlaubt. Betroffen sind also alle Plattformen, die die Möglichkeit bieten, passwortgeschützt Dateien zum Download anzubieten. Das sind an der MLU vor allem die zentralen Dienste:

Darüber hinaus sind auch alle lokalen Installationen von vergleichbaren an den Instituten und in Fachbereichen betroffen.
Muss ich alle Dateien löschen, die ich jemals in der Lernplattform abgelegt habe?

Nein. Von der Neuregelung sind nur Schriftwerke betroffen, die in den Anwendungsbereich des § 52a UrhG fallen. Eine Vielzahl anderer Dateien (siehe oben grüner Kasten) kann weiterhin online bereitgestellt werden.

Sofern es sich um Dateien handelt, die entfernt werden müssen, kommt außer dem Löschen auch das Einschränken des Zugriffs in Betracht, sodass Teilnehmer der Lehrveranstaltungen keinen Zugriff mehr darauf haben. Wir haben in diesen FAQ mehrere Optionen für Stud.IP und ILIAS mit Anleitungen für Sie bereitgestellt. siehe:

  • Wie sperre ich den Zugang zu allen Dateien in einer Stud.IP-Veranstaltung?
  • Wie sperre ich den Zugang zu einzelnen Dateiordnern in einer Stud.IP-Veranstaltung?
  • Wie sperre ich einen Kurs in ILIAS?
  • Wie sperre ich den Zugriff auf einzelne Objekte in ILIAS?
Wie lösche ich einzelne Dateien in Stud.IP?
(Zum Vergrößern Bild anklicken.)
Wie sperre ich den Zugang zu allen Dateien in einer Stud.IP-Veranstaltung?

Sie können alle Dateien einer Veranstaltung dem Zugriff der Teilnehmer entziehen, indem Sie den Dateiordner deaktivieren. Dieses Vorgehen empfiehlt sich nur für alte Veranstaltungen, da nach der Deaktivierung keine neuen Dateien in der Veranstaltung bereitgestellt werden können. Sie können den Dateiordner zu einem späteren Zeitpunkt wieder aktivieren. Der Inhalt bleibt erhalten.

(Zum Vergrößern Bild anklicken.)
Wie sperre ich den Zugang zu einzelnen Dateiordnern in einer Stud.IP-Veranstaltung?

Wenn die Dateien in Ihrer Stud.IP-Veranstaltung in Ordnern organisiert sind, können Sie einzelne Ordner dem Zugriff der Teilnehmer entziehen. Das hat den Vorteil, dass Sie weiterhin (erlaubte) Dateien hochladen können. Allerdings ist der Prozess etwas komplexer als die gesamte Dateiablage abzuschalten.

(Zum Vergrößern Bild anklicken.)
Wie lösche ich einzelne Dateien in ILIAS?
(Zum Vergrößern Bild anklicken.)
Wie sperre ich einen Kurs in ILIAS?

Alternativ zum Entfernen betroffener Dateien können Sie den gesamten Kurs für den Zugriff von (ehemaligen) Teilnehmern schließen. Sie können den Kurs zu einem späteren Zeitpunkt wieder reaktivieren.

(Zum Vergrößern Bild anklicken.)
Wie sperre ich den Zugriff auf einzelne Objekte in ILIAS?

Wenn das Sperren des gesamten ILIAS-Kurses nicht in Betracht kommt und die Dateien zur ggf. späteren Verwendung erhalten bleiben sollen, können einzelne Objekte in ILIAS, die Dateien enthalten, wie z. B. Ordner, Gruppen, Objektblöcke dem Zugriff der Teilnehmer entzogen werden. Dazu müssen die Rechte für dieses Objekt angepasst werden.

(Zum Vergrößern Bild anklicken.)
Darf ich meinen Studierenden analoge Kopien in der Lehrveranstaltung zur Verfügung stellen?
Nein. Das Verteilen von Klassensätzen analoger Kopien ist an Hochschulen nicht erlaubt. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG erlaubt es nur allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften herzustellen und zu verteilen. Für Hochschulen gilt diese Erlaubnis nicht.
Darf ich meinen Studierenden (analoge) Kopiervorlagen bzw. aus Kopien zusammengestellte Reader zur Verfügung stellen?
Nein. Das Weitergeben von Kopien ist nur im Familienkreis und unter Freunden erlaubt (§ 53 Abs. 1 UrhG). Wurden die Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch angefertigt (§ 53 Abs. 2 UrhG) kommt allenfalls die Weitergabe an Kollegen im gleichen Fachbereich, Institut oder in der Forschungsgruppe in Betracht. Die Weitergabe von Kopien oder gar Kopiervorlagen von Lehrenden and Studierende ist nicht erlaubt.
Welche Alternativen gibt es, um Studierenden Lehr- und Lernmaterialien zukommen zu lassen?

Eine ganze Reihe von Dokumenten darf weiterhin online zur Verfügung gestellt werden (siehe oben grüner Kasten). Darüber hinaus können Sie den Studierenden einen klassischen Semesterapparat in der Form zur Verfügung stellen, dass die Originale (Bücher, Zeitschriften, Monographien, etc.) in der Bibliothek für die Lehrveranstaltung reserviert werden, damit Studierende sich selbständig Kopien anfertigen können.

Bei großen Teilnehmerzahlen empfiehlt es sich, bei der Bibliothek anzufragen, ob eine anderweitige Lizenzierung für den Online-Gebrauch oder eine Bereitstellung des Materials an elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG) in der Bibliothek in Betracht kommt.
Gilt die neue Regelung auch für das Bereitstellen von Texten in Arbeits- oder Forschungsgruppen?
Ja. Die neue Vergütungsregelung und damit die Nicht-Anwendbarkeit des § 52a UrhG an der MLU gilt neben der Bereitstellung für Unterrichtszwecke auch für die wissenschaftlich Forschung.
Ich komme mit der Technik nicht weiter. Wer kann mir helfen?

Sie können sich gern an die für Sie zuständige Facharbeitsgruppe des @LLZ wenden.

Außerdem können Sie sich an das E-Learning-Support-Team wenden. Sie erreichen das Support-Team per E-Mail: support@elearning.uni-halle.de von Montag bis Freitag 9 - 15 Uhr. Anfragen, die außerhalb dieser Zeit beim Support eingehen, werden u. U. erst am nächsten Arbeitstag beantwortet.

Info-Material

...folgt in der finalen Fassung...


  1. BGH · Urteil vom 20. März 2013 · Az. I ZR 84/11, https://openjur.de/u/641887.html , Rn 141
  2. BGH · Urteil vom 20. März 2013 · Az. I ZR 84/11, https://openjur.de/u/641887.html , Rn 151 f.