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Version vom 2. Oktober 2013, 21:58 Uhr
Computerprogramme werden in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG explizit als Beispiel für Sprachwerke aufgezählt. Genauere Regelungen zum Schutz von Computerprogrammen im Rahmen des Urheberrechts finden sich in Abschnitt 8 (§§ 69aff. UrhG) des Urheberrechtsgesetzes.