Rechtliche Aspekte von E-Vorlesungen: Unterschied zwischen den Versionen

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*wenn auf andere Art die Einwilligung des Urhebers vorliegt (z. B. individueller Vertrag).
*wenn auf andere Art die Einwilligung des Urhebers vorliegt (z. B. individueller Vertrag).
   
   
Darüberhinaus können Werke anderer Urheber ohne deren Einwilligung verwendet werden, wenn eine der '''Schrankenbestimmungen des Urheberrechts''' greift. Die für die wissenschaftliche Forschung und Lehre bedeutsamsten Schranken sind zum einen das Zitatrecht [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] und zum anderen, insbesondere in Hinblick auf den Einsatz von Lernplattformen, der sog. [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraph]] [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Hier muss unterschieden werden, ob die Vorlesungsaufzeichnung nur für einen abgegrenzten Benutzerkreis bestimmt ist und daher ausschließlich in einem passwortgeschützten Raum auf einer der Lernplattformen zur Verfügung gestellt wird oder ob die Aufzeichnung weltweit im Internet verfügbar sein soll. Ist letzteres der Fall (Veröffentlichung im Internet), greift [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] und damit die Erlaubnis, den Teilnehmer während der Aufzeichnung umfangreichere Materialien (z. B. längere Filmausschnitte, längere Textauszüge, die in der Aufzeichnung lesbar wären) zugänglich zu machen, '''nicht'''. [[Zitate]] (mit den daran geknüpften Voraussetzungen) sind aber auch in Lehrveranstaltungen möglich, deren Aufzeichnung im Internet veröffentlicht werden soll.
Darüberhinaus können Werke anderer Urheber ohne deren Einwilligung verwendet werden, wenn eine der '''Schrankenbestimmungen des Urheberrechts''' greift. Die für die wissenschaftliche Forschung und Lehre bedeutsamsten Schranken sind zum einen das [[Zitat|Zitatrecht]] [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] und zum anderen, insbesondere in Hinblick auf den Einsatz von Lernplattformen, der sog. [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraph]] [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Hier muss unterschieden werden, ob die Vorlesungsaufzeichnung nur für einen abgegrenzten Benutzerkreis bestimmt ist und daher ausschließlich in einem passwortgeschützten Raum auf einer der Lernplattformen zur Verfügung gestellt wird oder ob die Aufzeichnung weltweit im Internet verfügbar sein soll. Ist letzteres der Fall (Veröffentlichung im Internet), greift [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] und damit die Erlaubnis, den Teilnehmer während der Aufzeichnung umfangreichere Materialien (z. B. längere Filmausschnitte, längere Textauszüge, die in der Aufzeichnung lesbar wären) zugänglich zu machen, '''nicht'''. [[Zitate]] (mit den daran geknüpften Voraussetzungen) sind aber auch in Lehrveranstaltungen möglich, deren Aufzeichnung im Internet veröffentlicht werden soll.


== Datenschutz ==
== Datenschutz ==

Version vom 21. März 2014, 14:12 Uhr

Folgende rechtliche Aspekte müssen für den Aufzeichnungsprozess dringend beachtet werden.

Persönlichkeitsrecht

Bevor die Lehrveranstaltung aufgezeichnet werden kann, benötigt der jeweilige Ansprechpartner des LLZ, einen ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag (wird vom LLZ bereitgestellt), in dem die Dozierenden unter anderem ausdrücklich der Aufnahme ihrer eigenen Person mit Bild und Ton zustimmen. Jede Person hat das Recht am eigenen Bild (und Ton) und eine unautorisierte Aufnahme würde dieses Persönlichkeitsrecht verletzen. Dies gilt für alle Personen, nicht nur für den Lehrenden oder Vortragenden. Daher muss vor Beginn der Aufzeichnung darauf hingewiesen werden, dass die Veranstaltung aufgezeichnet wird und was aufgezeichnet wird (nicht der Zuschauerraum), damit die Teilnehmer im Auditorium ihr Verhalten darauf einstellen können. Sollten die Lehrenden sich durch einen anderen Dozenten vertreten lassen, Gastdozenten eingeladen haben oder Studierende vortragen lassen, müssen sie zuvor von diesen das schriftliche Einverständnis für die Aufzeichnung[1] einholen und diese dem LZZ vorlegen. In der Einverständniserklärung wird spezifiziert, was wann zu welchem Zweck aufgezeichnet wird und ob bzw. in welcher Form die Aufzeichnung veröffentlicht werden soll. Außerdem wird gemäß geltendem Datenschutzgesetz darüber aufgeklärt, dass das Einverständnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Liegt die Einverständniserklärung nicht vor, darf keine Aufzeichnung stattfinden.

Verantwortung der Lehrenden - Urheberrecht

Im Rahmen der Vorlesungsaufzeichnungen müssen außerdem die Vorschriften des Urheberrechts beachtet werden. Dies gilt zum einen für den Vortrag und die selbstentwickelten darin verwendeten Materialien. Zum anderen muss auch berücksichtigt werden, ob und inwieweit fremde Materialien in der Lehrveranstaltung verwendet werden können, wenn diese aufgezeichnet und veröffentlicht werden soll.

Eigene Materialien

Um dem LLZ die Veröffentlichung der Vorlesungsaufzeichung über die Videoplattform der MLU im Internet zu ermöglichen (sofern dies gewünscht ist und im Vertrag entsprechend gekennzeichnet wurde), wird dem LLZ im Rahmen des Vertrages über die Vorlesungsaufzeichnung Nutzungsrechte an der Aufzeichnung unter der Creative Commons Lizenz Attribution 3.0 eingeräumt: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/. Sollte eine Veröffentlichung im Internet unter diesen Bedingungen nicht gewünscht werden, sollte die Veröffentlichung auf den geschützten Raum von ILIAS oder Stud.IP beschränkt werden.

Einsatz fremder Materialien in der Lehrveranstaltung

Werden im Rahmen der Lehrveranstaltung Materialien anderer Personen verwendet, so sind die Lehrenden selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass es dadurch nicht zu einer Verletzung des Urheberrechts dieser Personen kommt. Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird das LLZ diesbezüglich von der Haftung freigestellt, sollte es deswegen zu Regressansprüchen Dritter kommen. Materialien können verwendet werden, wenn

  • sie nicht vom Urheberecht geschützt sind (also dem dort verwendeten Begriff des “Werks” nicht entsprechen),
  • sie unter einer freien Lizenz wie den Creative Commons stehen (unter Berücksichtigung der Lizenzbedingen wie Angabe des Urhebers, Angabe der Quelle, etc.) oder
  • wenn auf andere Art die Einwilligung des Urhebers vorliegt (z. B. individueller Vertrag).

Darüberhinaus können Werke anderer Urheber ohne deren Einwilligung verwendet werden, wenn eine der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts greift. Die für die wissenschaftliche Forschung und Lehre bedeutsamsten Schranken sind zum einen das Zitatrecht § 51 UrhG und zum anderen, insbesondere in Hinblick auf den Einsatz von Lernplattformen, der sog. Wissenschaftsparagraph § 52a UrhG. Hier muss unterschieden werden, ob die Vorlesungsaufzeichnung nur für einen abgegrenzten Benutzerkreis bestimmt ist und daher ausschließlich in einem passwortgeschützten Raum auf einer der Lernplattformen zur Verfügung gestellt wird oder ob die Aufzeichnung weltweit im Internet verfügbar sein soll. Ist letzteres der Fall (Veröffentlichung im Internet), greift § 52a UrhG und damit die Erlaubnis, den Teilnehmer während der Aufzeichnung umfangreichere Materialien (z. B. längere Filmausschnitte, längere Textauszüge, die in der Aufzeichnung lesbar wären) zugänglich zu machen, nicht. Zitate (mit den daran geknüpften Voraussetzungen) sind aber auch in Lehrveranstaltungen möglich, deren Aufzeichnung im Internet veröffentlicht werden soll.

Datenschutz

Als Auftraggeber der Vorlesungsaufzeichnung behalten die Dozierenden die volle Kontrolle über die dabei anfallenden Daten. Wenn gewünscht, werden einzelne oder alle Aufzeichnungen, die von den jeweiligen Lehrveranstaltungen angefertigt wurden mit allen Rohdaten und vorhandenen Versionen von den Servern des ITZ gelöscht. Das bedeutet auch, dass diese dann nicht mehr in den Learning Management Systemen (ILIAS oder Stud.IP) oder im Internet zur Verfügung stehen. Es genügt ein schriftlicher Antrag, z. B. per E-Mail, an das @LLZ, der bezeichnet, wer den Auftrag gibt und welche Daten gelöscht werden sollen.



Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.