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Version vom 28. März 2014, 14:59 Uhr
Die nebenstehende Graphik illustriert den Gedankengang bei der Beurteilung darüber, ob ein fremdes Werk für eigene Zwecke verwendet werden darf.
- In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein Werk handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urhebergesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können. Beispielhaft seien hier genannt das Markenrecht, Patentrecht und Designrecht aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Liegt ein Werk vor und ist damit das Urhebergesetz grundsätzlich anwendbar, könnte es dennoch ausnahmsweise nicht geschützt sein.
- Amtliche Werke sind vom Schutz des Urhebergesetzes ausgenommen.
- Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist.
- In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden.
- Ist das Werk vom Urheberrecht geschützt, kann es verwendet werden, wenn es unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurde. Dabei handelt es sich um Lizenzen, die es jedem Erlauben, das Werk zu den darin genannten Bedingungen zu verwenden, ohne zuvor mit dem Urheber oder Rechteinhaber Kontakt aufnehmen zu müssen. Die bekanntesten freien Lizenzen sind die