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Version vom 2. Oktober 2013, 21:58 Uhr
Die in § 19 UrhG geregelten Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte werden neben anderen in § 15 Abs. 2 UrhG als Beispiele für die öffentliche Wiedergabe aufgeführt und gehören zu den Verwertungsrechten des Urhebers. Die drei Rechte stehen selbständig nebeneinander. Sie sind stets nur relevant, soweit die Öffentlichkeit beteiligt ist.
Vortragsrecht
Das Vortragsrecht umfasst Vorträge, Reden und alle anderen Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Auch musikalisch dargebotene Sprachwerke fallen in das Vortragsrecht, wobei die dabei verwendete Musik eine Aufführung ist. Die Unterschiede sind jedoch marginal. Darbietungen von Sprachwerken, bei denen nicht der Vortrag im Vordergrund steht, sind keine Aufführungen i. S. d. § 19 Abs. 1 UrhG, z. B. Gebete im Gottesdienst, Proben für ein Theaterstück.[1]
Das Vortragsrecht umfasst auch die Übertragung der Darbietung mit Bildschirm, Lautsprechern oder ähnlichen technischen Geräten, soweit die Übertragung zeitgleich und ohne Aufzeichnung erfolgt (§ 19 Abs. 3 UrhG).[2]
Aufführungsrecht
§ 19 Abs. 2 UrhG betrifft das Recht, ein Musikwerk musikalisch darzubieten oder ein anderes Werk bühnenmäßig, d. h. für die Wahrnehmung mit Auge und Ohr, darzustellen. Die bühnenmäßige Darstellung ist das weitergehende Recht, umfasst jedoch nicht artistische und sportliche Leistungen. Bei der Darbietung kommt es darauf an, einen Sinngehalt des Werkes individuell darzubieten.[3]
Das Aufführungsrecht umfasst auch die Übertragung der Darbietung mit Bildschirm, Lautsprechern oder ähnlichen technischen Geräten, soweit die Übertragung zeitgleich und ohne Aufzeichnung erfolgt (§ 19 Abs. 3 UrhG).[4]
Vorführungsrecht
Beispiele: Diashow, Filmvorführung, Powerpointpräsentation
Das Vorführungsrecht ist abzugrenzen vom Senderecht in § 20 UrhG, da bei diesem die Öffentlichkeit das Werk nicht notwendigerweise gemeinsam zur gleichen Zeit wahrnimmt.[5]
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