- Zitate (§ 51 UrhG)
- Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) (auch bekannt als Wissenschaftsparagraph)
- Privatkopie (§ 53 UrhG)
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Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedene Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden: | Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedene Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden: | ||
*'''Freie Nutzung''' - Die Nutzung des Werks kann in der vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das bedeutet, dass der Nutzer weder die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen muss, noch wird in irgendeiner Form eine Vergütung fällig. Beispiele hierfür sind [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] ([[Zitate]]) und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45.html § 45 UrhG] (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit). | *'''Freie Nutzung''' - Die Nutzung des Werks kann in der vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das bedeutet, dass der Nutzer weder die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen muss, noch wird in irgendeiner Form eine Vergütung fällig. Beispiele hierfür sind [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] ([[Zitate]]) und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45.html § 45 UrhG] (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit). | ||
*'''Gesetzliche Lizenz''' - Diese Form der Schrankenregelung wird überall dort angewendet, wo die urheberrechtlich relevanten Vorgänge in so großer Zahl vorkommen, dass einzelvertragliche Abreden unpraktisch und zu langwierig wären. Die Nutzung des Werks ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, d. h. das geschützte Werk darf in der von der Schrankenregelung bestimmten Weise benutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss, jedoch muss für die Benutzung des Werkes eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung | *'''Gesetzliche Lizenz''' - Diese Form der Schrankenregelung wird überall dort angewendet, wo die urheberrechtlich relevanten Vorgänge in so großer Zahl vorkommen, dass einzelvertragliche Abreden unpraktisch und zu langwierig wären. Die Nutzung des Werks ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, d. h. das geschützte Werk darf in der von der Schrankenregelung bestimmten Weise benutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss, jedoch muss für die Benutzung des Werkes eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung wird nicht notwendigerweise direkt durch den Nutzer gezahlt, sondern wird z. B. in Form einer pauschalen Abgabe eingezogen. Beispiele: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html § 53 UrhG] (Privatkopie), die Vergütung erfolgt über die pauschale Abgabe für Geräte, die Vervielfältigungen anfertigen können ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__54.html § 54 ff. UrhG]) und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), wobei die Vergütung durch Zahlung der Länder an die Verwertungsgesellschaften erfolgen soll. | ||
*'''Zwangslizenz''' - Hierbei handelt es sich technisch gesehen nicht um eine Schranke, die Wirkung ist aber ähnlich. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42a.html § 42a UrhG] (Herstellung von Tonträgern)<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 11 ff.</ref> | *'''Zwangslizenz''' - Hierbei handelt es sich technisch gesehen nicht um eine Schranke, die Wirkung ist aber ähnlich. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42a.html § 42a UrhG] (Herstellung von Tonträgern)<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 11 ff.</ref> | ||
Version vom 1. April 2014, 10:15 Uhr
Allgemeines
Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Ausnahmen. Die Ausnahmen vom Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts werden als Schranken bezeichnet. Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedene Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden:
- Freie Nutzung - Die Nutzung des Werks kann in der vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das bedeutet, dass der Nutzer weder die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen muss, noch wird in irgendeiner Form eine Vergütung fällig. Beispiele hierfür sind § 51 UrhG (Zitate) und § 45 UrhG (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit).
- Gesetzliche Lizenz - Diese Form der Schrankenregelung wird überall dort angewendet, wo die urheberrechtlich relevanten Vorgänge in so großer Zahl vorkommen, dass einzelvertragliche Abreden unpraktisch und zu langwierig wären. Die Nutzung des Werks ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, d. h. das geschützte Werk darf in der von der Schrankenregelung bestimmten Weise benutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss, jedoch muss für die Benutzung des Werkes eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung wird nicht notwendigerweise direkt durch den Nutzer gezahlt, sondern wird z. B. in Form einer pauschalen Abgabe eingezogen. Beispiele: § 53 UrhG (Privatkopie), die Vergütung erfolgt über die pauschale Abgabe für Geräte, die Vervielfältigungen anfertigen können (§ 54 ff. UrhG) und § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), wobei die Vergütung durch Zahlung der Länder an die Verwertungsgesellschaften erfolgen soll.
- Zwangslizenz - Hierbei handelt es sich technisch gesehen nicht um eine Schranke, die Wirkung ist aber ähnlich. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: § 42a UrhG (Herstellung von Tonträgern)[1]
Für Wissenschaft und Lehre besonders wichtige Schranken
Übersicht über die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes
- Vorübergehende Vervielfältigungen, § 44a UrhG
- Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG
- Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen, § 45a UrhG
- Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG
- Schulfunksendungen, § 47 UrhG
- Öffentliche Reden, § 48 UrhG
- Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG
- Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
- Zitate, § 51 UrhG
- Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG
- Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
- Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG
- Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
- Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG
- Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG
- Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG
- Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG
- Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
- Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, § 58 UrhG
- Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG
- Bildnisse, § 60 UrhG
- ↑ Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 11 ff.
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