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Die Einräumung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft erfolgt nach den allgemeinen Regelungen des [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ BGB]. Ergänzend dazu gelten die [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001201377 §§ 31 - 44 UrhG]. | Die Einräumung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft (auch: [[Lizenz]]) erfolgt nach den allgemeinen Regelungen des [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ BGB]. Ergänzend dazu gelten die [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001201377 §§ 31 - 44 UrhG]. | ||
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Aktuelle Version vom 31. März 2014, 13:47 Uhr
Die Einräumung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft (auch: Lizenz) erfolgt nach den allgemeinen Regelungen des BGB. Ergänzend dazu gelten die §§ 31 - 44 UrhG.
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