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== Bestimmung der Rechtsgrundlage == | == Bestimmung der Rechtsgrundlage == | ||
Wenn unklar ist, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, sind drei Faustformeln zu beachten. | Wenn unklar ist, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, sind drei Faustformeln zu beachten.<ref>Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 93 f.</ref> | ||
=== Spezialgesetze gehen allgemeineren Bundes- und | === Spezialgesetze gehen allgemeineren Bundes- und Landesgesetzen, also meist dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder dem DSG LSA vor. === | ||
Dies unterstreicht § 1 Abs. 3 BDSG selbst. Um zu ermitteln, ob ein Spezialgesetz relevant ist, muss darauf geachtet werden, in welchem Sachbereich die Datenerhebung stattfindet. | Dies unterstreicht [https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__1.html § 1 Abs. 3 BDSG] selbst. Um zu ermitteln, ob ein Spezialgesetz relevant ist, muss darauf geachtet werden, in welchem Sachbereich die Datenerhebung stattfindet. | ||
Beispielsweise bei Datenerhebungen an Universitäten oder Hochschulen | Beispielsweise ist bei Datenerhebungen an Universitäten oder Hochschulen das speziell für diesen Bereich erlassene [http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true HSG LSA] einschlägig. Ferner kann bei der Datenerhebung während der Nutzung bestimmter Medien z. B. des Internets oder der Kommunikation per E-Mail ein Spezialgesetz wie das Telekommunikationsgesetz oder das Telemediengesetz relevant sein. | ||
=== Landesdatenschutzgesetze gehen den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor. === | === Landesdatenschutzgesetze gehen den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor. === | ||
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG legt fest, dass öffentliche Stellen der Länder, also auch die Universität, auf die Regelungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes zurückgreifen | [https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__1.html § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG] legt fest, dass öffentliche Stellen der Länder, also auch die Universität, auf die Regelungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes zurückgreifen müssen, wenn eine landesrechtliche Datenschutzregelung vorhanden ist. Da es das DSG LSA gibt, ist folglich primär auf diese Regelungen zu achten, bevor das BDSG bemüht wird. | ||
=== Ein Rückgriff auf das BDSG ist nur angezeigt, wenn wirklich keine andere Spezialvorschrift oder landesrechtliche Regelung zu finden ist. === | === Ein Rückgriff auf das BDSG ist nur angezeigt, wenn wirklich keine andere Spezialvorschrift oder landesrechtliche Regelung zu finden ist. === | ||
Letztlich muss darauf geachtet werden, dass die spezialgesetzliche oder landesrechtliche Vorschrift das datenschutzrechtliche Verhalten auch komplett abdeckt. Sollte ein Aspekt des Sachverhaltes nicht durch speziellere | Letztlich muss darauf geachtet werden, dass die spezialgesetzliche oder landesrechtliche Vorschrift das datenschutzrechtliche Verhalten auch komplett abdeckt. Sollte ein Aspekt des Sachverhaltes nicht durch speziellere Gesetze abgedeckt sein, dann muss auf das BDSG zurückgegriffen werden. Jedoch gibt es eine große Vielzahl von landesrechtlichen und spezialrechtlichen Normen, sodass das BDSG nur selten zur Anwendung kommt. | ||
Besonders im universitären Bereich ist | Besonders im universitären Bereich ist die Anwendbarkeit des BDSG daher sehr unwahrscheinlich. | ||
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[[Datei: | [[Datei:Rechtsquellenübersicht.jpg|rahmenlos|links]]<ref>Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 95 Rn. 201.</ref>{{Absatz}} | ||
== Nachweise == | |||
<references /> | |||
[[Kategorie:Datenschutzrecht]] | |||
{{Disclaimer}} |
Aktuelle Version vom 16. Dezember 2017, 16:21 Uhr
Für Hochschulen und Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die also Teil der Landesverwaltung sind, gelten für den Datenschutz grundsätzlich das Landesdatenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) und § 119 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Bestimmung der Rechtsgrundlage
Wenn unklar ist, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, sind drei Faustformeln zu beachten.[1]
Spezialgesetze gehen allgemeineren Bundes- und Landesgesetzen, also meist dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder dem DSG LSA vor.
Dies unterstreicht § 1 Abs. 3 BDSG selbst. Um zu ermitteln, ob ein Spezialgesetz relevant ist, muss darauf geachtet werden, in welchem Sachbereich die Datenerhebung stattfindet. Beispielsweise ist bei Datenerhebungen an Universitäten oder Hochschulen das speziell für diesen Bereich erlassene HSG LSA einschlägig. Ferner kann bei der Datenerhebung während der Nutzung bestimmter Medien z. B. des Internets oder der Kommunikation per E-Mail ein Spezialgesetz wie das Telekommunikationsgesetz oder das Telemediengesetz relevant sein.
Landesdatenschutzgesetze gehen den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG legt fest, dass öffentliche Stellen der Länder, also auch die Universität, auf die Regelungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes zurückgreifen müssen, wenn eine landesrechtliche Datenschutzregelung vorhanden ist. Da es das DSG LSA gibt, ist folglich primär auf diese Regelungen zu achten, bevor das BDSG bemüht wird.
Ein Rückgriff auf das BDSG ist nur angezeigt, wenn wirklich keine andere Spezialvorschrift oder landesrechtliche Regelung zu finden ist.
Letztlich muss darauf geachtet werden, dass die spezialgesetzliche oder landesrechtliche Vorschrift das datenschutzrechtliche Verhalten auch komplett abdeckt. Sollte ein Aspekt des Sachverhaltes nicht durch speziellere Gesetze abgedeckt sein, dann muss auf das BDSG zurückgegriffen werden. Jedoch gibt es eine große Vielzahl von landesrechtlichen und spezialrechtlichen Normen, sodass das BDSG nur selten zur Anwendung kommt. Besonders im universitären Bereich ist die Anwendbarkeit des BDSG daher sehr unwahrscheinlich.
Übersicht
Nachweise
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