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Software für elektronische Klausuren | Software für elektronische Klausuren erlaubt es in der Regel, Klausuren dergestalt zu terminieren, dass mit Ablauf der Bearbeitungsfrist die Klausur automatisch beendet wird und eine weitere Eingabe durch den Prüfling nicht mehr möglich ist. Dem automatischen Beenden der elektronischen Klausur gleicht die Situation, in der eine Aufsichtsperson dem Prüfling nach Ablauf der Bearbeitungszeit das Papier vom Tisch reißt. Dies ist ebensowenig zulässig wie die automatisierte “Abgabe” nach Zeitablauf. | ||
Außerdem erschwert die Terminierung der Klausur die individuelle Verlängerung von Bearbeitungszeiten im Falle von technischen Störungen. | |||
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Prüfling stets selbst entscheiden können muss, ob er die Prüfungsleistung abgibt oder nicht. Nur mit seiner bewussten Entscheidung, die Leistung zur Bewertung einzureichen, darf diese auch bewertet werden. | |||
Üblicherweise wird der Antritt eines Prüfungsversuchs, der ohne bewertbare Leistung endet (sei es durch Nichterscheinen zum Termin, sei es durch Nichtabgabe der Leistung) mit Ungenügend bewertet. Eine Korrektur der Klausur unterbleibt in diesem Fall. Selbstverständlich sollte in jedem Fall im Prüfungsprotokoll vermerkt werden, dass die Bearbeitungszeit überschritten bzw. keine Leistung abgegeben wurde, damit dies bei der Bewertung berücksichtigt werden kann. | |||
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[[Kategorie:Prüfungsrecht]] |
Aktuelle Version vom 7. Juni 2017, 12:39 Uhr
Software für elektronische Klausuren erlaubt es in der Regel, Klausuren dergestalt zu terminieren, dass mit Ablauf der Bearbeitungsfrist die Klausur automatisch beendet wird und eine weitere Eingabe durch den Prüfling nicht mehr möglich ist. Dem automatischen Beenden der elektronischen Klausur gleicht die Situation, in der eine Aufsichtsperson dem Prüfling nach Ablauf der Bearbeitungszeit das Papier vom Tisch reißt. Dies ist ebensowenig zulässig wie die automatisierte “Abgabe” nach Zeitablauf.
Außerdem erschwert die Terminierung der Klausur die individuelle Verlängerung von Bearbeitungszeiten im Falle von technischen Störungen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Prüfling stets selbst entscheiden können muss, ob er die Prüfungsleistung abgibt oder nicht. Nur mit seiner bewussten Entscheidung, die Leistung zur Bewertung einzureichen, darf diese auch bewertet werden.
Üblicherweise wird der Antritt eines Prüfungsversuchs, der ohne bewertbare Leistung endet (sei es durch Nichterscheinen zum Termin, sei es durch Nichtabgabe der Leistung) mit Ungenügend bewertet. Eine Korrektur der Klausur unterbleibt in diesem Fall. Selbstverständlich sollte in jedem Fall im Prüfungsprotokoll vermerkt werden, dass die Bearbeitungszeit überschritten bzw. keine Leistung abgegeben wurde, damit dies bei der Bewertung berücksichtigt werden kann.
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |