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Der erklärte Inhalt muss in Schriftzeichen auf einem Material niedergelegt werden, das geeignet ist, Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 6</ref> Überdies müssen die Schriftzeichen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.<ref> MüKo, Einsele, § 126a Rn 3</ref>
Der erklärte Inhalt muss in Schriftzeichen auf einem Material niedergelegt werden, das geeignet ist, Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 6</ref> Überdies müssen die Schriftzeichen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.<ref> MüKo, Einsele, § 126a Rn 3</ref>


Der Inhalt muss in einem Dokument enthalten sein. Dieses kann aus mehreren Seiten oder Teilen bestehen. Aus dem Zusammenhang, z. B. Seitenzahlen, Inhaltsverzeichnis, muss sich jedoch ergeben, dass diese zusammengehören.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 8</ref>
Der Inhalt muss in ''einem'' Dokument enthalten sein. Dieses kann aus mehreren Seiten oder Teilen bestehen. Aus dem Zusammenhang, z. B. Seitenzahlen, Inhaltsverzeichnis, muss sich jedoch ergeben, dass diese zusammengehören.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 8</ref>


Der Inhalt der Urkunde, d. h. eines Dokumentes, das den Aussteller erkennen lässt (hier: die schriftliche Klausur), muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. <ref> MüKo, Einselle, § 126 Rn 10, Rn 14</ref>
Der Inhalt der Urkunde, d. h. eines Dokumentes, das den Aussteller erkennen lässt (hier: die schriftliche Klausur), muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. <ref> MüKo, Einselle, § 126 Rn 10, Rn 14</ref>
Handgeschriebene elektronische Unterschriften (z. B. auf (Grafik-)Tablets) erfüllen diese Anforderung nicht, da auch hier die Schriftzeichen nur auf einem flüchtigen Träger vorliegen.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 6</ref>
Handgeschriebene [[Elektronische Form|elektronische]] Unterschriften (z. B. auf (Grafik-)Tablets) erfüllen diese Anforderung nicht, da auch hier die Schriftzeichen nur auf einem flüchtigen Träger vorliegen.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 6</ref>




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Aktuelle Version vom 30. Januar 2017, 15:30 Uhr

Der erklärte Inhalt muss in Schriftzeichen auf einem Material niedergelegt werden, das geeignet ist, Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten.[1] Überdies müssen die Schriftzeichen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.[2]

Der Inhalt muss in einem Dokument enthalten sein. Dieses kann aus mehreren Seiten oder Teilen bestehen. Aus dem Zusammenhang, z. B. Seitenzahlen, Inhaltsverzeichnis, muss sich jedoch ergeben, dass diese zusammengehören.[3]

Der Inhalt der Urkunde, d. h. eines Dokumentes, das den Aussteller erkennen lässt (hier: die schriftliche Klausur), muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. [4] Handgeschriebene elektronische Unterschriften (z. B. auf (Grafik-)Tablets) erfüllen diese Anforderung nicht, da auch hier die Schriftzeichen nur auf einem flüchtigen Träger vorliegen.[5]


  1. MüKo, Einsele, § 126 Rn 6
  2. MüKo, Einsele, § 126a Rn 3
  3. MüKo, Einsele, § 126 Rn 8
  4. MüKo, Einselle, § 126 Rn 10, Rn 14
  5. MüKo, Einsele, § 126 Rn 6
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