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:''“Eine Prüfung, bei der die auf einem Bildschirm angezeigten Prüfungsfragen ausschließlich durch das Markieren der vom Anwendungsprogramm vorgegebenen Antwortfelder mit einem Eingabegerät beantwortet werden und die Fragen und Antworten ausschließlich als digitale Informationen auf einem Speichermedium verbleiben, stellt keine schriftliche Prüfung dar. Eine schriftliche Prüfung setzt voraus, dass das Prüfungsergebnis von dem Prüfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar bleibt. Demzufolge wird in rechtlicher Hinsicht bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden.”''<ref>[http://openjur.de/u/323500.html VG Hannover B v. 10.12.2008], Az. 6 B 5583/08</ref> | |||
E-Klausuren können aus geschlossenen Fragen bestehen, die Klausur wird dann im Antwort-Wahl-Verfahren geschrieben. Es sind jedoch ebenso offene Fragestellungen möglich, wobei letztlich der Computer Papier und Stift als Aufzeichnungswerkzeug ablöst. | Wesentliche Unterschiede im Prüfungsverfahren einer elektronischen Prüfung im Vergleich zu einer [[Schriftliche Prüfung|schriftlichen Prüfung]] liegen im Medium, der Authentifizierung und der Bewertung. | ||
Elektronische Prüfungen werden an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vor allem in Form von [[E-Klausuren]] durchgeführt. E-Klausuren können aus geschlossenen Fragen bestehen, die Klausur wird dann im [[Antwort-Wahl-Verfahren]] geschrieben. Es sind jedoch ebenso offene Fragestellungen möglich, wobei letztlich der Computer Papier und Stift als Aufzeichnungswerkzeug ablöst. | |||
Sowohl bei elektronischen Prüfungen als auch bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind besondere Voraussetzungen insbesondere in Hinblick auf die [[Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen|Rechtsgrundlagen und Verankerung in den Prüfungsordnungen]] zu berücksichtigen. | |||
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[[Kategorie:Prüfungsrecht]] |
Aktuelle Version vom 5. April 2017, 10:22 Uhr
Das Verwaltungsgericht Hannover gibt in seinem Beschluss vom 10.12.2008 folgende Definition für elektronische Prüfungen:
- “Eine Prüfung, bei der die auf einem Bildschirm angezeigten Prüfungsfragen ausschließlich durch das Markieren der vom Anwendungsprogramm vorgegebenen Antwortfelder mit einem Eingabegerät beantwortet werden und die Fragen und Antworten ausschließlich als digitale Informationen auf einem Speichermedium verbleiben, stellt keine schriftliche Prüfung dar. Eine schriftliche Prüfung setzt voraus, dass das Prüfungsergebnis von dem Prüfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar bleibt. Demzufolge wird in rechtlicher Hinsicht bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden.”[1]
Wesentliche Unterschiede im Prüfungsverfahren einer elektronischen Prüfung im Vergleich zu einer schriftlichen Prüfung liegen im Medium, der Authentifizierung und der Bewertung.
Elektronische Prüfungen werden an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vor allem in Form von E-Klausuren durchgeführt. E-Klausuren können aus geschlossenen Fragen bestehen, die Klausur wird dann im Antwort-Wahl-Verfahren geschrieben. Es sind jedoch ebenso offene Fragestellungen möglich, wobei letztlich der Computer Papier und Stift als Aufzeichnungswerkzeug ablöst.
Sowohl bei elektronischen Prüfungen als auch bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind besondere Voraussetzungen insbesondere in Hinblick auf die Rechtsgrundlagen und Verankerung in den Prüfungsordnungen zu berücksichtigen.
- ↑ VG Hannover B v. 10.12.2008, Az. 6 B 5583/08
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