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Beispiel: Im Urheberrecht ist es grundsätzlich verboten, fremde Werke zu kopieren. Dies würde das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzen. Es bleibt dem Urheber vorbehalten, die Erlaubnis zu erteilen. | '''Beispiel:''' Im Urheberrecht ist es [[grundsätzlich]] verboten, fremde Werke zu kopieren. Dies würde das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzen. Es bleibt dem Urheber vorbehalten, die Erlaubnis zu erteilen. | ||
[[Kategorie:Glossar | Ebenso ist die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten, kann aber durch Gesetz oder die Einwilligung des Betroffenen erlaubt werden. | ||
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Aktuelle Version vom 16. August 2018, 16:20 Uhr
Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalts beschreibt eine Regel des Rechtssystem, nach der bestimmte Handlungen grundsätzlich verboten sind und nur ausgeübt werden dürfen, wenn eine Erlaubnis des Berechtigten vorliegt.
Beispiel: Im Urheberrecht ist es grundsätzlich verboten, fremde Werke zu kopieren. Dies würde das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzen. Es bleibt dem Urheber vorbehalten, die Erlaubnis zu erteilen.
Ebenso ist die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten, kann aber durch Gesetz oder die Einwilligung des Betroffenen erlaubt werden.