Nutzen personenbezogener Daten: Unterschied zwischen den Versionen

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==Definition==
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Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen Auffangtatbestand (Norm, die die Fälle abdeckt, welche nicht durch eine Norm geregelt sind) darstellen, für all diejenigen Handlungen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.<ref>Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 42.</ref>
Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen [[Auffangtatbestand]] für all diejenigen Handlungen darstellen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.<ref>Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 42.</ref>


Da es beim Nutzen von Daten auch nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.<ref>Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.</ref> Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.
Da es beim Nutzen von Daten nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.<ref>Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.</ref> Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem [[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt]] zu unterstellen.
 
==Automatisierte Verarbeitung==
 
Bezüglich des Begriffes der Verarbeitung ist zwischen der automatisierten Verarbeitung gem. § 3 Abs. 2 BDSG und der Verarbeitung i. S. d. § 3 Abs. 4 BDSG (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) zu unterscheiden.
Eine genaue Unterscheidung ist für Lehrende nicht nötig, da die wichtigste Rechtsfolge des Vorliegens einer automatisierten Verarbeitung gem. § 1 Abs. Nr. 2 die Ausweitung der Anwendbarkeit des BDSG auf den nicht-öffentlichen Bereich ist. Lehrende sind für die Universität bzw. Hochschule tätig, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sodass Lehrende sich bei ihrer (Lehr-)Tätigkeit immer im Bereich des öffentlichen Rechts bewegen.
 
Unter automatisierter Verarbeitung ist sowohl die Erhebung als auch Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu verstehen. Der Begriff des Verarbeitens ist hier also viel weiter zu verstehen als in § 3 Abs. 4 BDSG.<ref>Schild, in: Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, 2003, Kap. 4.2 Rn. 33.</ref> Eine Datenverarbeitungsanlage ist jede Anlage oder Apparatur, z. B ein Computer, die personenbezogene Daten ihrem Informationsgehalt entsprechend differenziert behandeln kann. Nicht gemeint sind Anlagen, die Daten lediglich transportieren oder kopieren, den Informationsgehalt also nicht ändern.<ref>Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 3. Auflage 2015, S. 110 Rn. 249.</ref>


== Nachweise ==
== Nachweise ==

Aktuelle Version vom 16. August 2018, 16:13 Uhr

Definition

Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen Auffangtatbestand für all diejenigen Handlungen darstellen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.[1]

Da es beim Nutzen von Daten nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.[2] Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.

Nachweise

  1. Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 42.
  2. Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.
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