Nutzen personenbezogener Daten: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen Auffangtatbestand (Norm, die die Fälle abdeckt, welche nicht durch eine Norm geregelt sind) darstellen, für all diejenigen Handlungen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.<ref>Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 42.</ref>
Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen [[Auffangtatbestand]] für all diejenigen Handlungen darstellen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.<ref>Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 42.</ref>


Da es beim Nutzen von Daten auch nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.<ref>Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.</ref> Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.
Da es beim Nutzen von Daten auch nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.<ref>Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.</ref> Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.

Version vom 16. August 2018, 16:09 Uhr

Definition

Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen Auffangtatbestand für all diejenigen Handlungen darstellen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.[1]

Da es beim Nutzen von Daten auch nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.[2] Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.

Nachweise

  1. Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 42.
  2. Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.
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