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Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen Auffangtatbestand | Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen [[Auffangtatbestand]] für all diejenigen Handlungen darstellen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.<ref>Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 42.</ref> | ||
Da es beim Nutzen von Daten auch nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.<ref>Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.</ref> Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen. | Da es beim Nutzen von Daten auch nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.<ref>Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.</ref> Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen. |
Version vom 16. August 2018, 16:09 Uhr
Definition
Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen Auffangtatbestand für all diejenigen Handlungen darstellen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.[1]
Da es beim Nutzen von Daten auch nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.[2] Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.
Nachweise
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