Umgang mit personenbezogenen Daten: Unterschied zwischen den Versionen

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== Begrifflichkeiten==
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Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch das Landesdatenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterscheiden hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten zwischen Erheben, Verarbeiten und Nutzen. Im Gegensatz dazu spricht die europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die ebenfalls unmittelbar anwendbar ist, nur ganz allgemein von Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Darunter fallen alle im deutschen Recht getrennt definierten Nutzungshandlungen, es werden aber auch beispielhaft weitere Begriffe genannt, die bisher wohl im Begriff “Nutzen” enthalten waren (siehe Kasten).
Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch das Landesdatenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterscheiden hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten zwischen [[Erheben personenbezogener Daten|Erheben]], [[Verarbeiten personenbezogener Daten|Verarbeiten]] und [[Nutzen personenbezogener Daten|Nutzen]]. Im Gegensatz dazu spricht die europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die ebenfalls unmittelbar anwendbar ist, nur ganz allgemein von Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Darunter fallen alle im deutschen Recht getrennt definierten Nutzungshandlungen, es werden aber auch beispielhaft weitere Begriffe genannt, die bisher wohl im Begriff [[Nutzen personenbezogener Daten|“Nutzen”]] enthalten waren.
Gemeinsam ist den Definitionen, dass sie versuchen, sämtliche Nutzungshandlungen den Regeln des Datenschutzrechts zu unterwerfen, um einen möglichst sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Gemeinsam ist den Definitionen, dass sie versuchen, sämtliche Nutzungshandlungen den Regeln des Datenschutzrechts zu unterwerfen, um einen möglichst sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten zu gewährleisten.


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Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Reihe von Vorgängen, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehen. Dazu gehören das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.<ref>Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht 24. Edition (01.02.18), Art. 4 Rn. 29.</ref>  
Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Reihe von Vorgängen, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehen. Dazu gehören das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.<ref>Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht 24. Edition (01.02.18), Art. 4 Rn. 29.</ref>  


==Automatisierte Verarbeitung==
Bezüglich des Begriffes der Verarbeitung ist zwischen der automatisierten Verarbeitung gem. § 3 Abs. 2 BDSG und der Verarbeitung i. S. d. § 3 Abs. 4 BDSG (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) zu unterscheiden.
Eine genaue Unterscheidung ist für Lehrende nicht nötig, da die wichtigste Rechtsfolge des Vorliegens einer automatisierten Verarbeitung gem. § 1 Abs. Nr. 2 BDSG die Ausweitung der Anwendbarkeit des BDSG auf den nicht-öffentlichen Bereich ist. Lehrende sind für die Universität bzw. Hochschule tätig, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sodass Lehrende sich bei ihrer (Lehr-)Tätigkeit immer im Bereich des öffentlichen Rechts bewegen.
Unter automatisierter Verarbeitung ist sowohl die Erhebung als auch Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu verstehen. Der Begriff des Verarbeitens ist hier also viel weiter zu verstehen als in § 3 Abs. 4 BDSG.<ref>Schild, in: Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, 2003, Kap. 4.2 Rn. 33.</ref> Eine Datenverarbeitungsanlage ist jede Anlage oder Apparatur, z. B. ein Computer, die personenbezogene Daten ihrem Informationsgehalt entsprechend differenziert behandeln kann. Nicht gemeint sind Anlagen, die Daten lediglich transportieren oder kopieren, den Informationsgehalt also nicht ändern.<ref>Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 3. Auflage 2015, S. 110 Rn. 249.</ref>
== Nachweise ==
== Nachweise ==
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Aktuelle Version vom 16. August 2018, 16:04 Uhr

Begrifflichkeiten

Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch das Landesdatenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterscheiden hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten zwischen Erheben, Verarbeiten und Nutzen. Im Gegensatz dazu spricht die europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die ebenfalls unmittelbar anwendbar ist, nur ganz allgemein von Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Darunter fallen alle im deutschen Recht getrennt definierten Nutzungshandlungen, es werden aber auch beispielhaft weitere Begriffe genannt, die bisher wohl im Begriff “Nutzen” enthalten waren. Gemeinsam ist den Definitionen, dass sie versuchen, sämtliche Nutzungshandlungen den Regeln des Datenschutzrechts zu unterwerfen, um einen möglichst sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Verarbeitung

Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Reihe von Vorgängen, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehen. Dazu gehören das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.[1]

Automatisierte Verarbeitung

Bezüglich des Begriffes der Verarbeitung ist zwischen der automatisierten Verarbeitung gem. § 3 Abs. 2 BDSG und der Verarbeitung i. S. d. § 3 Abs. 4 BDSG (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) zu unterscheiden. Eine genaue Unterscheidung ist für Lehrende nicht nötig, da die wichtigste Rechtsfolge des Vorliegens einer automatisierten Verarbeitung gem. § 1 Abs. Nr. 2 BDSG die Ausweitung der Anwendbarkeit des BDSG auf den nicht-öffentlichen Bereich ist. Lehrende sind für die Universität bzw. Hochschule tätig, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sodass Lehrende sich bei ihrer (Lehr-)Tätigkeit immer im Bereich des öffentlichen Rechts bewegen.

Unter automatisierter Verarbeitung ist sowohl die Erhebung als auch Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu verstehen. Der Begriff des Verarbeitens ist hier also viel weiter zu verstehen als in § 3 Abs. 4 BDSG.[2] Eine Datenverarbeitungsanlage ist jede Anlage oder Apparatur, z. B. ein Computer, die personenbezogene Daten ihrem Informationsgehalt entsprechend differenziert behandeln kann. Nicht gemeint sind Anlagen, die Daten lediglich transportieren oder kopieren, den Informationsgehalt also nicht ändern.[3]

Nachweise

  1. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht 24. Edition (01.02.18), Art. 4 Rn. 29.
  2. Schild, in: Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, 2003, Kap. 4.2 Rn. 33.
  3. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 3. Auflage 2015, S. 110 Rn. 249.
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