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Aktuelle Version vom 12. April 2017, 13:55 Uhr
Die Hochschule ist gem. § 25 VwVfG (in Verbindung mit dem LandesVwVfG und sofern nicht explizit in den Prüfungsordnungen geregelt) verpflichtet, den Prüflingen im Verwaltungsverfahren “Prüfung” die notwendigen Informationen rechtzeitig und auf geeignete Art und Weise zukommen zu lassen.
Dazu gehören Informationen zum Ablauf der Prüfung, u. a.:
- Zeit und Ort
- Art der Prüfung
- erlaubte Hilfsmittel
- mitzubringende Materialien[1]
Bei einer E-Klausur ist zusätzlich die Möglichkeit der Durchführung einer Probeklausur aufzuführen. Studierenden muss die Möglichkeit gegeben werden, sich im Vorfeld einer E-Klausur mit der Prüfungssoftware vertraut zu machen. Dazu muss eine ausreichende Zeit vor der eigentlichen Klausur eine Probeklausur zur Verfügung gestellt werden. Diese soll sowohl auf den Umgang mit der Software als auch, im Falle von Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren, auf die Fragetypen vorbereiten. Es sollte sich also nicht um reine Nonsensaufgaben handeln. Die Probeklausur braucht nicht den zeitlichen Umfang der eigentlichen Klausur aufweisen.[2]
Außerdem sind die Studierenden an der MLU vorab darauf hinzuweisen, dass sie ggf. Logins für die Prüfungsplattform mitbringen müssen, um an der Prüfung teilnehmen zu können. Hier empfiehlt es sich nach Praxiserfahrungen, die Möglichkeit anzubieten, die Login-Daten vorab auf Gültigkeit zu überprüfen und dennoch eine gewisse Anzahl von Ersatz-Logins bereit zu halten.
- ↑ Niehues, N./Fischer, E., Prüfungsrecht, 5. neubearb. Auflage, München, 2010, S. 67 Rn 179
- ↑ JHorn, E-Assessment und E-Klausuren E-Prüfungen an Hochschulen http://ep.elan-ev.de/wiki/Rechtsfragen#Informationspflicht_des_Pr.C3.BCfungsamtes
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