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Aktuelle Version vom 12. April 2017, 14:24 Uhr
Die Folgen von Täuschungsversuchen müssen in den Prüfungsordnungen wenigstens grob umrissen werden. Die Ausgestaltung im konkreten Fall wird häufig dem Prüfer oder der Prüfungskommission übertragen. Alternativ können die Folgen eines Täuschungsversuchs auch explizit in der Prüfungsordnung festgelegt werden, wie z. B. in § 16 Abs. 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre:
- "Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 »nicht ausreichend« beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet."
Dabei gilt bereits das Mitführen verbotener Hilfsmittel oder untersagter technischer Geräte als Täuschungsversuch, auf die Benutzung dieser Geräte kommt es dabei nicht an. Wird z. B. im Vorfeld der Prüfung angekündigt, dass Smartphones, Smartwatches, programmierbare Taschenrechner oder Ähnliches nicht mit in den Prüfungsraum gebracht werden dürfen, so gilt es als Täuschungsversuch, wenn diese dennoch mitgeführt werden.
Ebenso (wiewohl in Aufsichtsarbeiten von untergeordneter Relevanz) gelten die nicht gekennzeichnete Übernahme von Zitaten bzw. Plagiate als Täuschungsversuch.
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