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In Art. 12 Abs. 1 GG wird das Recht eröffnet, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann jedoch (nur) durch Gesetze eingeschränkt werden. Diese Form von Gesetzesvorbehalt erstreckt sich auch auf Prüfungen, die den Zugang zum Beruf eröffnen. Dazu zählen auch alle Hochschulprüfungen (z. B. Modulprüfungen der Bachelor- und Masterstudiengänge), deren endgültiges Nichtbestehen einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit darstellt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein solcher Eingriff, also die Prüfung, gesetzlich geregelt sein muss.<ref> | In [https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html Art. 12 Abs. 1 GG] wird das Recht eröffnet, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann jedoch (nur) durch Gesetze eingeschränkt werden. Diese Form von [[Gesetzesvorbehalt]] erstreckt sich auch auf Prüfungen, die den Zugang zum Beruf eröffnen. Dazu zählen auch alle Hochschulprüfungen (z. B. Modulprüfungen der Bachelor- und Masterstudiengänge), deren endgültiges Nichtbestehen einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit darstellt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein solcher Eingriff, also die Prüfung, gesetzlich geregelt sein muss.<ref>Niehues, N./Fischer, E., Prüfungsrecht, 5. neubearb. Auflage, München, 2010, S. 7 Rn 19 ff., Schmees/Horn, S. 156</ref> | ||
Die Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien der Prüfung müssen gesetzlich geregelt werden. Aus dieser Forderung ergibt sich auch, dass die Prüfung geeignet sein muss, die verlangte Leistung zu beurteilen.<ref> | Die Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien der Prüfung müssen gesetzlich geregelt werden. Aus dieser Forderung ergibt sich auch, dass die Prüfung geeignet sein muss, die verlangte Leistung zu beurteilen.<ref>ebd. S.1 Rn 3</ref> Zur Leistungsfeststellung ungeeignete Prüfungen sind rechtswidrig. | ||
Prüfungsordnungen, basierend auf den jeweiligen Landeshochschulgesetzen | Prüfungsordnungen, basierend auf den jeweiligen Landeshochschulgesetzen, regeln die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und Wiederholungsprüfungen, Sanktionsmöglichkeiten bei [[Täuschungsversuchen]] und die Form der Prüfung.<ref>ebd. S. 8 Rn 20 ff.</ref> | ||
Klassische Formen der Prüfung sind schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen. Besonderer Regelung bedürfen nach Ansicht der Verwaltungsgerichte elektronische Prüfungen<ref>VG Hannover, B. v. 10.12.2008, Az. 6 B 5583/08 http:// | Klassische Formen der Prüfung sind schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen. Besonderer Regelung bedürfen nach Ansicht der Verwaltungsgerichte [[Elektronische Prüfungen|elektronische Prüfungen]]<ref>[http://openjur.de/u/323500.html VG Hannover, B. v. 10.12.2008], Az. 6 B 5583/08 ; [http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={6677F601-7ED6-4DC4-92D4-BEF31023EA3A} OVG Koblenz, B. v. 19.01.2009], Az. 10 B 11244/08</ref> und unter bestimmten Voraussetzungen auch Klausuren im [[Antwort-Wahl-Verfahren]]<ref>[http://openjur.de/u/442406.html OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 11.11.2011], Az. 14 B 1109/11</ref>. | ||
Die elektronische Prüfung wird dabei wegen der technischen Besonderheiten und aufgrund der Tatsache, dass die Ergebnisse nicht in verkörperter Form vorliegen, als eigenständige, von der Schriftform unabhängige Prüfungsform angesehen.<ref> | Die [[Elektronische Prüfungen|elektronische Prüfung]] wird dabei wegen der technischen Besonderheiten und aufgrund der Tatsache, dass die Ergebnisse nicht in verkörperter Form (d. h. auf einem körperlichen Gegenstand wie Papier fixiert) vorliegen, als eigenständige, von der Schriftform unabhängige Prüfungsform angesehen.<ref>Niehues, N./Fischer, E., Prüfungsrecht, 5. neubearb. Auflage, München, 2010,, S. 12 Rn 28</ref> Sie sind daher vor Beginn des Prüfungsverfahrens explizit in die Prüfungsordnung aufzunehmen und auch in die entsprechenden Modulbeschreibungen zu übernehmen. | ||
Die Möglichkeit für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren wurde mit § 14 Abs. 4 der | Die Möglichkeit für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren wurde mit [http://www.verwaltung.uni-halle.de/KANZLER/ZGST/ABL/2013/13_11_01.pdf § 14 Abs. 4 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium der Martin-Luther-Universität] (bisher Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium) geschaffen. | ||
An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wurden mit Einführung des § 14a in die | An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wurden mit Einführung des [http://www.verwaltung.uni-halle.de/KANZLER/ZGST/ABL/2013/13_11_01.pdf § 14a in die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium der Martin-Luther-Universität] die Voraussetzungen für die Durchführung elektronischer Prüfungen geschaffen. | ||
Aktuelle Version vom 11. September 2018, 12:33 Uhr
In Art. 12 Abs. 1 GG wird das Recht eröffnet, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann jedoch (nur) durch Gesetze eingeschränkt werden. Diese Form von Gesetzesvorbehalt erstreckt sich auch auf Prüfungen, die den Zugang zum Beruf eröffnen. Dazu zählen auch alle Hochschulprüfungen (z. B. Modulprüfungen der Bachelor- und Masterstudiengänge), deren endgültiges Nichtbestehen einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit darstellt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein solcher Eingriff, also die Prüfung, gesetzlich geregelt sein muss.[1]
Die Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien der Prüfung müssen gesetzlich geregelt werden. Aus dieser Forderung ergibt sich auch, dass die Prüfung geeignet sein muss, die verlangte Leistung zu beurteilen.[2] Zur Leistungsfeststellung ungeeignete Prüfungen sind rechtswidrig.
Prüfungsordnungen, basierend auf den jeweiligen Landeshochschulgesetzen, regeln die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und Wiederholungsprüfungen, Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungsversuchen und die Form der Prüfung.[3]
Klassische Formen der Prüfung sind schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen. Besonderer Regelung bedürfen nach Ansicht der Verwaltungsgerichte elektronische Prüfungen[4] und unter bestimmten Voraussetzungen auch Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren[5].
Die elektronische Prüfung wird dabei wegen der technischen Besonderheiten und aufgrund der Tatsache, dass die Ergebnisse nicht in verkörperter Form (d. h. auf einem körperlichen Gegenstand wie Papier fixiert) vorliegen, als eigenständige, von der Schriftform unabhängige Prüfungsform angesehen.[6] Sie sind daher vor Beginn des Prüfungsverfahrens explizit in die Prüfungsordnung aufzunehmen und auch in die entsprechenden Modulbeschreibungen zu übernehmen.
Die Möglichkeit für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren wurde mit § 14 Abs. 4 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium der Martin-Luther-Universität (bisher Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium) geschaffen.
An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wurden mit Einführung des § 14a in die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium der Martin-Luther-Universität die Voraussetzungen für die Durchführung elektronischer Prüfungen geschaffen.
- ↑ Niehues, N./Fischer, E., Prüfungsrecht, 5. neubearb. Auflage, München, 2010, S. 7 Rn 19 ff., Schmees/Horn, S. 156
- ↑ ebd. S.1 Rn 3
- ↑ ebd. S. 8 Rn 20 ff.
- ↑ VG Hannover, B. v. 10.12.2008, Az. 6 B 5583/08 ; OVG Koblenz, B. v. 19.01.2009, Az. 10 B 11244/08
- ↑ OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 11.11.2011, Az. 14 B 1109/11
- ↑ Niehues, N./Fischer, E., Prüfungsrecht, 5. neubearb. Auflage, München, 2010,, S. 12 Rn 28
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