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Das IT-Servicezentrum unterhält eine Vielzahl von Plattformen, deren Nutzung für Universitätsangehörige kostenlos ist. Dazu gehören nicht nur die für die Lehre essentiellen Lernplattformen | Das IT-Servicezentrum der Universität Halle unterhält eine Vielzahl von Online-Plattformen, deren Nutzung für Universitätsangehörige kostenlos ist. Dazu gehören nicht nur die für die Lehre essentiellen Lernplattformen Stud.IP und ILIAS, sondern auch eigene Installationen der Blogsoftware WordPress, des Media-Wikis, des Audience Response Systems ARSnova, des Clouddienstes Owncloud und von CampusConnect, das die hochschul- bzw. plattformübergreifende Freigabe von Lernmaterialien erlaubt. | ||
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|antwort=Vorteile der Verwendung hochschuleigener Plattformen liegen im Datenschutz und der Datensicherheit. Personenbezogene Daten von Hochschulangehörigen gelangen nicht in die Hände Dritter. Durch Backups und strenge Zugriffsregeln sind jegliche Daten gegen Verlust und vor fremdem Zugriff geschützt | |antwort=Vorteile der Verwendung hochschuleigener Plattformen liegen im Datenschutz und der Datensicherheit. Personenbezogene Daten von Hochschulangehörigen gelangen nicht in die Hände Dritter, da sie auf hochschuleigenen Servern liegen. Durch Backups und strenge Zugriffsregeln sind jegliche Daten gegen Verlust und vor fremdem Zugriff geschützt. | ||
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* Zur multimedialen Anreicherung von Lehr- | * Zur multimedialen Anreicherung von Lehr- und Lernszenarien können eine Vielzahl von Medienformaten eingesetzt werden, z. B. Text, Bild, Film und Musik. Diese Medien sind in der Regel [[Urheberrecht|urheberrechtlich]] geschützt. Beim Vorliegen der Erlaubnis des Rechteinhabers oder einer Ausnahme des Urheberrechts können sie in der Lernplattform verwendet werden. | ||
* Die Bereitstellung fremder Materialien auf (Lern-)Plattformen ist in folgenden Fällen möglich: | * Die Bereitstellung fremder Materialien auf (Lern-)Plattformen ist in folgenden Fällen möglich: | ||
:*Zitat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 UrhG, | :*[[Zitat]] unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG], | ||
:*Erlaubnis des Urhebers durch individuellen Vertrag oder freie Lizenz (z. B. [[Creative Commons]]) liegt vor, | :*Erlaubnis des Urhebers durch individuellen Vertrag oder freie Lizenz (z. B. [[Creative Commons]]) liegt vor, | ||
:*Abbildungen und kleine Teile von Film- und Tonaufnahmen im Rahmen von § 52a UrhG, | :*Abbildungen und [[52a|kleine Teile von Texten, Film- und Tonaufnahmen]] im Rahmen von [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG], | ||
:*bei dem bereitgestellten Material handelt es sich um ein amtliches Werk oder | :*bei dem bereitgestellten Material handelt es sich um ein [[Amtliche Werke|amtliches Werk]] oder | ||
:*die Schutzfrist ist abgelaufen. | :*die [[Schutzdauer|Schutzfrist]] ist abgelaufen. | ||
* Die Bedingungen des Zitats im Onlinebereich sind dieselben wie in der sonstigen wissenschaftlichen Praxis: das zitierte Werk muss veröffentlicht sein, das Zitat wird in ein selbständiges Werk aufgenommen, der Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Zitats, Beleg eigener Ausführungen) muss vorliegen, das Zitat muss kenntlich gemacht sein, darf nicht verändert und nur in maximal notwendigem Umfang verwendet werden. Eine Quellenangabe ist selbstverständlich. | * Die Bedingungen des [[Zitat|Zitats]] im Onlinebereich sind dieselben wie in der sonstigen wissenschaftlichen Praxis: das zitierte Werk muss veröffentlicht sein, das Zitat wird in ein selbständiges Werk aufgenommen, der Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Zitats, Beleg eigener Ausführungen) muss vorliegen, das Zitat muss kenntlich gemacht sein, darf nicht verändert und nur in maximal notwendigem Umfang verwendet werden. Eine Quellenangabe ist selbstverständlich. | ||
* Wenn Materialien im Rahmen von § 52a UrhG auf einer Lernplattform zugänglich gemacht werden sollen, so sind dessen umfangreiche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere der Umfang des Materials, die Bereitstellung in einem passwortgeschützten Bereich für einen abgegrenzten Teilnehmerkreis, der Einsatz für die eigene Lehre an einer privilegierten Institution (z. B. Hochschule) und die Quellenangabe. Ausführlich hierzu unter [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]] und [[52a|Rahmenvertrag zu § 52a UrhG - Konsquenzen]]. | * Wenn Materialien im Rahmen von [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] auf einer Lernplattform zugänglich gemacht werden sollen, so sind dessen umfangreiche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere der Umfang des Materials, die Bereitstellung in einem passwortgeschützten Bereich für einen abgegrenzten Teilnehmerkreis, der Einsatz für die eigene Lehre an einer privilegierten Institution (z. B. Hochschule) und die Quellenangabe. Ausführlich hierzu unter [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]] und [[52a|Rahmenvertrag zu § 52a UrhG - Konsquenzen]]. | ||
* Bei hochschulübergreifender Kooperation (z. B. über CampusConnect) muss gesondert geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Material (noch) vorliegen. So greift § 52a UrhG als Ausnahmegenehmigung nicht mehr, wenn kein abgegrenzter Teilnehmerkreis gewährleistet werden kann. | * Bei hochschulübergreifender Kooperation (z. B. über CampusConnect) muss gesondert geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Urheberrechts für die Bereitstellung von Material (noch) vorliegen. So greift z. B. [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] als Ausnahmegenehmigung nicht mehr, wenn kein abgegrenzter Teilnehmerkreis gewährleistet werden kann. | ||
* Die Vorschriften des Urheberrechts gelten auch für von Studierenden produzierte Materialien. Diese Art von Material wird i. d. R. nicht (im rechtlichen Sinne) veröffentlicht, so dass § 51 UrhG und § 52a UrhG selten zur Anwendung kommen. Sollen Inhalte, die Studierende in Lehrveranstaltungen erstellt haben (z. B. Hausarbeiten, Aufsätze, Wiki-Seiten), in weiteren Lehrveranstaltungen genutzt werden, so muss der/die Lehrende zuvor die Einwilligung der Studierenden einholen. | * Die Vorschriften des Urheberrechts gelten auch für von Studierenden produzierte Materialien. Diese Art von Material wird i. d. R. nicht (im rechtlichen Sinne) veröffentlicht, so dass [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] und [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] selten zur Anwendung kommen. Sollen Inhalte, die Studierende in Lehrveranstaltungen erstellt haben (z. B. Hausarbeiten, Aufsätze, Wiki-Seiten), in weiteren Lehrveranstaltungen genutzt werden, so muss der/die Lehrende zuvor die Einwilligung der Studierenden einholen. | ||
* Für Materialien, die Aufnahmen von Personen enthalten ist immer die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen, falls keine Ausnahme des § 23 KUG greift. | * Für Materialien, die Aufnahmen von Personen enthalten ist immer die [[Recht am eigenen Bild|Einwilligung der Abgebildeten]] einzuholen, falls keine Ausnahme des [https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 KUG] greift. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die aufgenommenen Personen nur Beiwerk der Landschaft oder bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen aufgenommen worden sind. | ||
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Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist | Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist gemäß [http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/;jsessionid=3BE75EB0A59DF017847DB9F6017A82AE.jp16?quelle=jlink&query=DSG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSGST2015pP9 § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt] dann erlaubt, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle (hier: Hochschule) erforderlich sind, wozu insbesondere Lehre und Prüfungen gehören. Dabei darf automatisierte Datenverarbeitung, z. B. Einsatz von Lernplattformen, nur erfolgen, wenn es kein weniger in die Rechte der Studierenden eingreifendes Mittel gibt, das den angestrebten Zweck ebenso gut erreicht. Im Zusammenhang mit (Lern-)Plattformen sollten Studierende also nicht mehr als notwendig zur Preisgabe personenbezogener Daten aufgefordert werden, z. B. bei Umfragen via Stud.IP oder ILIAS. | ||
Gehen Zweck oder Umfang über das gesetzlich Erlaubte hinaus, ist die Einwilligung der Studierenden einzuholen. Deren Verweigerung darf keine nachteiligen Folgen für ihr weiteres Studium haben. | Gehen Zweck oder Umfang über das gesetzlich Erlaubte hinaus, ist die Einwilligung der Studierenden einzuholen. Deren Verweigerung darf keine nachteiligen Folgen für ihr weiteres Studium haben. | ||
Ohne gesetzliche Erlaubnis oder individuelle Einwilligung dürfen personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. | Ohne gesetzliche Erlaubnis oder individuelle [[Einwilligung]] dürfen [[Personenbezogene Daten|personenbezogene Daten]] nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. | ||
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|frage=Impressumspflicht | |frage=Impressumspflicht | ||
|antwort=Viele hochschuleigene Plattformen enthalten bereits ein Standardimpressum. Dieses sollte für den eigenen Webauftritt bzw. eigene Zwecke (z. B. Blog, Wiki) den Vorgaben der §§ 5, 6 | |antwort=Viele hochschuleigene Plattformen enthalten bereits ein Standardimpressum. Dieses sollte für den eigenen Webauftritt bzw. eigene Zwecke (z. B. Blog, Wiki) den Vorgaben der [https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html#BJNR017910007BJNG000200000 §§ 5, 6 Telemediengesetz] und ggf. des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend präzisiert werden. | ||
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|antwort=Hochschulangehörige (Studierende und Mitarbeiter) stimmen beim ersten Login auf einer Plattform den jeweiligen Nutzungsbedingungen zu. Diese dienen dem Schutz der Plattform (z. B. Einbringung von Schadsoftware) und eröffnen Schadensersatzansprüche, sollte die Hochschule wegen der unrechtmäßigen Verwendung geschützten Materials auf den Plattformen abgemahnt werden. | |antwort=Hochschulangehörige (Studierende und Mitarbeiter) stimmen beim ersten Login auf einer Plattform den jeweiligen Nutzungsbedingungen zu. Diese dienen dem Schutz der Plattform (z. B. Verbot der Einbringung von Schadsoftware) und eröffnen Schadensersatzansprüche, sollte die Hochschule wegen der unrechtmäßigen Verwendung geschützten Materials auf den Plattformen abgemahnt werden. | ||
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Version vom 6. März 2017, 17:34 Uhr
Das IT-Servicezentrum der Universität Halle unterhält eine Vielzahl von Online-Plattformen, deren Nutzung für Universitätsangehörige kostenlos ist. Dazu gehören nicht nur die für die Lehre essentiellen Lernplattformen Stud.IP und ILIAS, sondern auch eigene Installationen der Blogsoftware WordPress, des Media-Wikis, des Audience Response Systems ARSnova, des Clouddienstes Owncloud und von CampusConnect, das die hochschul- bzw. plattformübergreifende Freigabe von Lernmaterialien erlaubt.
- Zur multimedialen Anreicherung von Lehr- und Lernszenarien können eine Vielzahl von Medienformaten eingesetzt werden, z. B. Text, Bild, Film und Musik. Diese Medien sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Beim Vorliegen der Erlaubnis des Rechteinhabers oder einer Ausnahme des Urheberrechts können sie in der Lernplattform verwendet werden.
- Die Bereitstellung fremder Materialien auf (Lern-)Plattformen ist in folgenden Fällen möglich:
- Zitat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 UrhG,
- Erlaubnis des Urhebers durch individuellen Vertrag oder freie Lizenz (z. B. Creative Commons) liegt vor,
- Abbildungen und kleine Teile von Texten, Film- und Tonaufnahmen im Rahmen von § 52a UrhG,
- bei dem bereitgestellten Material handelt es sich um ein amtliches Werk oder
- die Schutzfrist ist abgelaufen.
- Die Bedingungen des Zitats im Onlinebereich sind dieselben wie in der sonstigen wissenschaftlichen Praxis: das zitierte Werk muss veröffentlicht sein, das Zitat wird in ein selbständiges Werk aufgenommen, der Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Zitats, Beleg eigener Ausführungen) muss vorliegen, das Zitat muss kenntlich gemacht sein, darf nicht verändert und nur in maximal notwendigem Umfang verwendet werden. Eine Quellenangabe ist selbstverständlich.
- Wenn Materialien im Rahmen von § 52a UrhG auf einer Lernplattform zugänglich gemacht werden sollen, so sind dessen umfangreiche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere der Umfang des Materials, die Bereitstellung in einem passwortgeschützten Bereich für einen abgegrenzten Teilnehmerkreis, der Einsatz für die eigene Lehre an einer privilegierten Institution (z. B. Hochschule) und die Quellenangabe. Ausführlich hierzu unter Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) und Rahmenvertrag zu § 52a UrhG - Konsquenzen.
- Bei hochschulübergreifender Kooperation (z. B. über CampusConnect) muss gesondert geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Urheberrechts für die Bereitstellung von Material (noch) vorliegen. So greift z. B. § 52a UrhG als Ausnahmegenehmigung nicht mehr, wenn kein abgegrenzter Teilnehmerkreis gewährleistet werden kann.
- Die Vorschriften des Urheberrechts gelten auch für von Studierenden produzierte Materialien. Diese Art von Material wird i. d. R. nicht (im rechtlichen Sinne) veröffentlicht, so dass § 51 UrhG und § 52a UrhG selten zur Anwendung kommen. Sollen Inhalte, die Studierende in Lehrveranstaltungen erstellt haben (z. B. Hausarbeiten, Aufsätze, Wiki-Seiten), in weiteren Lehrveranstaltungen genutzt werden, so muss der/die Lehrende zuvor die Einwilligung der Studierenden einholen.
- Für Materialien, die Aufnahmen von Personen enthalten ist immer die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen, falls keine Ausnahme des § 23 KUG greift. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die aufgenommenen Personen nur Beiwerk der Landschaft oder bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen aufgenommen worden sind.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt dann erlaubt, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle (hier: Hochschule) erforderlich sind, wozu insbesondere Lehre und Prüfungen gehören. Dabei darf automatisierte Datenverarbeitung, z. B. Einsatz von Lernplattformen, nur erfolgen, wenn es kein weniger in die Rechte der Studierenden eingreifendes Mittel gibt, das den angestrebten Zweck ebenso gut erreicht. Im Zusammenhang mit (Lern-)Plattformen sollten Studierende also nicht mehr als notwendig zur Preisgabe personenbezogener Daten aufgefordert werden, z. B. bei Umfragen via Stud.IP oder ILIAS. Gehen Zweck oder Umfang über das gesetzlich Erlaubte hinaus, ist die Einwilligung der Studierenden einzuholen. Deren Verweigerung darf keine nachteiligen Folgen für ihr weiteres Studium haben.
Ohne gesetzliche Erlaubnis oder individuelle Einwilligung dürfen personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |