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[[Datei:WissDarstellung.png|250px|right]]Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art stellen Informationen veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend dar. Für die Qualifizierung als "Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art" ist nicht der dargestellte Gegenstand maßgeblich, sondern die Art und Weise, in der die Informationen präsentiert werden. So genügt eine bloße Aufzählung von Fakten nicht. | [[Datei:WissDarstellung.png|250px|right]]Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind eine Form der urheberrechtlich geschützten [[Werk|Werke]]. Sie stellen Informationen veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend dar. Für die Qualifizierung als "Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art" ist nicht der dargestellte Gegenstand maßgeblich, sondern die Art und Weise, in der die Informationen präsentiert werden. So genügt eine bloße Aufzählung von Fakten nicht. | ||
'''Beispiele für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art:''' Konstruktionszeichnungen, Stadtpläne, Karten, Skizzen, Hinweisschilder, Tabellen, Modelle, Reliefkarten | Die Rechtsprechung legt den Begriff der wissenschaftlichen oder technischen Darstellung weit aus. Sie hält die Anforderungen an die [[Werk#Gestaltungshöhe|Gestaltungshöhe]] sehr gering, da sonst ein Großteil der Darstellungen, deren Schutz beabsichtigt ist, nicht in den Schutzbereich der Vorschrift fiele. Daher verlangt die Rechtsprechung nur ein geringes Maß an eigener schöpferischer Tätigkeit zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, damit eine solche Darstellung als Werk urheberrechtlich geschützt ist.<ref>Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 193 ff. </ref><ref>Wöhrn in: Urheberrecht, S. 78 Rn 73 ff.</ref> | ||
'''Beispiele für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art:''' Konstruktionszeichnungen, Stadtpläne, Karten, Skizzen, Hinweisschilder, Tabellen, Diagramme, Modelle, Reliefkarten | |||
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Aktuelle Version vom 29. April 2014, 14:56 Uhr
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind eine Form der urheberrechtlich geschützten Werke. Sie stellen Informationen veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend dar. Für die Qualifizierung als "Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art" ist nicht der dargestellte Gegenstand maßgeblich, sondern die Art und Weise, in der die Informationen präsentiert werden. So genügt eine bloße Aufzählung von Fakten nicht.
Die Rechtsprechung legt den Begriff der wissenschaftlichen oder technischen Darstellung weit aus. Sie hält die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sehr gering, da sonst ein Großteil der Darstellungen, deren Schutz beabsichtigt ist, nicht in den Schutzbereich der Vorschrift fiele. Daher verlangt die Rechtsprechung nur ein geringes Maß an eigener schöpferischer Tätigkeit zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, damit eine solche Darstellung als Werk urheberrechtlich geschützt ist.[1][2]
Beispiele für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Konstruktionszeichnungen, Stadtpläne, Karten, Skizzen, Hinweisschilder, Tabellen, Diagramme, Modelle, Reliefkarten
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