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Sportliche und akrobatische Leistungen, z. B. Eiskunstlauf und Kunstturnen, werden durch Geschicklichkeit und Körperbeherrschung gekennzeichnet. Diese Darbietungen, bei denen die sportliche Leistung im Vordergrund steht und nicht die Darstellung von Gedanken oder Gefühlen, sind daher nicht schutzfähig.<ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glD.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 88]</ref> Ebenso ist Allgemeingut, wie z. B. Volks- und Gesellschaftstänze, nicht schutzfähig. | Sportliche und akrobatische Leistungen, z. B. Eiskunstlauf und Kunstturnen, werden durch Geschicklichkeit und Körperbeherrschung gekennzeichnet. Diese Darbietungen, bei denen die sportliche Leistung im Vordergrund steht und nicht die Darstellung von Gedanken oder Gefühlen, sind daher nicht schutzfähig.<ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glD.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 88]</ref> Ebenso ist Allgemeingut, wie z. B. Volks- und Gesellschaftstänze, nicht schutzfähig. | ||
Im Rahmen eines choreographischen oder pantomimischen Werkes ist nur der konkrete Bewegungsablauf geschützt, also die Art und Weise wie etwas dargeboten wird, nicht jedoch die zugrundeliegende Geschichte.<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrecht Kommentar, § 2 Rn 144</ref> | Im Rahmen eines choreographischen oder pantomimischen Werkes ist nur der konkrete Bewegungsablauf geschützt, also die Art und Weise wie etwas dargeboten wird, nicht jedoch die zugrundeliegende Geschichte oder narrative Handlung (relevant z. B. im Ballett).<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrecht Kommentar, § 2 Rn 144</ref> | ||
Das Werk muss visuell durch Menschen wahrnehmbar sein, wobei die objektive Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genügt. Das Werk muss nicht aufgeführt oder schriftlich niedergelegt werden, um Schutz zu genießen. Daher fallen auch Improvisationen unter den Schutz des Urheberrechts.<ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glD.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 89]</ref> | Das Werk muss visuell durch Menschen wahrnehmbar sein, wobei die objektive Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genügt. Das Werk muss nicht aufgeführt oder schriftlich niedergelegt werden, um Schutz zu genießen. Daher fallen auch Improvisationen unter den Schutz des Urheberrechts.<ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glD.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 89]</ref> |
Version vom 28. Februar 2014, 11:35 Uhr
Choreographische und pantomimische Werke nutzen körperliche Mittel wie Mimik und Gestik oder Bewegungsabläufe (Schritte, Sprünge, Drehungen etc.), um Gedanken und Empfindungen zum Ausdruck zu bringen.[1][2] Dabei kommt es auf die Körpersprache an, nicht auf die Geschicklichkeit und Körperbeherrschung.
Sportliche und akrobatische Leistungen, z. B. Eiskunstlauf und Kunstturnen, werden durch Geschicklichkeit und Körperbeherrschung gekennzeichnet. Diese Darbietungen, bei denen die sportliche Leistung im Vordergrund steht und nicht die Darstellung von Gedanken oder Gefühlen, sind daher nicht schutzfähig.[3] Ebenso ist Allgemeingut, wie z. B. Volks- und Gesellschaftstänze, nicht schutzfähig.
Im Rahmen eines choreographischen oder pantomimischen Werkes ist nur der konkrete Bewegungsablauf geschützt, also die Art und Weise wie etwas dargeboten wird, nicht jedoch die zugrundeliegende Geschichte oder narrative Handlung (relevant z. B. im Ballett).[4]
Das Werk muss visuell durch Menschen wahrnehmbar sein, wobei die objektive Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genügt. Das Werk muss nicht aufgeführt oder schriftlich niedergelegt werden, um Schutz zu genießen. Daher fallen auch Improvisationen unter den Schutz des Urheberrechts.[5] Der Ort der Darstellung ist für die Schutzfähigkeit des Werkes ebenso unerheblich wie das Genre, die zugrundeliegende Idee, der Stil oder ob das Werk mit musikalischer oder sprachlicher Begleitung aufgeführt wird.[6]
- ↑ Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrecht Kommentar, § 2 Rn 143
- ↑ Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 87
- ↑ Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 88
- ↑ Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrecht Kommentar, § 2 Rn 144
- ↑ Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 89
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 69 Rn 42
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