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| § 65 Abs. 3 UrhG || 70 Jahre || Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio | | § 65 Abs. 3 UrhG || 70 Jahre || Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio | ||
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| § 66 UrhG || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde | | § 66 UrhG || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre nach [[Veröffentlichen|Veröffentlichung]] bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde | ||
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| § 69 UrhG || Berechnung der Frist || die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) | | § 69 UrhG || Berechnung der Frist || die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) | ||
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! §§ im UrhG !! Bezeichnung !! Dauer | ! §§ im UrhG !! Bezeichnung !! Dauer | ||
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| || || | | § 70 UrhG || Wissenschaftliche Ausgaben || 25 Jahre nach dem [[Erscheinen]] (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist | ||
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| || || | | § 71 UrhG || Verwertung nachgelassener Werke || 25 Jahre ab Erscheinen bzw. öffentlicher Wiedergabe des Werkes | ||
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Version vom 1. April 2014, 16:29 Uhr
§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
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§ 64 UrhG | Grundsatz für alle Werke | 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris) |
§ 65 Abs. 1 UrhG | Miturheber | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden |
§ 65 Abs. 2 UrhG | Miturheber von Filmwerken | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik |
§ 65 Abs. 3 UrhG | 70 Jahre | Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio |
§ 66 UrhG | anonyme und pseudonyme Werke | 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde |
§ 69 UrhG | Berechnung der Frist | die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) |
§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
---|---|---|
§ 70 UrhG | Wissenschaftliche Ausgaben | 25 Jahre nach dem Erscheinen (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist |
§ 71 UrhG | Verwertung nachgelassener Werke | 25 Jahre ab Erscheinen bzw. öffentlicher Wiedergabe des Werkes |
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