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| § 64 UrhG || Grundsatz für alle Werke || 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris) | | § 64 UrhG || Grundsatz für alle Werke || 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris) | ||
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| § 66 UrhG || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde | | § 66 UrhG || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde | ||
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| § 69 UrhG || Berechnung der Frist || die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) | |||
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Version vom 1. April 2014, 16:22 Uhr
§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
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§ 64 UrhG | Grundsatz für alle Werke | 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris) |
§ 65 Abs. 1 UrhG | Miturheber | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden |
§ 65 Abs. 2 UrhG | Miturheber von Filmwerken | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik |
§ 65 Abs. 3 UrhG | 70 Jahre | Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio |
§ 66 UrhG | anonyme und pseudonyme Werke | 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde |
§ 69 UrhG | Berechnung der Frist | die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) |
§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
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