Rechtliche Aspekte von E-Vorlesungen: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Einsatz fremder Materialien in der Lehrveranstaltung ===
=== Einsatz fremder Materialien in der Lehrveranstaltung ===
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Lehrveranstaltung Materialien anderer Personen verwenden, so sind Sie selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass dadurch nicht zu einer Verletzung des Urheberrechts kommt. Mit der Unterzeichnung des Vertrages stellen Sie das LLZ diesbezüglich von der Haftung frei, sollte es deswegen zu Regressansprüchen Dritter kommen.
Werden im Rahmen der Lehrveranstaltung Materialien anderer Personen verwendet, so sind die Dozierenden selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass es dadurch nicht zu einer Verletzung des Urheberrechts kommt. Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird das LLZ diesbezüglich von der Haftung freigestellt, sollte es deswegen zu Regressansprüchen Dritter kommen.
Sie können jederzeit Materialien verwenden, die nicht vom Urheberecht geschützt sind (also dem dort verwendeten Begriff des “Werks” nicht entsprechen), die unter einer freien Lizenz wie den Creative Commons stehen (unter Berücksichtigung der Lizenzbedingen wie Angabe des Urhebers, Angabe der Quelle, etc.) oder wenn Sie auf andere Art die Einwilligung des Urhebers erhalten haben (z. B. individueller Vertrag).  
Materialien können verwendet werden, wenn sie nicht vom Urheberecht geschützt sind (also dem dort verwendeten Begriff des “Werks” nicht entsprechen), sie unter einer freien Lizenz wie den [http://creativecommons.org/licenses/ Creative Commons] stehen (unter Berücksichtigung der Lizenzbedingen wie Angabe des Urhebers, Angabe der Quelle, etc.) oder wenn auf andere Art die Einwilligung des Urhebers vorliegt (z. B. individueller Vertrag).  
Darüberhinaus können Sie Werke anderer Urheber ohne deren Einwilligung verwenden, wenn eine der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts greift. Die für die wissenschaftliche Forschung und Lehre bedeutsamsten Schranken sind zum einen das Zitatrecht (§ 51 UrhG) und zum anderen, insbesondere in Hinblick auf den Einsatz von Lernplattformen, der sog. Wissenschaftsparagraph (§ 52a UrhG). Hier muss unterschieden werden, ob die Vorlesungsaufzeichnung nur für einen abgegrenzten Benutzerkreis bestimmt ist und daher ausschließlich in einem passwortgeschützten Raum auf einer der Lernplattformen zur Verfügung gestellt wird oder ob die Aufzeichnung weltweit im Internet verfügbar sein soll. Ist letzteres der Fall (Veröffentlichung im Internet), greift § 52a UrhG und damit die Erlaubnis, den Teilnehmer während der Aufzeichnung umfangreichere Materialien (z. B. längere Filmausschnitte, längere Textauszüge, die in der Aufzeichnung lesbar wären) zugänglich zu machen, nicht. Zitate (mit den daran geknüpften Voraussetzungen) sind aber auch in Lehrveranstaltungen möglich, deren Aufzeichnung im Internet veröffentlicht werden soll.
Darüberhinaus können Werke anderer Urheber ohne deren Einwilligung verwendet werden, wenn eine der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts greift. Die für die wissenschaftliche Forschung und Lehre bedeutsamsten Schranken sind zum einen das Zitatrecht [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] und zum anderen, insbesondere in Hinblick auf den Einsatz von Lernplattformen, der sog. [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraph]] [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Hier muss unterschieden werden, ob die Vorlesungsaufzeichnung nur für einen abgegrenzten Benutzerkreis bestimmt ist und daher ausschließlich in einem passwortgeschützten Raum auf einer der Lernplattformen zur Verfügung gestellt wird oder ob die Aufzeichnung weltweit im Internet verfügbar sein soll. Ist letzteres der Fall (Veröffentlichung im Internet), greift [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] und damit die Erlaubnis, den Teilnehmer während der Aufzeichnung umfangreichere Materialien (z. B. längere Filmausschnitte, längere Textauszüge, die in der Aufzeichnung lesbar wären) zugänglich zu machen, nicht. [[Zitate]] (mit den daran geknüpften Voraussetzungen) sind aber auch in Lehrveranstaltungen möglich, deren Aufzeichnung im Internet veröffentlicht werden soll.
 
== Datenschutz ==
Als Auftraggeber der Vorlesungsaufzeichnung behalten die Dozierenden die '''volle Kontrolle''' über die dabei anfallenden Daten. Wenn gewünscht, werden einzelne oder alle Aufzeichnungen, die von den jeweiligen Lehrveranstaltungen angefertigt wurden mit allen Rohdaten und vorhandenen Versionen von den Servern des [http://www.itz.uni-halle.de/ ITZ] gelöscht. Das bedeutet auch, dass diese dann nicht mehr in den [[Learning Management System|Learning Management Systemen]] ([[ILIAS]] oder [[Stud.IP]]) oder im Internet zur Verfügung stehen. Es genügt ein formloser Antrag an das LLZ, der bezeichnet, welche Daten gelöscht werden sollen.

Version vom 17. März 2014, 11:17 Uhr

Folgende rechtliche Aspekte müssen für den Aufzeichnungsprozess dringend beachtet werden.

Persönlichkeitsrecht

Bevor die Lehrveranstaltung aufgezeichnet werden kann, benötigt der jeweilige Ansprechpartner des LLZ, den ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag (siehe Anhang 1), in dem die Dozierenden unter anderem ausdrücklich der Aufnahme ihrer eigenen Person mit Bild und Ton zustimmen. Jede Person hat das Recht am eigenen Bild (und Ton) und eine unautorisierte Aufnahme würde dieses Persönlichkeitsrecht verletzen. Dies gilt auch für andere Personen als den Lehrenden, die im Raum anwesend sind. Daher muss vor Beginn der Aufzeichnung darauf hingewiesen werden, dass die Veranstaltung aufgezeichnet wird und was aufgezeichnet wird (nicht der Zuschauerraum), damit die Teilnehmer im Auditorium ihr Verhalten darauf einstellen können. Sollten die Dozierenden sich durch einen anderen Dozenten vertreten lassen, Gastdozenten eingeladen haben oder Studierende vortragen lassen, müssen sie zuvor von diesen die schriftliche Einwilligung einholen, dass sie aufgezeichnet werden dürfen, und diese dem LZZ vorlegen. Liegt diese nicht vor, darf keine Aufzeichnung stattfinden.

Verantwortung der Dozierenden - Urheberrecht

Im Rahmen der Vorlesungsaufzeichnungen müssen außerdem die Vorschriften des Urheberrechts beachtet werden. Dies gilt zum einen für den Vortrag und die selbstentwickelten darin verwendeten Materialien. Zum anderen muss auch berücksichtigt werden, ob und inwieweit fremde Materialien in der Lehrveranstaltung verwendet werden können, wenn diese aufgezeichnet und veröffentlicht werden soll.

Eigene Materialien

Um dem LLZ die Veröffentlichung der Vorlesungsaufzeichung über die Videoplattform der MLU im Internet zu ermöglichen (sofern dies gewünscht ist und entsprechend gekennzeichnet wurde), wird dem LLZ im Rahmen des Vertrages über die Vorlesungsaufzeichnung Nutzungsrechte an der Aufzeichnung unter der Creative Commons Lizenz Attribution 3.0 eingeräumt: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/. Sollte eine Veröffentlichung im Internet unter diesen Bedingungen nicht gewünscht werden, sollte die Veröffentlichung auf den geschützten Raum von ILIAS oder Stud.IP beschränkt werden.

Einsatz fremder Materialien in der Lehrveranstaltung

Werden im Rahmen der Lehrveranstaltung Materialien anderer Personen verwendet, so sind die Dozierenden selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass es dadurch nicht zu einer Verletzung des Urheberrechts kommt. Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird das LLZ diesbezüglich von der Haftung freigestellt, sollte es deswegen zu Regressansprüchen Dritter kommen. Materialien können verwendet werden, wenn sie nicht vom Urheberecht geschützt sind (also dem dort verwendeten Begriff des “Werks” nicht entsprechen), sie unter einer freien Lizenz wie den Creative Commons stehen (unter Berücksichtigung der Lizenzbedingen wie Angabe des Urhebers, Angabe der Quelle, etc.) oder wenn auf andere Art die Einwilligung des Urhebers vorliegt (z. B. individueller Vertrag). Darüberhinaus können Werke anderer Urheber ohne deren Einwilligung verwendet werden, wenn eine der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts greift. Die für die wissenschaftliche Forschung und Lehre bedeutsamsten Schranken sind zum einen das Zitatrecht § 51 UrhG und zum anderen, insbesondere in Hinblick auf den Einsatz von Lernplattformen, der sog. Wissenschaftsparagraph § 52a UrhG. Hier muss unterschieden werden, ob die Vorlesungsaufzeichnung nur für einen abgegrenzten Benutzerkreis bestimmt ist und daher ausschließlich in einem passwortgeschützten Raum auf einer der Lernplattformen zur Verfügung gestellt wird oder ob die Aufzeichnung weltweit im Internet verfügbar sein soll. Ist letzteres der Fall (Veröffentlichung im Internet), greift § 52a UrhG und damit die Erlaubnis, den Teilnehmer während der Aufzeichnung umfangreichere Materialien (z. B. längere Filmausschnitte, längere Textauszüge, die in der Aufzeichnung lesbar wären) zugänglich zu machen, nicht. Zitate (mit den daran geknüpften Voraussetzungen) sind aber auch in Lehrveranstaltungen möglich, deren Aufzeichnung im Internet veröffentlicht werden soll.

Datenschutz

Als Auftraggeber der Vorlesungsaufzeichnung behalten die Dozierenden die volle Kontrolle über die dabei anfallenden Daten. Wenn gewünscht, werden einzelne oder alle Aufzeichnungen, die von den jeweiligen Lehrveranstaltungen angefertigt wurden mit allen Rohdaten und vorhandenen Versionen von den Servern des ITZ gelöscht. Das bedeutet auch, dass diese dann nicht mehr in den Learning Management Systemen (ILIAS oder Stud.IP) oder im Internet zur Verfügung stehen. Es genügt ein formloser Antrag an das LLZ, der bezeichnet, welche Daten gelöscht werden sollen.