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Ein Werk ist '''erschienen''', wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]). | Ein Werk ist '''erschienen''', wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] (zum Erwerb) angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]). | ||
Von [[Veröffentlichen]] spricht man, wenn das Original mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]). | Von [[Veröffentlichen]] spricht man, wenn das Original mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]). | ||
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Version vom 4. März 2014, 10:43 Uhr
Ein Werk ist erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der Öffentlichkeit (zum Erwerb) angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Abs. 2 UrhG). Von Veröffentlichen spricht man, wenn das Original mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG).