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(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. | (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. |
Version vom 27. Februar 2014, 11:22 Uhr
Amtliche Werke im Sinne des Urheberrechts sind gem. § 5 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Sie genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, obwohl sie u. U. die Kriterien für urheberrechtliche Werke erfüllen.
Beispiel: Der Text des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ist ein amtliches Werk und kann daher kopiert werden, ohne dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht.
§ 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die jeweilige Darstellung dieses Textes oder die Gestaltung der Website, auf der der Text abgebildet wird, welche unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein können.
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