Informationelle Selbstbestimmung

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Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht entwickelte 1983 in seinem Volkszählungsurteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demzufolge gewähren Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen bzw. der Einzelnen das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Tatsachen offenbart, also erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden.[1]

Dieser Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Person in seiner freien Lebensgestaltung gehemmt wird, wenn diese nicht weiß, was andere über sie wissen. Daher wird dieses Recht auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugeordnet, welches grundsätzlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt.


Schutzbereich

Geschützt werden nur persönliche bzw. personenbezogene Daten. Daten, die anonymisiert sind und z. B. in einer Statistik genutzt werden, sind nicht geschützt. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass es aufgrund der vielfachen Möglichkeiten der Datenverarbeitung und Datenverknüpfung kein an sich “belangloses” Datum im Zusammenhang mit einer Person mehr gibt. Daraus folgt, dass bei jeder Datenerhebung, die nicht völlig anonymisiert ist, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten ist.[2] Daraus ergibt sich, dass eine Evaluation, die völlig anonym, also ohne Namen, Matrikelnummer oder anderweitige Datensammlung vorgenommen wird, um sie z.B. später statistisch auszuwerten, nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Dies folgt daraus, dass die Daten, die bei der Evaluation gesammelt werden z.B. wie die Studierenden die Qualität des Vortrages des Dozenten einschätzen, keiner Person mehr zugeordnet werden können, also nicht personenbezogen sind.

Lehrende sind zwar Privatpersonen, wenn sie jedoch in ihrer Tätigkeit als Angestellte, Beamte oder Professoren bzw. Professorinnen der Universität oder Hochschule tätig werden und Wissen vermitteln, agieren sie für diese. Eine Universität oder Hochschule ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Teil des Staates. Lehrende in ihrer Position als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer öffentlichen Stelle sind damit an das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung direkt gebunden.


Einschränkungen

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen werden durch Gesetze vorgenommen. Oftmals erscheint das Gesetz als Konkretisierung des Grundrechts.[3] Für Hochschulen sind die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze und Hochschulgesetze relevant. In diesem Zusammenhang verlangt das BVerfG, dass ein Gesetz, welches das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt, dieses Recht auch nennt.[4] Beispielhaft dafür ist § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (DSG LSA), welcher sich ausdrücklich auf das Persönlichkeitsrecht bezieht. § 4 Abs. 1 DSG LSA wiederholt noch einmal die Einschränkbarkeit des Grundrechts durch Gesetz, jedoch unterstreicht der Absatz auch, dass es immer einer gesetzlichen Grundlage bedarf, um personenbezogene Daten zu erheben. Ferner gibt das DSG LSA mehreren anderen Rechten und Pflichten Ausdruck, die sich aus dem Grundrecht ergeben. Als Beispiel ist § 15 Abs. 1 DSG LSA zu nennen, der die Auskunftspflicht gegenüber dem Betroffenen regelt. Ein weiteres Beispiel ist § 10 Abs. 1 DSG LSA, der wie vom BVerfG bei der Interpretation des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gefordert, eine klare Zweckbindung bei der Speicherung von Daten vorschreibt und damit die Vorratsdatenspeicherung verbietet.

Nachweise

  1. Altevers, Grundrechte - AS Skript, 16. Auflage 2016, S. 33 Rn. 120.
  2. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 73 f.
  3. Hufen, Grundrechte, 5. Auflage 2016, § 12 Rn. 11 f.
  4. BVerfG, NVwZ 2007, 688 (690)
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