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Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG). Im Gegensatz dazu ist ein Werk erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Abs. 2 UrhG).

Beispiel:

Ein Künstler stellt ein Gemälde zum ersten Mal in einer Ausstellung der Öffentlichkeit vor (=das Werk, hier: Werk der bildenden Künste, wurde veröffentlicht). Später werden Drucke des Gemäldes im Handel zum Kauf angeboten (=das Werk ist erschienen).

Eine Wissenschaftlerin hält auf einem Kongress eine Rede (=das Werk, hier: Sprachwerke, wurde veröffentlicht). Danach stellt sie auf ihrer Website ein pdf-Dokument mit der schriftlichen Fassung der Rede zum Download bereit (=das Werk ist erschienen).