Veröffentlichen: Unterschied zwischen den Versionen

Wiki
(Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das '''Orignal''' mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das '''Orignal''' mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]).
Ein [[Werk]] ist veröffentlicht, wenn das '''Orignal''' mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]).
Im Gegensatz dazu ist ein Werk erschienen, wenn '''Vervielfältigungsstücke''' des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]).
Im Gegensatz dazu ist ein Werk [[Erscheinen|erschienen]], wenn '''Vervielfältigungsstücke''' des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]).


'''Beispiel:'''
Ein Künstler stellt ein Gemälde zum ersten Mal in einer Ausstellung der Öffentlichkeit vor (=das Werk, hier: [[Werke der bildenden Künste|Werk der bildenden Künste]], wurde veröffentlicht). Später werden Drucke des Gemäldes im Handel zum Kauf angeboten (=das Werk ist erschienen).
Eine Wissenschaftlerin hält auf einem Kongress eine Rede (=das Werk, hier: [[Sprachwerke|Sprachwerk]], wurde veröffentlicht). Danach stellt sie auf ihrer Website ein pdf-Dokument mit der schriftlichen Fassung der Rede zum Download bereit (=das Werk ist erschienen).
{{Disclaimer}}
[[Kategorie:Urheberrecht]]
[[Kategorie:Urheberrecht]]
[[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version vom 1. April 2014, 15:11 Uhr

Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG). Im Gegensatz dazu ist ein Werk erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Abs. 2 UrhG).

Beispiel:

Ein Künstler stellt ein Gemälde zum ersten Mal in einer Ausstellung der Öffentlichkeit vor (=das Werk, hier: Werk der bildenden Künste, wurde veröffentlicht). Später werden Drucke des Gemäldes im Handel zum Kauf angeboten (=das Werk ist erschienen).

Eine Wissenschaftlerin hält auf einem Kongress eine Rede (=das Werk, hier: Sprachwerk, wurde veröffentlicht). Danach stellt sie auf ihrer Website ein pdf-Dokument mit der schriftlichen Fassung der Rede zum Download bereit (=das Werk ist erschienen).

Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.