Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht

Wiki

Rechte des Urhebers
Kann ich von Studierenden erstellte Inhalte z. B. im Wiki bzw. allgemein benutzergenerierten Content ohne explizites Einverständnis der Studierenden wiederverwenden?

Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis wiederverwendet werden, wenn

  • er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein Werk ist oder
  • eine Ausnahme des Urheberrechts greift oder
  • das Werk unter einer Lizenz steht, die das freie Weiterverwenden erlaubt, z. B. Creative Commons.


Wie Sie herausfinden, ob Sie ein Werk verwenden dürfen, zeigt Ihnen die Seite Prüfungsreihenfolge Urheberrecht.
Was gibt es beim Hochladen von PDF-Dokumenten auf der Lernplattform zu beachten?

Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von Ausnahmen).

  • Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden, insbesondere z. B. die Regeln für Zitate beachtet werden.
  • Handelt es sich um ein pdf, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, auch wenn es u. U. möglich ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen, da das Verlinken von Content im Internet grundsätzlich erlaubt ist.
  • Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies im Rahmen des § 52a UrhG erlaubt sein.
Kann ich Filmausschnitte mit Kennzeichnung der Quelle verwenden?

Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende Ausnahmeregelung im Urheberrecht gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein Zitat handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch keine Zitat, es müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen des Zitats vorliegen:

  • Das zitierte Werke (=Film) muss veröffentlicht sein.
  • Das Zitat darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein Sprachwerk.
  • Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk bestehen. Es muss im aufnehmenden Werk eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. In Betracht käme z. B. die wissenschaftliche Besprechung genau dieses Filmausschnitts, seiner stilistischen Mittel, Umsetzung des Themas o.ä. (Weitere Ausführungen zum Zitatzweck im Artikel Zitat)
  • Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen.
  • Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen.
  • Das Zitat darf nicht verändert werden. D. h. der Filmausschnitt muss so wie er im Original ist, verwendet werden und darf nicht bearbeitet, verändert oder verfälscht werden, z. B. indem Farbe korrigiert wird.
  • Außerdem ist die Quellenangabe gem. § 63 UrhG erforderlich.
Soll ein Filmausschnitt im Rahmen des § 52a UrhG auf einer Lernplattform zu Unterrichtszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden, muss Abs. 2 S. 2 beachtet werden: "Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."
Kann ich Vorlesungsaufzeichnungen bzw. Lerninhalte, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit an der Uni Halle entwickelt habe bei einem Uni-Wechsel weiternutzen/mitnehmen?
Selbstverständlich. Als Urheber können Sie über Ihre Materialien verfügen, wie Sie es wünschen, das heißt Sie können insbesondere Vorlesungsaufzeichnungen und Lerninhalte, die sie selbst für Ihre eigenen Veranstaltungen erstellt haben, mitnehmen. Bitte beachten Sie, dass ein Aufwandsersatz für die Erstellung notwendiger Datenträger erhoben werden kann, wenn Sie die Universität Halle verlassen, die Materialien mitnehmen und diese der Uni Halle nicht weiter zur Verfügung stehen.
Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z.B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z.B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden?
Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. § 52a UrhG. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das Zweitverwertungsrecht nach § 38 Abs. 4 UrhG hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind.
Recht am eigenen Bild
Dürfen Studierende, ohne explizites Einverständnis, bei einer Seminaraufzeichnung mit auf dem Video aufgezeichnet werden?
Nein.
Was ist bei der Erstellung von Patientenaufnahmen des UKHs z.B. im Rahmen von Lehrfilmen zu beachten? Allgemein generell die Videoaufnahme von Mitarbeitern der Uni, des UKH und Patienten.
Bei Audio-, Video- oder Bildaufnahmen anderer Personen greifen das [Recht am eigenen Bild] und datenschutzrechtliche Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass immer die Einwilligung der Person einzuholen ist und sie im Rahmen dieser Einwilligung über den Zweck und die künftige Verwendung der Aufnahmen zu informieren ist. Ebenso muss die Person über ihr Widerrufsrecht zu dieser Einwilligungserklärung in Kenntnis gesetzt werden. Im Rahmen Krankenhausbetriebes und der Aufnahme von Patienten ist großer Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes zu legen, da hier sehr sensible Daten anfallen, deren Nutzung die betroffenen Personen stark belasten kann. Für Patientenaufnahmen im Rahmen von E-Learning-Projekten stellt HaMeel den Vordruck "Patienteneinwilligungserklärung" zur Verfügung.
Bildmaterial von Verstorbenen (siehe Protokoll des Treffens mit der Rechtsmedizin Januar 2014?)
Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials in der Lehre
Darf man urheberrechtlich geschützte Materialien (Bild, Musik etc.) in einem nicht-öffentlichen ILIAS-Kurs nutzen? Fällt das unter den Wissenschaftsparagraph (§ 52a UrhG)?
Wie lange wird es den Wissenschaftsparagraphen (§ 52a UrhG) noch geben?

§ 52a UrhG ist aktuell (Stand Juni 2014) bis zum 31.12.2014 befristet. Vor Ablauf dieses Termines muss der Gesetzgeber beschließen, wie weiter mit dieser Regelung zu verfahren ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die Begründung für die befristete Einführung des Paragraphen war, dass man die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abwarten wollte. In den Anmerkungen zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen.
  • Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass § 52a UrhG ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt.
  • Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit Ablaufen der Frist aus dem Gesetzt entfallen.
Wann gilt "Zitatrecht" und wann der "Wissenschaftsparagraph"?
Zitatrecht und Wissenschaftsparagraph sind für unterschiedliche Anwendungsfälle geschaffen.
Darf ich Abbildungen aus Lehrbüchern einscannen und in ILIAS-Lernmodulen für meine Lehrveranstaltung verwenden?
Zitatrecht in Lehre und Wissenschaft
Wann gilt "Zitatrecht" und wann der "Wissenschaftsparagraph"?
Lizenzen
Dürfen Youtube-Videos in ILIAS eingebunden werden?
Ich möchte meine Online-Lerninhalte (z.B. ILIAS-Lernmodul) öffentlich im ILIAS / Internet zur Verfügung stellen. Was ist bei der Lizenzierung zu beachten?
Ich möchte Material, das ich selbst verfasst habe und dass zuvor bereits in einem Fach-/Lehrbuch oder einer Fachzeitschrift erschienen war, in meinen Online-Lernmodulen verwenden. Was ist zu beachten?
Freie Bildungsressourcen
Wie finde ich frei verwendbare Abbildungen zur visuellen Unterstützung in meiner Präsentation?