Urheberrechtlich relevante Handlung

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Zu den urheberrechtlich relevanten Handlungen zählen bspw. das Kopieren (=Vervielfältigung) oder das Zurverfügungstellen von Werken im Internet (=Öffentliche Zugänglichmachung). Alle Handlungen, die mit Verwertungsrechten des Urhebers korrespondieren bzw. dessen Urheberpersönlichkeitsrecht tangieren, sind urheberrechtlich relevant und dem Urheber vorbehalten. Dritte dürfen diese Handlungen nur ausüben, wenn sie die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers haben oder eine Schranke des Urheberrechts greift.

Urheberrechtlich nicht relevant ist der reine Werkgenuss, also das Anschauen von Filmen, Lesen von Bücher, Hören von Musik usw. Diese Handlungen greifen nicht in die Rechte von Urhebern ein.

Weiterführend zum Werkgenuss auf irights.info:

Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.