Urheberpersönlichkeitsrecht

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Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk in allen Aspekten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (§ 11 UrhG). Während sich die geistigen Interessen auf das Werk beziehen (z. B. Interesse des Urhebers an der Integrität des Werkes), liegen die persönlichen Interessen in der Person des Urhebers (z. B. Anerkennung der Urheberschaft). Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist unübertragbar, es können nur Nutzungsrechte übertragen werden. Es ist im Wege der gesetzlichen Rechtsnachfolge, durch Testament oder Erbvertrag vererblich. Es erlischt regelmäßig 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Zum Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrecht gehören:

Ob, wann und wie ein Werk erstmalig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kann nur der Urheber bestimmen. § 12 UrhG schützt die Erstveröffentlichung. Wird ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers erstmalig der Öffentlichkeit präsentiert, handelt es sich nicht um eine Erstveröffentlichung, da der Urheber diese nicht veranlasst hat. Unberechtigte Veröffentlichungen nach der bereits erfolgten Erstveröffentlichung können nicht durch § 12 UrhG, sondern aufgrund des § 97 UrhG (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz) und § 15 UrhG (Verwertungsrechte des Urhebers) untersagt werden. Die Erstveröffentlichung wird besonders hervorgehoben und geschützt, da nur der Urheber selbst wissen kann, wann sein Werk vollendet ist und ob er es überhaupt der Öffentlichkeit zeigen möchte. Außerdem führt die Erstveröffentlichung auch immer in gewissem Umfang zu einem Rechtsverlust, da für ein veröffentlichtes Werk die Schranken des Urheberrechts gelten. § 12 UrhG bietet keinen Anspruch auf Veröffentlichung. Dieser kann nur vertraglich, z. B. mit einem Verleger, vereinbart werden.[1]
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
§ 13 UrhG gewährt dem Urheber ein uneingeschränktes Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Es wird dafür gesorgt, dass der Urheber in der Öffentlichkeit als Schöpfer des jeweiligen Werkes wahrgenommen wird. Es werden dadurch nicht nur ideelle, sondern auch materielle Interessen geschützt, da die Anerkennung auch eine Werbewirkung entfaltet und ggf. zu Folgeaufträgen führen kann. Auch jeder Miturheber hat einen eigenen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Bei der Bearbeitung eines Werkes hat der Urheber des Ausgangswerkes einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft für dieses Werk, gleichzeitig hat der Bearbeiter einen Anspruch auf Anerkennung seines Beitrags zum neuen Werk. Das Recht auf Annerkennung der Urheberschaft ist unabdingbar.[2]
Der Urheber kann bestimmten, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Mit Anbringung der Bezeichung entsteht dann die Urhebervermutung (§ 10 UrhG). Das Recht, zu bestimmen, dass eine Kennzeichnung angebracht wird, bietet dem Urheber auch die Möglichkeit zu bestimmen, ob überhaupt eine Urheberkennzeichnung angebracht wird (Recht auf Anonymität). Er darf auch die Art und Weise der Anbringung und die Ausgestaltung der Kennzeichnung bestimmen, so dass sichergestellt wird, dass die Urheberschaft von der Öffentlichkeit erkannt wird. Für die Ausgestaltung gibt es jedoch Grenzen z. B. durch die Branchenüblichkeit, eine Kopie darf nicht den Anschein eines Originals erwecken (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) oder der Verleger kann entscheiden, in welcher Form die Kennzeichnung angebracht wird (§ 14 S. 2 VerlG). Beim Zitat erfolgt die Nennung des Urhebers nach den üblichen Gepflogenheiten des jeweiligen Fachgebiets. Hier ist jedoch auch auf das Erfordernis der Kenntlichmachung der Quelle des Zitats (§ 63 UrhG) zu achten. [3]
§ 13 UrhG schützt gegen das Plagiat, aber nicht gegen eine Fälschung. Will sich ein Urheber gegen eine Fälschung wehren, kann er sich dabei nicht auf das Urhebergesetz stützen. Grundlage ist dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG.[4]
  • Verbot von Entstellungen und Beeinträchtigung, § 14 UrhG
Gemäß § 14 UrhG kann der Urheber alle Beeinträchtigungen und Entstellungen (besonders schwerwiegende Beeinträchtigung) seines Werkes verbieten, wenn sie geeignet sind, ihn in seinen geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu beeinträchtigen. § 14 UrhG stellt damit das zentrale Änderungsverbot des Urheberrechts dar. Zum einen wird das Interesse des Urhebers an der Integrität seines Werkes geschützt, zum anderen das Interesse der Allgemeinheit an der Authentizität des Werkes.[5]
Die Beeinträchtigung kann durch eine Veränderung der Substanz (z. B. Übermalen eines Bildes), der Form (z. B. Änderung des Formats eines Lichtbildwerkes), des Kontextes (z. B. Musikwerk wird als Klingelton verwendet) oder auch des Ortes (z. B. ortsspezifische Skulptur wird verlegt) erfolgen. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wird nach objektiven Kriterien festgestellt und liegt nicht allein in dem Empfinden des Urhebers.[6]
Es ist immer zwischen dem Integritätsinteresse des Urhebers und dem Änderungs- bzw. Verwertungsinteresse des Berechtigten abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 39 UrhG übliche und unwesentliche Änderungen (z. B. Korrektur von Rechtschreibfehlern) und auch vertragliche Vereinbarung über Änderungen zulässt. Kriterien, die zur Abwägung herangezogen werden können, sind z. B. die schöpferische Eigenart des Werkes, der Gebrauchszweck, die Intensität oder Irreversibilität des Eingriffs, auch finanzielle Gesichtspunkte und ob es sich um ein Unikat oder das Original handelt. Bei Bauwerken ist besonderen Wert auf den Gebrauchszweck zu legen, wonach dem Bedürfnis des Berechtigten nach Anpassung des Bauwerkes an die aktuelle Nutzung Rechnung zu tragen ist. Für Filmwerke ergeben sich Besonderheiten aus § 93 UrhG, wonach die beteiligten Urheber nur gegen "gröbliche Entstellungen" ihrer Werke vorgehen können.[7]
Das Änderungsverbot greift nicht bei sog. "aufgedrängter Kunst". Grafitti, die ohne Zustimmung des Eigentümers angebracht worden sind, können entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie ausreichende Schöpfungshöhe erreichen, um als Werk zu gelten.[8]

Zum weiteren Schutzbereich gehören:

Der Urheber hat das Recht, vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes, Zugang zu verlangen. Dies ist nur erlaubt, wenn der Urheber Kopien oder Bearbeitungen anfertigen möchte. Ein allgemeines Besichtigungsrecht wird durch § 25 UrhG nicht gewährt.

  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 109 Rn 14 ff.
  2. Wandtke, Urheberrecht, S. 113 Rn 27 ff.
  3. Wandtke, Urheberrecht, S. 114 Rn 32 ff.
  4. Wandtke, Urheberrecht, S. 115 Rn 35
  5. Wandtke, Urheberrecht, S. 119 Rn 47
  6. Wandtke, Urheberrecht, S. 120 Rn 50 ff.
  7. Wandtke, Urheberrecht, S. 122 Rn 57 ff.
  8. Wandtke, Urheberrecht, S. 127 Rn 68
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