Schranken des Urheberrechts

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Allgemeines

Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Ausnahmen. Die Ausnahmen vom Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts werden als Schranken bezeichnet. Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedene Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden[1]:

  • Freie Nutzung - Die Nutzung des Werks kann in der vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das bedeutet, dass der Nutzer weder die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen muss, noch wird in irgendeiner Form eine Vergütung fällig. Beispiele hierfür sind § 51 UrhG (Zitate) und § 45 UrhG (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit).
  • Gesetzliche Lizenz - Diese Form der Schrankenregelung wird überall dort angewendet, wo die urheberrechtlich relevanten Vorgänge in so großer Zahl vorkommen, dass einzelvertragliche Abreden unpraktisch und zu langwierig wären. Die Nutzung des Werks ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, d. h. das geschützte Werk darf in der von der Schrankenregelung bestimmten Weise benutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss, jedoch muss für die Benutzung des Werkes eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung wird nicht notwendigerweise direkt durch den Nutzer gezahlt, sondern wird z. B. in Form einer pauschalen Abgabe eingezogen. Beispiele: § 53 UrhG (Privatkopie), die Vergütung erfolgt über die pauschale Abgabe für Geräte, die Vervielfältigungen anfertigen können (§ 54 ff. UrhG) und § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), wobei die Vergütung durch Zahlung der Länder an die Verwertungsgesellschaften erfolgen soll.[2]
  • Zwangslizenz - Hierbei handelt es sich technisch gesehen nicht um eine Schranke, die Wirkung ist aber ähnlich. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: § 42a UrhG (Herstellung von Tonträgern).
Für Wissenschaft und Lehre besonders wichtige Schranken

Übersicht über die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes


  1. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 11 ff.
  2. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 14
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