Geschichte des Datenschutzrechts

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Zeitstrahl

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Das erste Datenschutzgesetz der Welt

Vorreiter des Datenschutzrechtes war das Land Hessen, welches 1970 mit seinem Landesdatenschutzgesetz das erste Datenschutzgesetz weltweit erließ. Dies war eine Reaktion auf die rapide Entwicklung der EDV in den 60er Jahren, und es zeichnete sich ab, dass durch die weitere Verarbeitung fast jedes Datum eine gewisse Relevanz und Aussagekraft hat.[1]

Entstehung des Bundesdatenschutzgesetzes und das Volkszählungsurteil

Der nächste wesentliche Impuls ging vom Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 aus. Dieses etablierte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches nach und nach als zentraler Bestandteil in die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze aufgenommen wurde. Dies machte eine Änderung auch des Bundesdatenschutzgesetzes nötig. So wurde 1990 die zweite Version des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erlassen, die besonders Änderungen im öffentlichen Bereich enthielt, namentlich den Schutz des individuellen Bürgers gegen Informationsansprüche der Verwaltung als Ausdruck des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Jedoch verlor im folgenden Zeitraum das BDSG immer mehr an Bedeutung, da es hinter bereichsspezifischen Gesetzen zurückzutreten hat. Von diesen bereichsspezifischen Gesetzen traten immer mehr in Kraft. Prominentester Vertreter ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) aus dem Jahre 1997 sowie das Telemediengesetz von 2007.[2]

Datenschutzrecht nach dem Fall der Mauer

Seit dem 12. März 1992 hat auch das Land Sachsen-Anhalt sein eigenes Datenschutzgesetz, welches im Einklang mit den vorherigen Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in der BRD erlassen wurde. Gegen Ende des Jahres 1991 und zu Beginn des Jahres 1992 erließen auch die anderen Bundesländer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ihre jeweiligen Datenschutzgesetze. Somit haben mit spätestens Mecklenburg-Vorpommern seit dem 24. Juli 1992 alle Bundesländer ein solches Gesetz erlassen.

Dritte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes

Im Zuge der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG wurde die dritte Fassung des BDSG im Mai 2001 verabschiedet. Diese sollte auf die fortschreitende Verbreitung des Internets und die damit verbundenen erheblichen Risiken für die Sicherheit personenbezogener Daten reagieren. Ferner wurde auf das Prinzip der Erforderlichkeit genauer eingegangen, indem abgestufte Schutzkonzepte je nach Sensibilität der Daten entwickelt wurden. In diesem Zusammenhang steht auch der explizite Schutz besonders sensibler Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG 2001[3]

Novellierungen des Bundesdatenschutzgesetzes

Die letzte Entwicklung des BDSG erfolgte durch die drei neuen Novellierungen im Jahre 2009. Die Novellen Eins und Drei fügen §§ 28a und 28b in das BDSG ein. Ersterer beschäftigt sich mit der Übermittlung von Daten aus Auskunfteien wie der SCHUFA. § 28b BDSG beschäftigt sich mit dem Datenschutz beim Kredit-Scoring. BDSG-Novelle II war hauptsächlich durch eine Reihe von Datenschutzskandalen motiviert und enthält eine Vielzahl unterschiedlicher neuer Regelungen. Dazu zählt der Bereich der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 Abs. 2 BDSG), Adresshandel- und Werbung (§ 28 Abs. 3, 3a, 3b) sowie eine verbesserte behördliche Datenschutzkontrolle (§ 38 Abs. 5).[4]

Nachweise

  1. Conrad, in: Auers-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 29.
  2. Conrad, in: Auers-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 32 ff.
  3. Conrad, in: Auers-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 38
  4. Conrad, in: Auers-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 39 f.
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