Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)

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§ 52a UrhG wird am 1. März 2018 von dem neu ins Gesetz eingeführten § 60a UrhG "Unterricht und Lehre" abglöst, der die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen regeln wird. Gleichzeit wird im UrhG eine Pauschalvergütung der Nutzungshandlungen festgelegt. Die Änderungen sind zunächst auf 5 Jahre befristet und werden dann evaluiert. Auch für die Übergangszeit von September 2017 bis März 2018 verlängerten VG WORT und KMK die Vereinbarung zur Fortführung der Pauschalvergütung für § 52a UrhG, sodass auch im Wintersemester 2017/18 Sprachwerke auf Lernplattformen im Rahmen von § 52a UrhG zur Verfügung gestellt werden können.


Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag die Einführung des neuen Unterabschnitts 4 "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen" in das UrhG. Dazu gehört auch § 60a UrhG, der die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre ermöglicht. Darin werden Regelungen zusammengefasst, die zuvor an verschiedenen Stellen im Gesetz zu finden waren, und der Umfang der erlaubten Nutzung wird zum Teil erweitert.

Hier einige der Änderungen:

  • Der Umfang der erlaubten Nutzung (unabhängig vom Medium) beträgt jetzt 15% eines Werkes.
  • Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift und sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
  • Erlaubt ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, d. h. die Weitergabe von Kopien im Rahmen der Lehre ist sowohl in analoger als auch digitaler Form möglich, solange sie auf den Teilnehmerkreis der Lehrveranstaltung beschränkt bleibt.
  • Der Teilnehmerkreis der Lehrveranstaltungen wurde erweitert auf Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

Die Änderungen gelten ab Inkrafttreten der neu eingeführten Paragraphen (1. März 2018). Bis dahin ist weiterhin § 52a UrhG anzuwenden.