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	<title>Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Schranken_des_Urheberrechts&amp;diff=1135</id>
		<title>Schranken des Urheberrechts</title>
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		<updated>2014-04-15T14:08:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Ausnahmen. Die Ausnahmen vom [[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt|Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts]] werden als Schranken bezeichnet.&lt;br /&gt;
Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedene Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 11 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;:&lt;br /&gt;
*'''Freie Nutzung''' - Schranken des Urheberrechts werden dann in Form der &amp;quot;freien Nutzung&amp;quot; geregelt, wenn die Belange der Allgemeinheit ausnahmsweise die Interessen des Rechteinhabers an der Verwertung des geschützten Werkes überwiegen, z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Nutzung des Werkes kann in der durch die Schranke vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das bedeutet, dass der Nutzer weder die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen, noch in irgendeiner Form eine Vergütung zahlen muss. Beispiele hierfür sind die Bild- und Tonberichterstattung ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__50.html § 50 UrhG]), das [[Zitate|Zitieren]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG]) und die Verwendung geschützter Werke zu Zwecken der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45.html § 45 UrhG]).&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 15&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
*'''Gesetzliche Lizenz''' - Diese Form der Schrankenregelung wird überall dort angewendet, wo die urheberrechtlich relevanten Vorgänge in so großer Zahl vorkommen, dass einzelvertragliche Abreden unpraktisch und zu langwierig wären. Die Nutzung des Werkes ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, d. h. das geschützte Werk darf in der von der Schrankenregelung bestimmten Weise benutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss, jedoch muss für die Benutzung des Werkes eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung wird nicht notwendigerweise direkt durch den Nutzer gezahlt, sondern wird z. B. in Form einer pauschalen Abgabe eingezogen. Beispiele: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html § 53 UrhG] (Privatkopie), die Vergütung erfolgt über die pauschale Abgabe für Geräte, die Vervielfältigungen anfertigen können ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__54.html § 54 ff. UrhG]) und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), wobei die Vergütung durch Zahlung der Länder an die Verwertungsgesellschaften erfolgen soll.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 14&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
*'''Zwangslizenz''' - Eine Zwangslizenz wird zur Regelung der Nutzung von geschützten Werken verwendet, wenn der Allgemeinheit der Zugang zu bestimmten Werken erhalten werden soll, aber damit zu rechnen ist, dass Rechteinhaber und Nutzer sich über die Bedingungen der Nutzung einig werden. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42a.html § 42a UrhG] (Herstellung von Tonträgern) ist im Urhebergesetz die einzige Schranke, die in Form einer Zwangslizenz geregelt ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 12&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{ &lt;br /&gt;
Textbox &lt;br /&gt;
| titel = Für Wissenschaft und Lehre besonders wichtige Schranken &lt;br /&gt;
| text = &lt;br /&gt;
* [[Zitate]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG])&lt;br /&gt;
* [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]) (auch bekannt als Wissenschaftsparagraph)&lt;br /&gt;
* [[Privatkopie]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html § 53 UrhG]) &lt;br /&gt;
| farbe = türkis&lt;br /&gt;
| style = width: 40% &lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersicht über die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Vorübergehende Vervielfältigungen, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html § 44a UrhG]&lt;br /&gt;
*Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45.html § 45 UrhG]&lt;br /&gt;
*Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45a.html § 45a UrhG]&lt;br /&gt;
*Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__46.html § 46 UrhG]&lt;br /&gt;
*Schulfunksendungen, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__47.html § 47 UrhG]&lt;br /&gt;
*Öffentliche Reden, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__48.html § 48 UrhG]&lt;br /&gt;
*Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html § 49 UrhG]&lt;br /&gt;
*Berichterstattung über Tagesereignisse, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__50.html § 50 UrhG]&lt;br /&gt;
*[[Zitate]], [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG]&lt;br /&gt;
*Öffentliche Wiedergabe, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html § 52 UrhG]&lt;br /&gt;
*[[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung]], [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]&lt;br /&gt;
*Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52b.html § 52b UrhG]&lt;br /&gt;
*[[Privatkopie|Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]], [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html § 53 UrhG]&lt;br /&gt;
*Kopienversand auf Bestellung, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53a.html § 53a UrhG]&lt;br /&gt;
*Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__55.html § 55 UrhG]&lt;br /&gt;
*Benutzung eines Datenbankwerkes, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__55a.html § 55a UrhG]&lt;br /&gt;
*Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__56.html § 56 UrhG]&lt;br /&gt;
*Unwesentliches Beiwerk, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html § 57 UrhG]&lt;br /&gt;
*Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__58.html § 58 UrhG]&lt;br /&gt;
*Werke an öffentlichen Plätzen, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html § 59 UrhG]&lt;br /&gt;
*Bildnisse, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60.html § 60 UrhG]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Checkliste_Urheberrecht&amp;diff=3429</id>
		<title>Checkliste Urheberrecht</title>
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		<updated>2014-04-15T14:06:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{|&amp;lt;table border=&amp;quot;0&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;35&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
| [[Datei:Prüfungsreihenfolge UrhG.jpg|600px|]] ||  &lt;br /&gt;
&amp;lt;/table&amp;gt;&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die obenstehende Grafik illustriert den Gedankengang bei der Beurteilung darüber, ob ein fremdes Werk für eigene Zwecke verwendet werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein [[Werk]] handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urhebergesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können. Beispielhaft seien hier genannt das Markenrecht, Patentrecht und Designrecht aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.&lt;br /&gt;
*Liegt ein Werk vor und ist damit das Urhebergesetz [[grundsätzlich]] anwendbar, könnte es dennoch ausnahmsweise nicht geschützt sein. &lt;br /&gt;
**[[Amtliche Werke]] sind vom Schutz des Urhebergesetzes ausgenommen.&lt;br /&gt;
**Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren [[Schutzdauer]] bereits abgelaufen ist.&lt;br /&gt;
:In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden.&lt;br /&gt;
*Ist das Werk vom Urheberrecht geschützt, kann es verwendet werden, wenn es unter einer freien [[Lizenz]] veröffentlicht wurde. Dabei handelt es sich um Lizenzen, die es jedem erlauben, das Werk zu den darin genannten Bedingungen zu verwenden, ohne zuvor mit dem Urheber oder Rechteinhaber Kontakt aufnehmen zu müssen. Die bekanntesten freien Lizenzen sind die GNU [[GPL]] und die Lizenzen der [[Creative Commons]].&lt;br /&gt;
*Steht das Werk nicht unter einen freien Lizenz, muss die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers vorliegen. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um eine individuelle Lizenz, die den allgemeinen Regelungen für Verträge und den speziellen Regelungen des Urheberrechts unterliegt.&lt;br /&gt;
*Als letzte Möglichkeit könnten das Werk oder Teile dessen verwendet werden, falls eine der [[Schranken des Urheberrechts|Schrankenregelungen des Urheberrechts]] greift. Für Lehre und Wissenschaft sind dabei besonders das [[Zitate|Zitatrecht]], die [[Privatkopie]] und die [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]] von Bedeutung. Jede dieser Regelungen hat diverse Voraussetzungen, die beachtet werden müssen, damit ein fremdes Werk benutzt werden darf, ohne dabei dass Urheberrecht zu verletzen.&lt;br /&gt;
{{ &lt;br /&gt;
Textbox &lt;br /&gt;
| titel = Achtung &lt;br /&gt;
| text = Greift keine der oben genannten Ausnahmen, ist die Verwendung eines fremden Werkes für eigene Zwecke unzulässig. &lt;br /&gt;
| farbe = pink &lt;br /&gt;
| style = width: 100%; margin: 10px 0px; &lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht im E-Learning]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Lichtbildwerke&amp;diff=882</id>
		<title>Lichtbildwerke</title>
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		<updated>2014-04-15T13:54:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:Lichtbild.png|250px|right]]Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 5] UrhG gehören Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, zu den urheberrechtlich geschützten [[Werk|Werken]]. Davon umfasst sind in erster Linie Fotographien, aber auch jede andere (statische) Aufzeichnung und Wiedergabe eines Motivs durch ein technisches Verfahren. Lichtbildwerke sind zum einen von bewegten Bildern (Filmwerke) und zum anderen von Gemälden (Werke der bildenden Kunst) abzugrenzen. Da nicht nur Aufnahmen mittels fotochemischer Prozesse geschützt sind, fallen darunter z. B. digitale Fotographie und auch Screenshots von Computerbildschirmen. Bilder, die z. B. unter Einsatz eines Grafikprogrammes rein am Computer entstanden sind, zählen nicht dazu, da ihr Entstehungsprozess eher dem Zeichnen als einem fotographischen Verfahren ähnelt.&amp;lt;ref&amp;gt;Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 128&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 65&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen '''Lichtbildwerken''' und '''Lichtbildern'''. Beide können durch die gleichen technischen Verfahren aufgenommen werden, wobei jedoch Lichtbildwerke nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG] das Merkmal der [[Werk#Schöpfung|persönlichen geistigen Schöpfung]] erfüllen müssen. Unter den Begriff &amp;quot;Lichtbild&amp;quot; fallen auch alle, noch so einfachen Fotographien. Sie sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html § 72 UrhG] geschützt. Der Unterschied liegt hauptsächlich im zeitlichen [[Schutzdauer|Umfang des Schutzes]]. Während Lichtbildwerke als Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, gilt dies für Lichtbilder nur bis 50 Jahre nach [[Erscheinen]].&amp;lt;ref&amp;gt;Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 125f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Lichtbildwerk kann eine Fotographie nur geschützt werden, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Sie muss sich durch ihre Individualität aus dem Alltäglichen abheben. Jedoch ist an die [[Werk#Gestaltungshöhe|Schöpfungshöhe]] kein zu hoher Anspruch zu stellen. Die Individualität eines Lichtbildwerkes kann sich aus seiner Komposition und Inszenierung ergeben. Dabei kann sie sich Mitteln wie Bildorganisation, Kontrast, Licht, Schärfe, Farbe oder Fokus bedienen.&amp;lt;ref&amp;gt;Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 58ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;&amp;quot;Eine Fotografie ist danach immer dann individuell, wenn sie eine Aussage enthält, die auf Gestaltung beruht.&amp;quot;&amp;lt;ref&amp;gt;Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 134&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beispiel:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Bildwerk.jpg|350px]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fotografin hat hier das Motiv, den Bildausschnitt und den Aufnahmewinkel gezielt ausgewählt, um mit dem Dargestellten eine bestimmte Aussage zu verknüpfen. Das Foto konzentriert sich explizit auf den im Tablet dargestellten Inhalt und zeigt gerade nicht das gesamte Umfeld inklusive der Person, die das Tablet hält. Man kann hier davon ausgehen, dass ein Lichtbildwerk vorliegt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Ersch%C3%B6pfungsgrundsatz&amp;diff=764</id>
		<title>Erschöpfungsgrundsatz</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Ersch%C3%B6pfungsgrundsatz&amp;diff=764"/>
		<updated>2014-04-15T08:59:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Das [[Verbreitungsrecht]] ist durch den Erschöpfungsgrundsatz begrenzt. Es wird durch Ausübung verbraucht, da die Veräußerung eines Werkes oder Vervielfältigungsstückes zur endgültigen Aufgabe der Verfügungsmöglichkeiten führt. Das Verbreitungsrecht kann dadurch auch als Recht der ''Erst''verbreitung angesehen werden. Wurde das Eigentum an einem [[Werk]] oder Vervielfältigungsstück übertragen, steht die weitere Verbreitung durch Veräußerung dem neuen Rechteinhaber zu. Erschöpfung tritt nur ein, wenn das Eigentum übertragen wird. Entscheidet sich der Urheber, das Werk zu vermieten oder zu verleihen, greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 17 Rn 24 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beispiel:''' Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin kauft ein Fachbuch. Damit geht das Eigentum an diesem Vervielfältigungsstück auf die wiss. Mitarbeiterin über. Wenn sie es durchgearbeitet hat, kann sie es weiterverkaufen oder verschenken, ohne dass der Urheber oder Verlag daran beteiligt ist oder weiteres Entgelt dafür verlangen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erschöpfung gilt stets nur für das konkrete, durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Werk- oder Vervielfältigungsstück in seiner jeweiligen (körperlichen) Verbreitungsform. D. h. das Werk darf vor der Weiterverbreitung nicht verändert werden. So dürfen z. B. Taschenbücher nicht durch Bindung in einen neuen Einband zu Hardcovern gemacht und als solche weiterverkauft werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 17 Rn 28&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erschöpfungsgrundsatz ist für Computerprogramme in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69c.html § 69c Nr. 3 UrhG] gesondert geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erschöpfung bezieht sich nur auf die Verwertung eines Werkes oder Vervielfältigungsstückes in Form der (körperlichen) Verbreitung. Sie greift nicht für andere Verwertungsarten. So ist z. B. die Verwendung einer käuflich erworbenen DVD zur Vorführung, öffentliche Wiedergabe oder Online-Nutzung des Werkes durch den Erwerber nicht vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckt. Die Rechte dafür müssen gesondert erworben werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 17 Rn 30&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Ausstellungsrecht&amp;diff=389</id>
		<title>Ausstellungsrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Ausstellungsrecht&amp;diff=389"/>
		<updated>2014-04-08T11:07:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{ &lt;br /&gt;
Textbox &lt;br /&gt;
| titel = § 18 UrhG &lt;br /&gt;
| text = Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes '''öffentlich zur Schau zu stellen'''.&lt;br /&gt;
| style = width: 100%; margin: 10px 0px;&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
{{Absatz}}&lt;br /&gt;
Das Ausstellungsrecht nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] gilt für unveröffentlichte [[Werke der bildenden Künste|Werke der bildenden Kunst]] und für [[Lichtbildwerke|Lichtbildwerke]]. Es erlischt mit Veröffentlichung, sofern diese rechtmäßig (d. h. mit Zustimmung des Urhebers) erfolgte. Es ergänzt das [[Urheberpersönlichkeitsrecht#Veröffentlichungsrecht|Veröffentlichungsrecht]] gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] und bietet eine weitere Möglichkeit, ein Werk der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Begriff der [[Öffentlichkeit]] ist im Rahmen des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] entsprechend des Öffentlichkeitsbegriffs des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG] eng auszulegen.&lt;br /&gt;
Wurde das Original eines Werkes veräußert, so hat der neue Eigentümer gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44.html § 44 Abs. 2 UrhG] das Recht zur Ausstellung, soweit dieses bei der Veräußerung nicht ausgeschlossen wurde und kein [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten|gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten]] vorlag.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 137 Rn 110 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Bearbeitung&amp;diff=400</id>
		<title>Bearbeitung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Bearbeitung&amp;diff=400"/>
		<updated>2014-04-08T11:03:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter Bearbeitung versteht man die Umgestaltung eines [[Urheberrechtsschutz|urheberrechtlich geschützten]] [[Werk|Werkes]] in der Form, dass ein neues, selbständig geschütztes Werk entsteht, das aber das Ausgangswerk noch erkennen lässt. Das neue Werk muss eine eigene persönliche Schöpfung des Bearbeiters sein, also gegenüber dem Ausgangswerk eine ausreichende [[Werk#Gestaltungshöhe|Gestaltungshöhe]] haben. Das Maß dafür ist abhängig von der Komplexität des Ausgangswerkes. Hat dieses bereits einen hohen schöpferischen Anspruch, so sind an die Gestaltungshöhe der Bearbeitung ebenso hohe Ansprüche zu stellen. Ob eine ausreichende [[Werk#Gestaltungshöhe|Gestaltungshöhe]] vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Auf den subjektiven Willen des Bearbeiters kommt es dabei nicht an.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 82 Rn 82 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{ &lt;br /&gt;
Textbox &lt;br /&gt;
| titel = Merke: &lt;br /&gt;
| text = Das Bearbeitungsrecht ist ein Verwertungsrecht des Urhebers und nicht ein Recht des Bearbeiters.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 151 Rn 169&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style = width: 100%; margin: 10px 0px;&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
{{Absatz}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__3.html § 3 UrhG] nennt als Beispiel für eine Bearbeitung explizit die Übersetzung. Weitere Bearbeitungen können z. B. die Übertragung in ein anderes Genre, Umsetzung in eine andere [[Werk|Werkart]] oder Verfilmung sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html § 23 UrhG] darf die Bearbeitung nur mit Einwilligung des [[Urheber|Urhebers]] des Ausgangswerkes veröffentlicht oder verwertet werden. Für die reine Anfertigung einer Bearbeitung (ohne [[Veröffentlichen|Veröffentlichung]] oder Verwertung) bedarf es der Einwilligung nur für bestimmte Werkgattungen, nämlich bei der Umsetzung von geschützten Plänen von [[Werke der bildenden Künste|Werken der bildenden Künste]], beim Nachbau eines [[Werke der bildenden Künste|Werkes der Baukunst]] oder bei der Bearbeitung eines Datenbankwerkes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beispiele für Bearbeitungen:''' Übersetzung, Dramatisierung (Umsetzung für die Bühne), Verfilmung eines Romans, Fortsetzung eines Romans, Variation, Instrumentierung, Orchestrierung, Coverversion eines Liedes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abgrenzungsschwierigkeiten können entstehen, wenn das neue Werk entweder keine ausreichende eigene [[Werk#Gestaltungshöhe|Gestaltungshöhe]] aufweist oder das Ausgangswerk nicht mehr erkannt wird.&lt;br /&gt;
Wollte der Bearbeiter ein Ausgangswerk umgestalten und eine Bearbeitung schaffen, erreichte aber objektiv nicht die erforderliche Gestaltungshöhe, kann es sich um eine (nahezu identische) Vervielfältigung handeln. Das Recht zur [[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]] steht laut [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 UrhG] ausschließlich dem Urheber zu, ist also im Gegensatz zur Bearbeitung ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html § 23 UrhG]) auch nicht im privaten Bereich (ohne Veröffentlichung) zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{ &lt;br /&gt;
Anker &lt;br /&gt;
| name = freie Benutzung &lt;br /&gt;
}}Kann das Ausgangswerk in der Bearbeitung nicht mehr erkannt werden, so handelt es sich entweder um eine Neuschöpfung oder um eine sog. '''Freie Benutzung''' ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__24.html § 24 UrhG]), die auch ohne Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerkes veröffentlicht oder verwertet werden kann, da bloße Ideen oder Konzepte grundsätzlich nicht vom Urheberrecht geschützt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 3 Rn 4 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Creative_Commons&amp;diff=537</id>
		<title>Creative Commons</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Creative_Commons&amp;diff=537"/>
		<updated>2014-04-08T10:15:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Creative Commons''' (abgekürzt CC; englisch für schöpferisches Gemeingut) ist eine gemeinnützige Organisation, die sechs Lizenzmodelle ausgearbeitet hat, welche es auf einfache, standardisierte Art und Weise ermöglichen, die Erlaubnis zur Nutzung und [[Verbreitungsrecht|Verbreitung]] (ggf. Weiterverarbeitung) eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu erteilen.&amp;lt;ref&amp;gt;http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gerade bei der Verwendung digitaler Inhalte, die im Internet veröffentlicht werden, bietet die explizite Kennzeichnung mit CC-Lizenzen potentiellen Nutzern mehr Sicherheit im Umgang mit medialen Inhalten. [[Urheber]] können die von Creative Commons erarbeiteten [http://creativecommons.org/licenses/ Lizenzverträge] übernehmen und damit klarstellen, was mit ihren kreativen [[Werk|Werken]] geschehen darf und was nicht.&lt;br /&gt;
Die folgenden sechs Lizenzen sind von den Creative Commons entworfen und zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt worden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable mw-collapsible&amp;quot;&lt;br /&gt;
|+ Lizenzmodelle der Creative Commons&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! style=&amp;quot;width: 100px;&amp;quot; | Grafik !! style=&amp;quot;width: 300px;&amp;quot; | Bezeichnung !! style=&amp;quot;width: 250px;&amp;quot; | Kurzbeschreibung !! style=&amp;quot;width: 250px;&amp;quot; | Vertragstext&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By.png|cc by]] &lt;br /&gt;
|| Attribution (Namensnennung)&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by/4.0 Licence Deed cc by]&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode Vertragstext cc by]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By sa.png|cc by sa]] &lt;br /&gt;
|| Attribution ShareAlike (Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen)&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0 Licence Deed cc by sa]&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode Vertragstext cc by sa]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By nd.png|cc by nd]] &lt;br /&gt;
|| Attribution NoDerivatives (Namensnennung-Keine Bearbeitung)&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0 Licence Deed cc by nd]&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0/legalcode Vertragstext cc by nd]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By nc.png|cc by nc]] &lt;br /&gt;
|| Attribution NonCommercial (Namensnennung-Nicht kommerziell)&lt;br /&gt;
||  [http://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0 Licence Deed cc by nc]&lt;br /&gt;
||  [http://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0/legalcode Vertragstext cc by nc]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By nc sa.png|cc by nc sa]] &lt;br /&gt;
|| Attribution NonCommercial ShareAlike (Namensnennung-Nicht kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen)&lt;br /&gt;
||  [http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0 Licence Deed cc by nc sa]&lt;br /&gt;
||  [http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/legalcode Vertragstext cc by nc sa]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By nc nd.png|cc by nc nd]] &lt;br /&gt;
|| Attribution NonCommercial NoDerivatives (Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung)&lt;br /&gt;
||  [http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 Licence Deed cc by nc sa]&lt;br /&gt;
||  [http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode Vertragstext cc by nc sa]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle Version (Februar 2014) ist 4.0. Sie existieren in sog. „ported“ (länderspezifischen) und „unported“ (länderübergreifenden) Varianten.&lt;br /&gt;
Alle sechs Lizenzen erlauben es dem Nutzer, das damit gekennzeichnete Werk zu vervielfältigen, weiterzuverbreiten und öffentlich vorzuführen. Darüber hinaus können Werke unter den Lizenzen BY (by = Namensnennung), BY SA (SA = share alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen), BY NC (NC = noncommercial = nicht kommerziell) und BY NC SA auch bearbeitet und mit anderen Werken kombiniert werden. Die mit dem Zusatz SA gekennzeichneten Lizenzen verlangen, dass Werke, die unter Verwendung eines CC-lizensierten Originals entstanden sind unter derselben Lizenz veröffentlicht werden müssen. So muss z. B. eine Graphik, die aus Teilen mehrerer anderer Graphiken oder Fotos entstanden ist, von denen eine unter CC BY NC SA lizensiert war, ebenfalls mit dieser Lizenz veröffentlicht werden. Die neue Graphik kann dann nicht kommerziell verwertet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Übersicht_CC.PNG|650px|Übersicht über die Inhalte der sechs Lizenzmodelle der Creative Commons]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Creative Commons a vessel ideas.jpg|thumb|right|450px|[http://www.flickr.com/photos/opensourceway/8249753855/in/photolist-dz19pr-6xFNPt-6xFNsa-8nogPE-76A9WE-7C3vCh-47ujsN-8aNvh3-7vVFzP-8asHXs-8asHqd-8asJ6d-8LMsX6-8irYDB-iK75WU-8DoWtJ-8DkQvK-8Dp2iL-8Dp1uW-8DoZP1-iJCbRf-8DkRCe-gZ9x1x-gZ9rTZ-gZ8pgD-gZ8Qmi-gZ8ARd-gZ9oBP-8LMrGc-gZ9NRa-gZ9R4B-gZ8qZu-gZ8C77-gZ8MUq-gZ8KF7-gZ8MSF-gZ8JGS-gZ8sok-8LMArn-8DoXwq-8LMv8k-8nnwvt-7gJDfQ-8nnw2R-8nnxeD-8nnu8D-8nqAYC-89UCqj-h7HfmV-h7GRVS-h7GmYq/ Creative Commons a vessel ideas] by opensourceway [http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/ (CC BY SA)]]]Aus der obenstehenden Tabelle ergibt sich zum einen, welche Möglichkeiten zur Rechteerteilung Lizenzgeber mit Hilfe der standardisierten CC-Lizenzen haben. Zum anderen können Nutzer der Kennzeichnung eines Werkes mit den Symbolen oder Kürzeln entnehmen, wie und unter welchen Bedingungen sie ein unter CC lizensiertes Werk verwenden dürfen. Dies erhöht die Rechtssicherheit im Umgang mit digitalen Inhalten und der Einsatz von Symbolen verbessert die Fassbarkeit der rechtlichen Inhalte auch für Laien.&lt;br /&gt;
Für Urheber, die ihre Werke unter einer der CC-Lizenzen veröffentlichen möchten, stellt die Website der Creative Commons einen [http://creativecommons.org/choose/ Generator] zur Verfügung, der die entsprechende Graphik mit Links auf den Lizenztext als HTML-Code zur Einbindung auf Websites, Blogs und dergleichen erzeugt.&lt;br /&gt;
Nutzer, die unter CC lizensierte Werke verwenden wollen, müssen die daran geknüpften Bedingungen erfüllen. Außer der für alle sechs Lizenztypen obligatorischen '''Namensnennung''' des Urhebers (wobei hier auch Nicknames oder Initialen verwendet werden können, wenn der richtige Name nicht bekannt ist) gehören dazu:&lt;br /&gt;
*der Name/die Bezeichnung des '''Werkes''',&lt;br /&gt;
*die korrekte Bezeichnung der '''Lizenz''', inkl. der Version und Länderkennzeichnung (soweit es sich um eine „ported“ Variante handelt) und ein Link zum Lizenztext,&lt;br /&gt;
*die (verlinkte) '''Quelle des Originals'''&lt;br /&gt;
*und ein Hinweis auf die '''Art der Änderungen''', die (soweit erlaubt) vorgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der rechten Seite wird anhand eines '''Beispiel'''s gezeigt, wie eine den Creative Commons entsprechende Kennzeichnung einer Grafik aussehen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Grafik steht unter der Creative Commons BY SA Lizenz. Das bedeutet, dass die Grafik (auch für kommerzielle Zwecke) weiterverwendet und bearbeitet werden kann, dass aber alle daraus resultierenden Werke ebenfalls unter der CC BY SA Lizenz veröffentlicht werden müssen. Das SA (= share alike) stellt damit sicher, dass auch Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes weiterhin der [[Öffentlichkeit]] zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kennzeichnung an der Grafik enthält den Namen des Werkes mit einem hinterlegten Link auf die Quelle der Grafik, den Namen des Urhebers, die Bezeichnung der Lizenz und einen Link auf den Lizenztext. Da die Grafik nicht verändert wurde, entfällt ein Hinweis darauf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die '''Texte dieses Wikis''' stehen unter der CC BY NC SA Lizenz. Den Hinweis darauf und einen Vorschlag zur Art und Weise der Kennzeichnung bei Weiterverwendung der Texte findet man am Ender der Seite (im hellgrauen Bereich) direkt oberhalb des Impressums.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Creative Commons lizensierte Werke (Bilder, Texte, Video, Ton, etc.) bilden eine gute Quelle für Material, das zu Unterrichtszwecken oder in der Universitätslehre eingesetzt werden kann, ohne dass dafür Lizenzgebühren gezahlt werden müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Ausgangspunkt für die Suche nach Fotos oder Grafiken bietet die '''[http://search.creativecommons.org/ Suchmaschine CC Search]''' der Creative Commons, die mehrere Quellen entsprechend der eingestellten Vorgaben auswertet.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urheberrecht]]&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Creative_Commons&amp;diff=536</id>
		<title>Creative Commons</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Creative_Commons&amp;diff=536"/>
		<updated>2014-04-08T10:12:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Creative Commons''' (abgekürzt CC; englisch für schöpferisches Gemeingut) ist eine gemeinnützige Organisation, die sechs Lizenzmodelle ausgearbeitet hat, welche es auf einfache, standardisierte Art und Weise ermöglichen, die Erlaubnis zur Nutzung und [[Verbreitungsrecht|Verbreitung]] (ggf. Weiterverarbeitung) eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu erteilen.&amp;lt;ref&amp;gt;http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gerade bei der Verwendung digitaler Inhalte, die im Internet veröffentlicht werden, bietet die explizite Kennzeichnung mit CC-Lizenzen potentiellen Nutzern mehr Sicherheit im Umgang mit medialen Inhalten. [[Urheber]] können die von Creative Commons erarbeiteten [http://creativecommons.org/licenses/ Lizenzverträge] übernehmen und damit klarstellen, was mit ihren kreativen [[Werk|Werken]] geschehen darf und was nicht.&lt;br /&gt;
Die folgenden sechs Lizenzen sind von den Creative Commons entworfen und zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt worden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable mw-collapsible&amp;quot;&lt;br /&gt;
|+ Lizenzmodelle der Creative Commons&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! style=&amp;quot;width: 100px;&amp;quot; | Grafik !! style=&amp;quot;width: 300px;&amp;quot; | Bezeichnung !! style=&amp;quot;width: 250px;&amp;quot; | Kurzbeschreibung !! style=&amp;quot;width: 250px;&amp;quot; | Vertragstext&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By.png|cc by]] &lt;br /&gt;
|| Attribution (Namensnennung)&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by/4.0 Licence Deed cc by]&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode Vertragstext cc by]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By sa.png|cc by sa]] &lt;br /&gt;
|| Attribution ShareAlike (Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen)&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0 Licence Deed cc by sa]&lt;br /&gt;
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|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By nd.png|cc by nd]] &lt;br /&gt;
|| Attribution NoDerivatives (Namensnennung-Keine Bearbeitung)&lt;br /&gt;
|| [http://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0 Licence Deed cc by nd]&lt;br /&gt;
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|-&lt;br /&gt;
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|-&lt;br /&gt;
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||  [http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/legalcode Vertragstext cc by nc sa]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:center&amp;quot; |[[Datei:By nc nd.png|cc by nc nd]] &lt;br /&gt;
|| Attribution NonCommercial NoDerivatives (Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung)&lt;br /&gt;
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||  [http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode Vertragstext cc by nc sa]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle Version (Februar 2014) ist 4.0. Sie existieren in sog. „ported“ (länderspezifischen) und „unported“ (länderübergreifenden) Varianten.&lt;br /&gt;
Alle sechs Lizenzen erlauben es dem Nutzer, das damit gekennzeichnete Werk zu vervielfältigen, weiterzuverbreiten und öffentlich vorzuführen. Darüber hinaus können Werke unter den Lizenzen BY (by = Namensnennung), BY SA (SA = share alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen), BY NC (NC = noncommercial = nicht kommerziell) und BY NC SA auch bearbeitet und mit anderen Werken kombiniert werden. Die mit dem Zusatz SA gekennzeichneten Lizenzen verlangen, dass Werke, die unter Verwendung eines CC-lizensierten Originals entstanden sind unter derselben Lizenz veröffentlicht werden müssen. So muss z. B. eine Graphik, die aus Teilen mehrerer anderer Graphiken oder Fotos entstanden ist, von denen eine unter CC BY NC SA lizensiert war, ebenfalls mit dieser Lizenz veröffentlicht werden. Die neue Graphik kann dann nicht kommerziell verwertet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Übersicht_CC.PNG|650px|Übersicht über die Inhalte der sechs Lizenzmodelle der Creative Commons]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Creative Commons a vessel ideas.jpg|thumb|right|450px|[http://www.flickr.com/photos/opensourceway/8249753855/in/photolist-dz19pr-6xFNPt-6xFNsa-8nogPE-76A9WE-7C3vCh-47ujsN-8aNvh3-7vVFzP-8asHXs-8asHqd-8asJ6d-8LMsX6-8irYDB-iK75WU-8DoWtJ-8DkQvK-8Dp2iL-8Dp1uW-8DoZP1-iJCbRf-8DkRCe-gZ9x1x-gZ9rTZ-gZ8pgD-gZ8Qmi-gZ8ARd-gZ9oBP-8LMrGc-gZ9NRa-gZ9R4B-gZ8qZu-gZ8C77-gZ8MUq-gZ8KF7-gZ8MSF-gZ8JGS-gZ8sok-8LMArn-8DoXwq-8LMv8k-8nnwvt-7gJDfQ-8nnw2R-8nnxeD-8nnu8D-8nqAYC-89UCqj-h7HfmV-h7GRVS-h7GmYq/ Creative Commons a vessel ideas] by opensourceway [http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/ (CC BY SA)]]]Aus der obenstehenden Tabelle ergibt sich zum einen, welche Möglichkeiten zur Rechteerteilung Lizenzgeber mit Hilfe der standardisierten CC-Lizenzen haben. Zum anderen können Nutzer der Kennzeichnung eines Werkes mit den Symbolen oder Kürzeln entnehmen, wie und unter welchen Bedingungen sie ein unter CC lizensiertes Werk verwenden dürfen. Dies erhöht die Rechtssicherheit im Umgang mit digitalen Inhalten und der Einsatz von Symbolen verbessert die Fassbarkeit der rechtlichen Inhalte auch für Laien.&lt;br /&gt;
Für Urheber, die ihre Werke unter einer der CC-Lizenzen veröffentlichen möchten, stellt die Website der Creative Commons einen [http://creativecommons.org/choose/ Generator] zur Verfügung, der die entsprechende Graphik mit Links auf den Lizenztext als HTML-Code zur Einbindung auf Websites, Blogs und dergleichen erzeugt.&lt;br /&gt;
Nutzer, die unter CC lizensierte Werke verwenden wollen, müssen die daran geknüpften Bedingungen erfüllen. Außer der für alle sechs Lizenztypen obligatorischen '''Namensnennung''' des Urhebers (wobei hier auch Nicknames oder Initialen verwendet werden können, wenn der richtige Name nicht bekannt ist) gehören dazu:&lt;br /&gt;
*der Name/die Bezeichnung des '''Werks''',&lt;br /&gt;
*die korrekte Bezeichnung der '''Lizenz''', inkl. der Version und Länderkennzeichnung (soweit es sich um eine „ported“ Variante handelt) und ein Link zum Lizenztext,&lt;br /&gt;
*die (verlinkte) '''Quelle des Originals'''&lt;br /&gt;
*und ein Hinweis auf die '''Art der Änderungen''', die (soweit erlaubt) vorgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der rechten Seite wird anhand eines '''Beispiel'''s gezeigt, wie eine den Creative Commons entsprechende Kennzeichnung einer Grafik aussehen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Grafik steht unter der Creative Commons BY SA Lizenz. Das bedeutet, dass die Grafik (auch für kommerzielle Zwecke) weiterverwendet und bearbeitet werden kann, dass aber alle daraus resultierenden Werke ebenfalls unter der CC BY SA Lizenz veröffentlicht werden müssen. Das SA (= share alike) stellt damit sicher, dass auch Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes weiterhin der [[Öffentlichkeit]] zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kennzeichnung an der Grafik enthält den Namen des Werkes mit einem hinterlegten Link auf die Quelle der Grafik, den Namen des Urhebers, die Bezeichnung der Lizenz und einen Link auf den Lizenztext. Da die Grafik nicht verändert wurde, entfällt ein Hinweis darauf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die '''Texte dieses Wikis''' stehen unter der CC BY NC SA Lizenz. Den Hinweis darauf und einen Vorschlag zur Art und Weise der Kennzeichnung bei Weiterverwendung der Texte findet man am Ender der Seite (im hellgrauen Bereich) direkt oberhalb des Impressums.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Creative Commons lizensierte Werke (Bilder, Texte, Video, Ton, etc.) bilden eine gute Quelle für Material, das zu Unterrichtszwecken oder in der Universitätslehre eingesetzt werden kann, ohne dass dafür Lizenzgebühren gezahlt werden müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Ausgangspunkt für die Suche nach Fotos oder Grafiken bietet die '''[http://search.creativecommons.org/ Suchmaschine CC Search]''' der Creative Commons, die mehrere Quellen entsprechend der eingestellten Vorgaben auswertet.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urheberrecht]]&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Sprachwerke&amp;diff=1160</id>
		<title>Sprachwerke</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Sprachwerke&amp;diff=1160"/>
		<updated>2013-10-15T10:27:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines zur Schutzfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Sprachwerke sind alle Werke, die Sprache als Ausdrucksmittel verwenden. Das kann mündlich (z. B. eine Rede), schriftlich (z. B. ein Roman) oder digital (z. B. ein [[Computerprogramme|Computerprogramm]]) geschehen. Ein Sprachwerk kann in jeder beliebigen Sprache verfasst sein. Dazu zählen auch Gebärdensprache, mathematische Zeichen, Computersprachen, Kunstsprachen (z. B. Esperanto), Blindenschrift oder auch tote Sprachen.&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn 81&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 6]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss auch ein Sprachwerk die Mindestanforderung der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen (siehe [[Werk|hier]]). Die Schutzfähigkeit kann sich aus der individuellen sprachlichen Gestaltung oder der besonderen Sammlung, Auswahl, Einteilung oder Anordnung des Stoffes ergeben&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25&amp;lt;/ref&amp;gt;. Tendenziell sind frei erfundene Texte eher als schutzfähiges Werk anzusehen als Texte, bei denen technische, thematische oder wissenschaftliche Vorgaben bestehen, die den individuellen Gestaltungsspielraum eingrenzen&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25&amp;lt;/ref&amp;gt;. &lt;br /&gt;
Zwar besteht grundsätzlich keine Anforderung an die Länge des Textes, so dass auch wenige Worte oder kurze Sätze schutzfähig sein können&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 7]&amp;lt;/ref&amp;gt;. Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch für kurze Texte schwieriger zu erfüllen, als bei längeren Texten.&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;&amp;quot;Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierung abheben.&amp;quot;&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 83&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
==== Beispiel ====&lt;br /&gt;
:Schutzfähigkeit bei kurzem Text '''bejaht''': Karl Valentin-Zitat &amp;quot;Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut&amp;quot; &amp;lt;ref&amp;gt;LG München I&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.08.2011, 7 O 8226/11, [http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20110187 JurPC Web-Dok. 187/2011, Abs. 1 - 27]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
:Schutzfähigkeit bei kurzem Text '''verneint''': Werbetext &amp;quot;Heidelbär&amp;quot; für Plüschbären einer Heidelberger Werbeagentur&amp;lt;ref&amp;gt;Landgericht Mannheim Urteil vom 23. Oktober 1998, 7 O 44/98, [http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\zum\1999\cont\zum.1999.659.1.htm&amp;amp;pos=0&amp;amp;hlwords=mannheim%C3%90heidelb%26%23228%3br%C3%90heidelb%C3%A4r%C3%90+mannheim%2cheidelbaer+%C3%90+mannheim+%C3%90+heidelbaer+%C3%90+mannheimheidelbaer+#xhlhit ZUM 1999, 659]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wissenschaftliche und technische Sprachwerke ==&lt;br /&gt;
Bei wissenschaftlichen Sprachwerken wird davon ausgegangen, dass der Inhalt, also die Lehren, Erkenntnisse, Fakten und Daten, keinen urheberechtlichen Schutz genießen. Wissenschaftliche Gedanken und Ideen sowie Theorien sollen frei und für jedermann verwendbar bleiben&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glIII.gl1.glc.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 17]&amp;lt;/ref&amp;gt;. Der Schutz wissenschaftlicher und technischer Sprachwerke ergibt sich nicht aus dem Inhalt, sondern aus der Art und Weise der Darstellung, also der Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glIII.gl1.glc.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 16]&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
Rechtsprechung und Literatur sind hier uneins über die Anforderungen an die Gestaltungshöhe, die zum Schutz des jeweiligen Werkes führt. Während die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen stellt und &amp;quot;deutliches Überragen der Gestaltungshöhe des Durchschnitts&amp;quot; verlangt, lehnt die Literatur dies mit der Begründung ab, dass es für Werke, die diese Anforderungen nicht erreichen, keinen vergleichbaren Schutz gäbe wie das Geschmacksmusterrecht für Werke der angewandten Kunst&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 66, Rn 27f.&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Sprachwerke&amp;diff=1159</id>
		<title>Sprachwerke</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Sprachwerke&amp;diff=1159"/>
		<updated>2013-10-15T10:25:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Allgemeines zur Schutzfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Sprachwerke sind alle Werke, die Sprache als Ausdrucksmittel verwenden. Das kann mündlich (z. B. eine Rede), schriftlich (z. B. ein Roman) oder digital (z. B. ein [[Computerprogramme|Computerprogramm]]) geschehen. Ein Sprachwerk kann in jeder beliebigen Sprache verfasst sein. Dazu zählen auch Gebärdensprache, mathematische Zeichen, Computersprachen, Kunstsprachen (z. B. Esperanto), Blindenschrift oder auch tote Sprachen.&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn 81&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 6]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss auch ein Sprachwerk die Mindestanforderung der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen (siehe [[Werk|hier]]). Die Schutzfähigkeit kann sich aus der individuellen sprachlichen Gestaltung oder der besonderen Sammlung, Auswahl, Einteilung oder Anordnung des Stoffes ergeben&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25&amp;lt;/ref&amp;gt;. Tendenziell sind frei erfundene Texte eher als schutzfähiges Werk anzusehen als Texte, bei denen technische, thematische oder wissenschaftliche Vorgaben bestehen, die den individuellen Gestaltungsspielraum eingrenzen&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25&amp;lt;/ref&amp;gt;. &lt;br /&gt;
Zwar besteht grundsätzlich keine Anforderung an die Länge des Textes, so dass auch wenige Worte oder kurze Sätze schutzfähig sein können&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 7]&amp;lt;/ref&amp;gt;. Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch für kurze Texte schwieriger zu erfüllen, als bei längeren Texten.&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;&amp;quot;Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierung abheben.&amp;quot;&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 83&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
==== Beispiel ====&lt;br /&gt;
:Schutzfähigkeit bei kurzem Text '''bejaht''': Karl Valentin-Zitat &amp;quot;Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut&amp;quot; &amp;lt;ref&amp;gt;LG München I&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.08.2011, 7 O 8226/11, [http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20110187 JurPC Web-Dok. 187/2011, Abs. 1 - 27]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
:Schutzfähigkeit bei kurzem Text '''verneint''': Werbetext &amp;quot;Heidelbär&amp;quot; für Plüschbären einer Heidelberger Werbeagentur&amp;lt;ref&amp;gt;Landgericht Mannheim Urteil vom 23. Oktober 1998, 7 O 44/98, [http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\zum\1999\cont\zum.1999.659.1.htm&amp;amp;pos=0&amp;amp;hlwords=mannheim%C3%90heidelb%26%23228%3br%C3%90heidelb%C3%A4r%C3%90+mannheim%2cheidelbaer+%C3%90+mannheim+%C3%90+heidelbaer+%C3%90+mannheimheidelbaer+#xhlhit ZUM 1999, 659]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wissenschaftliche und technische Sprachwerke ==&lt;br /&gt;
Bei wissenschaftlichen Sprachwerken wird davon ausgegangen, dass der Inhalt, also die Lehren, Erkenntnisse, Fakten und Daten, keinen urheberechtlichen Schutz genießen. Wissenschaftliche Gedanken und Ideen sowie Theorien sollen frei und für jedermann verwendbar bleiben&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glIII.gl1.glc.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 17]&amp;lt;/ref&amp;gt;. Der Schutz wissenschaftlicher und technischer Sprachwerke ergibt sich nicht aus dem Inhalt, sondern aus der Art und Weise der Darstellung, also der Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glIII.gl1.glc.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 16]&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
Rechtsprechung und Literatur sind hier uneins über die Anforderungen an die Gestaltungshöhe, die zum Schutz des jeweiligen Werkes führt. Während die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen stellt und &amp;quot;deutliches Überragen der Gestaltungshöhe des Durchschnitts&amp;quot; verlangt, lehnt die Literatur dies mit der Begründung ab, dass es für Werke, diese diese Anforderungen nicht erreichen keinen vergleichbaren Schutz gäbe wie das Geschmacksmusterrecht für Werke der angewandten Kunst&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 66, Rn 27f.&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Lichtbildwerke&amp;diff=864</id>
		<title>Lichtbildwerke</title>
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		<updated>2013-10-15T10:12:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 5] UrhG gehören Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, zu den urheberrechtlich geschützten Werken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Beides sind Fotographien, wobei jedoch Lichtbildwerke nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG] das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen müssen. Unter den Begriff &amp;quot;Lichtbild&amp;quot; fallen alle, noch so einfachen Fotographien. Sie sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html § 72 UrhG] geschützt. Der Unterschied liegt hauptsächlich im zeitlichen Umfang des Schutzes. Während Lichtbildwerke als Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, gilt dies für Lichtbilder nur bis 50 Jahre nach Erscheinen.&amp;lt;ref&amp;gt;Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 125f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lichtbildwerke müssen durch ein fotographisches Abbildungsverfahren entstanden sein. Bilder, die rein am Computer entstanden sind, zählen nicht dazu, da ihr Entstehungsprozess eher dem Zeichnen als einem fotographischen Verfahren ähnelt.&amp;lt;ref&amp;gt;Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 128&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 65&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Lichtbildwerk kann eine Fotographie nur geschützt werden, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Sie muss sich durch ihre Individualität aus dem Alltäglichen abheben. Jedoch ist an die Schöpfungshöhe kein zu hoher Anspruch zu stellen. Die Individualität eines Lichtbildwerkes kann sich aus seiner Komposition und Inszenierung ergeben. Dabei kann sie sich Mitteln wie Bildorganisation, Kontraste, Licht, Schärfe, Farben oder Fokus bedienen.&amp;lt;ref&amp;gt;Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 58ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;&amp;quot;Eine Fotografie ist danach immer dann individuell, wenn sie eine Aussage enthält, die auf Gestaltung beruht.&amp;quot;&amp;lt;ref&amp;gt;Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 134&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Filmwerke&amp;diff=778</id>
		<title>Filmwerke</title>
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		<updated>2013-10-15T10:01:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;blockquote&amp;gt;''&amp;quot;Filmwerke sind Werke eigener Art, bei denen die benutzten Werke (z. B. Sprachwerke oder Musikwerke) zu einer Einheit verschmelzen und ins Bildliche umgewandelt werden.&amp;quot;''&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 204&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es handelt sich um eine bewegte Bildfolge oder Bildtonfolge, die durch die Aneinanderreichung von Einzelbildern entsteht und den Eindruck eines einheitlichen Geschehensablaufs zeigt.&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 204&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 66&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einzelbild ist dabei als Lichtbildwerk geschützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bei allen durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Werken, ist auch für die Annahme eines Filmwerks eine persönliche geistige Schöpfung nötig. Es kommt dabei auf die individuelle schöpferische Leistung der beteiligten Urheber an, z. B. Regisseur, Kameramann, Cutter, Kostümbildner. Zum Ausdruck der individuellen Schöpfung zählt auch die Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs.&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 208f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dies ist nicht gegeben beim reinen Abfilmen eines Vorgangs oder bei Filmen, die zur reinen Informationsvermittlung angefertigt wurden, z. B. filmische Bedienungsanleitungen. Jedoch werden keine all zu hohen Anforderungen an die individuelle Schöpfung gestellt, so dass auch Sport- und Bildreportagen dem Begriff des Filmwerks unterfallen, da eine Auswahl des gezeigten Bildmaterials durch Regisseur, Kameramann etc. stattfindet.&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 210&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Filme, die keine Filmwerke im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG] sind, werden durch die Verweisung in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95.html § 95 UrhG] als sog. Laufbilder geschützt. Hier liegt, ähnlich wie bei Lichtbildern und [[Lichtbildwerke|Lichtbildwerken]] der wesentliche Unterschied in der Schutzdauer.&lt;br /&gt;
Die Schutzdauer eines Filmwerkes ist davon abhängig, ob das Werk vor oder nach dem 01. Juli 1995 geschaffen wurde. Filmwerke, die bis zum 01. Juli 1995 geschaffen wurden, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (Regisseur, Kameramann, Bühnenbildner, Cutter etc.) urheberrechtlich geschützt. Filme, die nach diesem Datum entstanden sind, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden eines dieser vier konkret im Gesetz bezeichneten Miturhebers geschützt:  Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 2 UrhG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Creative_Commons&amp;diff=495</id>
		<title>Creative Commons</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Creative_Commons&amp;diff=495"/>
		<updated>2013-10-15T09:45:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Creative Commons''' (abgekürzt CC; englisch für schöpferisches Gemeingut) ist eine gemeinnützige Organisation, die sechs Lizenzmodelle ausgearbeitet hat, welche es auf einfache, standardisierte Art und Weise ermöglichen, die Erlaubnis zur Nutzung und Verbreitung (ggf. Weiterverarbeitung) eines urheberrechtlich geschützten Werks zu erteilen.&amp;lt;ref&amp;gt;http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gerade bei der Verwendung digitaler Inhalte, die im Internet veröffentlicht werden, bietet die explizite Kennzeichnung mit CC-Lizenzen potentiellen Nutzern mehr Sicherheit im Umgang mit medialen Inhalten. Urheber können die von Creative Commons erarbeiteten Lizenzverträge übernehmen und damit klarstellen, was mit ihren kreativen Werken geschehen darf und was nicht.&lt;br /&gt;
Die folgenden sechs Lizenzen sind von den Creative Commons entworfen und zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt worden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Bezeichnung_CC.PNG|650px|Die sechs Lizenzmodelle der Creative Commons]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aktuelle Version (März 2013) ist 3.0. Sie existieren in sog. „ported“ (länderspezifischen) und „unported“ Varianten.&lt;br /&gt;
Alle sechs Lizenzen erlauben es einem Nutzer, das damit gekennzeichnete Werk zu vervielfältigen, weiterzuverbreiten und öffentlich vorzuführen. Darüber hinaus können Werke unter den Lizenzen BY (by = Namensnennung), BY SA (SA = share alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen), BY NC (NC = noncommercial = nicht kommerziell) und BY NC SA auch bearbeitet und mit anderen Werken kombiniert werden. Die mit dem Zusatz SA gekennzeichneten Lizenzen verlangen, dass Werke, die unter Verwendung eines CC-lizensierten Originals entstanden sind unter derselben Lizenz veröffentlicht werden müssen. So muss z. B. eine Graphik, die aus Teilen mehrerer anderer Graphiken oder Fotos entstanden ist, von denen eine unter CC BY NC SA lizensiert war, ebenfalls mit dieser Lizenz veröffentlicht werden. Die neue Graphik kann dann nicht kommerziell verwertet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Übersicht_CC.PNG|650px|Übersicht über die Inhalte der sechs Lizenzmodelle der Creative Commons]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Tabelle ergibt sich zum einen, welche Möglichkeiten zur Rechteerteilung Lizenzgeber mit Hilfe der standardisierten CC-Lizenzen haben. Zum anderen können Nutzer der Kennzeichnung eines Werkes mit den Symbolen oder Kürzeln entnehmen, wie und unter welchen Bedingungen sie ein unter CC lizensiertes Werk verwenden dürfen. Dies erhöht die Rechtssicherheit im Umgang mit digitalen Inhalten und der Einsatz von Symbolen verbessert die Fassbarkeit der rechtlichen Inhalte auch für Laien.&lt;br /&gt;
Für Urheber, die ihre Werke unter einer der CC-Lizenzen veröffentlichen möchten, stellt die Website der Creative Commons einen [http://creativecommons.org/choose/ Generator] zur Verfügung, der die entsprechende Graphik mit Links auf den Lizenztext als HTML-Code zur Einbindung auf Websites, Blogs und der gleichen erzeugt.&lt;br /&gt;
Nutzer, die unter CC lizensierte Werke verwenden wollen, müssen die daran geknüpften Bedingungen erfüllen. Außer der für alle sechs Lizenztypen obligatorischen '''Namensnennung''' des Urhebers (wobei hier auch Nicknames oder Initialen verwendet werden können, wenn der richtige Name nicht bekannt ist) gehören dazu:&lt;br /&gt;
*der Name/die Bezeichnung des '''Werks''',&lt;br /&gt;
*die korrekte Bezeichnung der '''Lizenz''', inkl. der Version und Länderkennzeichnung (soweit es sich um eine „ported“ Variante handelt) und ein Link zum Lizenztext,&lt;br /&gt;
*die (verlinkte) '''Quelle des Originals'''&lt;br /&gt;
*und ein Hinweis auf die '''Art der Änderungen''', die (soweit erlaubt) vorgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urheberrecht]]&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Choreographische_und_pantomimische_Werke&amp;diff=470</id>
		<title>Choreographische und pantomimische Werke</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Choreographische_und_pantomimische_Werke&amp;diff=470"/>
		<updated>2013-10-11T10:24:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Choreographische und pantomimische Werke nutzen körperliche Mittel wie Mimik und Gestik oder Bewegungsabläufe (Schritte, Sprünge, Drehungen etc.), um Gedanken und Empfindungen zum Ausdruck zu bringen&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrecht Kommentar, § 2 Rn 143&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glD.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 87]&amp;lt;/ref&amp;gt;. Dabei kommt es auf die Körpersprache, nicht auf die Geschicklichkeit und Körperbeherrschung, an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sportliche und akrobatische Leistungen, z. B. Eiskunstlauf und Kunstturnen, werden durch letztere gekennzeichnet. Diese Darbietungen, bei denen die sportliche Leistung im Vordergrund steht und nicht die Darstellung von Gedanken oder Gefühlen, ist daher nicht schutzfähig&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glD.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 88]&amp;lt;/ref&amp;gt;. Ebenso ist Allgemeingut wie z. B. Volks- und Gesellschaftstänze nicht schutzfähig. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Rahmen eines choreographischen oder pantomimischen Werkes ist nur der konkrete Bewegungsauflauf geschützt, also die Art und Weise wie etwas dargeboten wird, nicht jedoch die zugrundeliegende Handlung&amp;lt;ref&amp;gt;Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrecht Kommentar, § 2 Rn 144&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Werk muss visuell durch Menschen wahrnehmbar sein, wobei die objektive Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genügt. Das Werk muss nicht aufgeführt oder schriftlich niedergelegt werden, um Schutz zu genießen. Daher fallen auch Improvisationen unter den Schutz des Urheberrechts.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glD.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 89]&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
Der Ort der Darstellung ist für die Schutzfähigkeit des Werkes ebenso unerheblich wie das Genre, die zugrundeliegende Idee, der Stil oder ob das Werk mit musikalischer oder sprachlicher Begleitung aufgeführt wird&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 69 Rn 42&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Verwertungsrechte&amp;diff=1429</id>
		<title>Verwertungsrechte</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Verwertungsrechte&amp;diff=1429"/>
		<updated>2013-10-11T10:08:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Verwertungsrechte, die dem [[Urheber]] als Teil seines [[Urheberrecht|Urheberrechts]] zustehen, sind in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000801377 §§ 15 - 23 UrhG] geregelt. Laut [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 UrhG] hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten. Es werden in § 15 UrhG einige, im Gesetz genauer geregelte Verwertungsrechte aufgezählt. Diese sind jedoch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen. Das Verwertungsrecht umfasst auch weitergehende Verwertungsmöglichkeiten, z. B. auch Verwertungsformen, die aufgrund des Standes der Technik heute noch nicht bekannt sind. Da es sich bei dem Verwertungsrecht um ein ausschließliches Recht handelt, ist es sowohl Nutzungsrecht als auch Verbotsrecht. Der Urheber kann also sein Werk selbst für sich verwerten, aber auch anderen die Verwertung verbieten.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 130 Rn 76&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur körperlichen Verwertung zählen:&lt;br /&gt;
*das [[Vervielfältigungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html § 16 UrhG]),&lt;br /&gt;
*das [[Verbreitungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html § 17 UrhG]),&lt;br /&gt;
*das [[Ausstellungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unkörperliche Verwertung beinhaltet das Recht der [[Öffentlichkeit|öffentlichen]] Wiedergabe. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*das [[Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19.html § 19 UrhG]),&lt;br /&gt;
*das [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html § 19a UrhG]),&lt;br /&gt;
*das Senderecht ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__20.html § 20 UrhG]),&lt;br /&gt;
*das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__21.html § 21 UrhG]),&lt;br /&gt;
*das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__22.html § 22 UrhG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Urheberpers%C3%B6nlichkeitsrecht&amp;diff=1278</id>
		<title>Urheberpersönlichkeitsrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Urheberpers%C3%B6nlichkeitsrecht&amp;diff=1278"/>
		<updated>2013-10-11T10:00:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den [[Urheber]] in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk in allen Aspekten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html § 11 UrhG]). Während sich die geistigen Interessen auf das [[Werk]] beziehen (z. B. Interesse des Urhebers an der Integrität des Werkes), liegen die persönlichen Interessen in der Person des Urhebers (z. B. Anerkennung der Urheberschaft). Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist unübertragbar, es können nur Nutzungsrechte übertragen werden. Es ist im Wege der gesetzlichen Rechtsnachfolge, durch Testament oder Erbvertrag vererblich. Es erlischt regelmäßig 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html § 64 UrhG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrecht gehören:&lt;br /&gt;
*'''Veröffentlichungsrecht'''{{ Anker | name = Veröffentlichungsrecht}}, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG]&lt;br /&gt;
::Ob, wann und wie ein Werk erstmalig der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wird, kann nur der Urheber bestimmen. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] schützt die Erstveröffentlichung. Wird ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers erstmalig der Öffentlichkeit präsentiert, handelt es sich nicht um eine Erstveröffentlichung, da der Urheber diese nicht veranlasst hat. Spätere unberechtigte Veröffentlichungen können nicht durch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG], sondern aufgrund des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html § 97 UrhG] (Anspruch auf [[Unterlassung und Schadensersatz]]) und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 UrhG] ([[Verwertungsrechte]] des Urhebers) untersagt werden. Die Erstveröffentlichung wird besonders hervorgehoben und geschützt, da nur der Urheber selbst wissen kann, wann sein Werk vollendet ist und ob er es überhaupt der Öffentlichkeit zeigen möchte. Außerdem führt die Erstveröffentlichung auch immer in gewissem Umfang zu einem Rechtsverlust, da für ein veröffentlichtes Werk die [[Schranken des Urheberrechts]] gelten. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] bietet keinen Anspruch auf Veröffentlichung. Dieser kann nur vertraglich, z. B. mit einem Verleger, vereinbart werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 109 Rn 14 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
*'''Recht auf Anerkennung der Urheberschaft'''{{ Anker | name = Anerkennung der Urheberschaft}}, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html § 13 UrhG]&lt;br /&gt;
::[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html § 13 UrhG] gewährt dem [[Urheber]] ein uneingeschränktes Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Es wird dafür gesorgt, dass der Urheber in der Öffentlichkeit als Schöpfer des jeweiligen Werkes wahrgenommen wird. Es werden dadurch nicht nur ideelle, sondern auch materielle Interessen geschützt, da die Anerkennung auch eine Werbewirkung entfaltet und ggf. zu Folgeaufträgen führen kann. Auch jeder [[Urheber#Miturheber|Miturheber]] hat einen eigenen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Bei der [[Bearbeitung]] eines Werkes hat der Urheber des Ausgangswerkes einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft für dieses Werk, gleichzeitig hat der Bearbeiter einen Anspruch auf Anerkennung seines Beitrags zum neuen Werk. Das Recht auf Annerkennung der Urheberschaft ist unabdingbar.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 113 Rn 27 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
::Der Urheber kann bestimmten, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Mit Anbringung der Bezeichung entsteht dann die [[Urheber#Urhebervermutung|Urhebervermutung]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__10.html § 10 UrhG]). Das Recht, zu bestimmen, dass eine Kennzeichnung angebracht wird, bietet dem Urheber auch die Möglichkeit zu bestimmen, ob überhaupt eine Urheberkennzeichnung angebracht wird (Recht auf Anonymität). Er darf auch die Art und Weise der Anbringung und die Ausgestaltung der Kennzeichnung bestimmen, so dass sichergestellt wird, dass die Urheberschaft von der Öffentlichkeit auch erkannt wird. Für die Ausgestaltung gibt es jedoch Grenzen z. B. durch die Branchenüblichkeit, eine Kopie darf nicht den Anschein eines Originals erwecken ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__107.html § 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG]) oder der Verleger kann entscheiden, in welcher Form die Kennzeichnung angebracht wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/__14.html § 14 S. 2 VerlG]). Beim [[Zitat]] erfolgt die Nennung des Urhebers nach den Verkehrsgepflogenheiten des jeweiligen Fachgebiets. Hier ist jedoch auch auf das Erfordernis der Kenntlichmachung der Quelle des Zitats ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG]) zu achten. &amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 114 Rn 32 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
::[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html § 13 UrhG] schützt gegen das [[Plagiat]], aber nicht gegen eine [[Fälschung]]. Gegen letztere kann nur aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorgegangen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 115 Rn 35&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
*{{ Anker | name = Änderungsverbot }}'''Recht, Enstellungen und Beeinträchtigung zu verbieten'''{{ Anker | name = Entstellung}}, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG]&lt;br /&gt;
::Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG] kann der [[Urheber]] alle Beeinträchtigungen und Entstellungen (besonders schwerwiegende Beeinträchtigung) seines [[Werk|Werkes]] verbieten, wenn sie geeignet sind, ihn in seinen geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu beeinträchtigten. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG] stellt damit das zentrale Änderungsverbot des Urheberrechts dar. Zum einen wird das Interesse des Urhebers an der Integrität seines Werkes geschützt, zum anderen das Interesse der Allgemeinheit an der Authentizität des Werkes.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 119 Rn 47&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
::Die Beeinträchtigung kann durch eine Veränderung der Substanz (z. B. Übermalen eines Bildes), der Form (z. B. Änderung des Formats eines Lichtbildwerkes), des Kontextes (z. B. Musikwerk wird als Klingelton verwendet) oder auch des Ortes (z. B. ortsspezifische Skulptur wird verlegt) erfolgen. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wird nach objektiven Kriterien festgestellt und liegt nicht allein in dem Empfinden des Urhebers.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 120 Rn 50 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
::Es ist immer zwischen dem Integritätsinteresse des Urhebers und dem Änderungs- bzw. Verwertungsinteresse des Berechtigten abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html § 39 UrhG] verkehrsübliche und unwesentliche Änderungen (z. B. Korrektur von Rechtschreibfehlern) und auch vertragliche Vereinbarung über Änderungen zulässt. Kriterien, die zur Abwägung herangezogen werden können, sind z. B. die schöpferische Eigenart des Werkes, der Gebrauchszweck, die Intensität oder Irreversibilität des Eingriffs, auch finanzielle Gesichtspunkte und ob es sich um ein Unikat oder das Original handelt. Bei [[Werke der bildenden Künste#Werke der Baukunst|Bauwerken]] ist besonderen Wert auf den Gebrauchszweck zu legen, wonach dem Bedürfnis des Berechtigten nach Anpassung des Bauwerkes an die aktuelle Nutzung Rechnung zu tragen ist. Für [[Filmwerke]] ergeben sich Besonderheiten aus [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__93.html § 93 UrhG], wonach die beteiligten Urheber nur gegen &amp;quot;gröbliche Entstellungen&amp;quot; ihrer Werke vorgehen können.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 122 Rn 57 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
::Das Änderungsverbot greift nicht bei sog. &amp;quot;aufgedrängter Kunst&amp;quot;. Grafitti, die ohne Zustimmung des Eigentümers angebracht worden sind, können entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie ausreichende Schöpfungshöhe erreichen, um als Werk zu gelten.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 127 Rn 68&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum weiteren Schutzbereich gehören:&lt;br /&gt;
*'''Zugang zum Werk''', [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__25.html § 25 Abs. 1 UrhG]&lt;br /&gt;
::Der Urheber hat das Recht, vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes, Zugang zu verlangen. Dies ist nur erlaubt, wenn der Urheber Kopien oder Bearbeitungen anfertigen möchte. Ein allgemeines Besichtigungsrecht wird durch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__25.html § 25 UrhG] nicht gewährt.&lt;br /&gt;
*'''Unübertragbarkeit des Urheberrechts''', [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__29.html § 29 UrhG]&lt;br /&gt;
*Änderungsverbot, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html §§ 39 Abs. 1], [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html 62 Abs. 1 UrhG]&lt;br /&gt;
*Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42.html § 42 Abs. 1 S. 1 UrhG]&lt;br /&gt;
*Quellenangabe bei Zitaten, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG]&lt;br /&gt;
*Ersatz des immateriellen Schadens&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Urheberpers%C3%B6nlichkeitsrecht&amp;diff=1277</id>
		<title>Urheberpersönlichkeitsrecht</title>
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		<updated>2013-10-11T09:57:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den [[Urheber]] in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk in allen Aspekten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html § 11 UrhG]). Während sich die geistigen Interessen auf das [[Werk]] beziehen (z. B. Interesse des Urhebers an der Integrität des Werkes), liegen die persönlichen Interessen in der Person des Urhebers (z. B. Anerkennung der Urheberschaft). Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist unübertragbar, es können nur Nutzungsrechte übertragen werden. Es ist im Wege der gesetzlichen Rechtsnachfolge, durch Testament oder Erbvertrag vererblich. Es erlischt regelmäßig 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html § 64 UrhG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrecht gehören:&lt;br /&gt;
*'''Veröffentlichungsrecht'''{{ Anker | name = Veröffentlichungsrecht}}, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG]&lt;br /&gt;
::Ob, wann und wie ein Werk erstmalig der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wird, kann nur der Urheber bestimmen. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] schützt die Erstveröffentlichung. Wird ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers erstmalig der Öffentlichkeit präsentiert, handelt es sich nicht um eine Erstveröffentlichung, da der Urheber diese nicht veranlasst hat. Spätere unberechtigte Veröffentlichungen können nicht durch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG], sondern aufgrund des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html § 97 UrhG] (Anspruch auf [[Unterlassung und Schadensersatz]]) und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 UrhG] ([[Verwertungsrechte]] des Urhebers) untersagt werden. Die Erstveröffentlichung wird besonders hervorgehoben und geschützt, da nur der Urheber selbst wissen kann, wann sein Werk vollendet ist und ob er es überhaupt der Öffentlichkeit zeigen möchte. Außerdem führt die Erstveröffentlichung auch immer in gewissem Umfang zu einem Rechtsverlust, da für ein veröffentlichtes Werk die [[Schranken des Urheberrechts]] gelten. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] bietet keinen Anspruch auf Veröffentlichung. Dieser kann nur vertraglich, z. B. mit einem Verleger, vereinbart werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 109 Rn 14 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
*'''Recht auf Anerkennung der Urheberschaft'''{{ Anker | name = Anerkennung der Urheberschaft}}, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html § 13 UrhG]&lt;br /&gt;
::[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html § 13 UrhG] gewährt dem [[Urheber]] ein uneingeschränktes Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Es wird dafür gesorgt, dass der Urheber in der Öffentlichkeit als Schöpfer des jeweiligen Werkes wahrgenommen wird. Es werden dadurch nicht nur ideelle, sondern auch materielle Interessen geschützt, da die Anerkennung auch eine Werbewirkung entfaltet und ggf. zu Folgeaufträgen führen kann. Auch jeder [[Urheber#Miturheber|Miturheber]] hat einen eigenen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Bei der [[Bearbeitung]] eines Werkes hat der Urheber des Ausgangswerkes einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft für dieses Werk, gleichzeitig hat der Bearbeiter einen Anspruch auf Anerkennung seines Beitrags zum neuen Werk. Das Recht auf Annerkennung der Urheberschaft ist unabdingbar.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 113 Rn 27 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
::Der Urheber kann bestimmten, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Mit Anbringung der Bezeichung entsteht dann die [[Urheber#Urhebervermutung|Urhebervermutung]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__10.html § 10 UrhG]). Das Recht, zu bestimmen, dass eine Kennzeichnung angebracht wird, bietet dem Urheber auch die Möglichkeit zu bestimmen, ob überhaupt eine Urheberkennzeichnung angebracht wird (Recht auf Anonymität). Er darf auch die Art und Weise der Anbringung und die Ausgestaltung der Kennzeichnung bestimmen, so dass sichergestellt wird, dass die Urheberschaft von der Öffentlichkeit auch erkannt wird. Für die Ausgestaltung gibt es jedoch Grenzen z. B. durch die Branchenüblichkeit, eine Kopie darf nicht den Anschein eines Originals erwecken ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__107.html § 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG]) oder der Verleger kann entscheiden, in welcher Form die Kennzeichnung angebracht wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/__14.html § 14 S. 2 VerlG]). Beim [[Zitat]] erfolgt die Nennung des Urhebers nach den Verkehrsgepflogenheiten des jeweiligen Fachgebiets. Hier ist jedoch auch auf das Erfordernis der Kenntlichmachung der Quelle des Zitats ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG]) zu achten. &amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 114 Rn 32 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
::[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html § 13 UrhG] schützt gegen das [[Plagiat]], aber nicht gegen eine [[Fälschung]]. Gegen letztere kann nur aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorgegangen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 115 Rn 35&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
*{{ Anker | name = Änderungsverbot }}'''Recht, Enstellungen und Beeinträchtigung zu verbieten'''{{ Anker | name = Entstellung}}, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG]&lt;br /&gt;
::Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG] kann der [[Urheber]] alle Beeinträchtigungen und Entstellungen (besonders schwerwiegende Beeinträchtigung) seines [[Werk|Werkes]] verbieten, wenn sie geeignet sind, ihn in seinen geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu beeinträchtigten. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG] stellt damit das zentrale Änderungsverbot des Urheberrechts dar. Zum einen wird das Interesse des Urhebers an der Integrität seines Werkes geschützt, zum anderen das Interesse der Allgemeinheit an der Authentizität des Werkes.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 119 Rn 47&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
::Die Beeinträchtigung kann durch eine Veränderung der Substanz (z. B. Übermalen eines Bildes), der Form (z. B. Änderung des Formats eine Lichtbildwerkes), des Kontextes (z. B. Musikwerk wird als Klingelton verwendet) oder auch des Ortes (z. B. ortsspezifische Skulptur wird verlegt) erfolgen. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wird nach objektiven Kriterien festgestellt und liegt nicht allein in dem Empfinden des Urhebers.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 120 Rn 50 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
::Es ist immer zwischen dem Integritätsinteresse des Urhebers und dem Änderungs- bzw. Verwertungsinteresse des Berechtigten abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html § 39 UrhG] verkehrsübliche und unwesentliche Änderungen (z. B. Korrektur von Rechtschreibfehlern) und auch vertragliche Vereinbarung über Änderungen zulässt. Kriterien, die zur Abwägung herangezogen werden können, sind z. B. die schöpferische Eigenart des Werkes, der Gebrauchszweck, die Intensität oder Irreversibilität des Eingriffs, auch finanzielle Gesichtspunkte und ob es sich um ein Unikat oder das Original handelt. Bei [[Werke der bildenden Künste#Werke der Baukunst|Bauwerken]] ist besonderen Wert auf den Gebrauchszweck zu legen, wonach dem Bedürfnis des Berechtigten nach Anpassung des Bauwerkes an die aktuelle Nutzung Rechnung zu tragen ist. Für [[Filmwerke]] ergeben sich Besonderheiten aus [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__93.html § 93 UrhG], wonach die beteiligten Urheber nur gegen &amp;quot;gröbliche Entstellungen&amp;quot; ihrer Werke vorgehen können.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 122 Rn 57 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
::Das Änderungsverbot greift nicht bei sog. &amp;quot;aufgedrängter Kunst&amp;quot;. Grafitti, die ohne Zustimmung des Eigentümers angebracht worden sind, können entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie ausreichende Schöpfungshöhe erreichen, um als Werk zu gelten.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 127 Rn 68&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum weiteren Schutzbereich gehören:&lt;br /&gt;
*'''Zugang zum Werk''', [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__25.html § 25 Abs. 1 UrhG]&lt;br /&gt;
::Der Urheber hat das Recht, vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes, Zugang zu verlangen. Dies ist nur erlaubt, wenn der Urheber Kopien oder Bearbeitungen anfertigen möchte. Ein allgemeines Besichtigungsrecht wird durch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__25.html § 25 UrhG] nicht gewährt.&lt;br /&gt;
*'''Unübertragbarkeit des Urheberrechts''', [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__29.html § 29 UrhG]&lt;br /&gt;
*Änderungsverbot, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html §§ 39 Abs. 1], [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html 62 Abs. 1 UrhG]&lt;br /&gt;
*Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42.html § 42 Abs. 1 S. 1 UrhG]&lt;br /&gt;
*Quellenangabe bei Zitaten, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG]&lt;br /&gt;
*Ersatz des immateriellen Schadens&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Urheber&amp;diff=1255</id>
		<title>Urheber</title>
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		<updated>2013-10-11T09:52:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=== Urheber ===&lt;br /&gt;
Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html § 7 UrhG).] Er ist derjenige, der die schöpferische Leistung erbracht hat. Urheber können nur natürliche Personen, also Menschen, sein. Juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften), Tiere oder Maschinen können daher keine Urheber sein.&lt;br /&gt;
Die Urheberschaft und damit die zugehörigen Rechte entstehen mit der Erstellung des Werkes automatisch. Es bedarf keiner weiteren Handlung oder Formalien.&lt;br /&gt;
=== Miturheber ===&lt;br /&gt;
Schaffen mehrere Personen gemeinsam ein Werk, ohne dass sich die Anteile getrennt verwerten lassen, so spricht man von Miturhebern ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__8.html § 8 UrhG]). Die Miturheberschaft entsteht so wie das Urheberrecht automatisch durch die Schöpfung des Werkes, vorausgesetzt die Zusammenarbeit ist von den beteilitgten Personen gewollt, sie leisten jeweils einen eigenen schöpferischen Beitrag  und ordnen sich der Gesamtidee des Werkes unter.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 96 Rn 149&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;&amp;quot;Die Miturheber müssen sich über die gemeinsame Aufgabe verständigen und sich der Gesamtidee, ein einheitliches Werk zu schaffen, wechselseitig unterordnen.&amp;quot;&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 8 Rn 2&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sind mehrere Personen Miturheber eines Werkes, so stehen die Rechte zur Veröffentlichung und Verwertung ihnen nur gemeinsam (zur gesamten Hand) zu, d. h. sie können diese Rechte nur gemeinschaftlich wahrnehmen und Leistungen gehen an alle Miturheber gemeinsam. Ein Miturheber kann auf sein (Mit-)Urheberrecht nicht verzichten. Es ist unabdingbar. Er kann nur auf den ihm zustehenden Anteil an den Verwertungsrechten verzichten, der in diesem Fall auf die anderen Miturheber verteilt würde.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 98 Rn 156&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Verteilung von Erträgen erfolgt entsprechend dem Beitrag zum Werk ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__8.html § 8 Abs. 3 UrhG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beispiele'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Filmwerke&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Computerprogramm wird von mehreren Personen erstellt&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*wissenschaftliches Gemeinschaftswerk&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*eine gemeinsam geschaffene Skulptur&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verbundene Werke ===&lt;br /&gt;
Verbundene Werke im Sinne von [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__9.html § 9 UrhG] können selbständig verwertet werden, wurden aber zum Zwecke der Verwertung miteinander verbunden. Im Gegensatz zur Miturheberschaft entsteht die Verbindung nicht automatisch, sondern bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Wird ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers mit einem anderen verbunden, ist dieser nicht daran gebunden und unterliegt keinerlei Beschränkungen bei der Verwertung seines Werkes.  &lt;br /&gt;
Die Werkverbindung stellt eine eigene Verwertungsform dar, für die im Zweifel eine eigene Erlaubnis eingeholt werden muss.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 9 Rn 6&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es können Werke verschiedener Arten oder Urheber verbunden werden. Es können aber auch Werke eines Urhebers zur Verwertung verbunden werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 102 Rn 174 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beispiele'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Musik und Text: Oper, Operette, Lieder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Bild und Text: illustriertre Bücher, Kunstbände&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Text und Text: kurze Sprachwerke (z. B. Gedichte), die mit der Intention der gemeinsamen Verwertung in einem Band zusammengefasst werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Urhebervermutung ===&lt;br /&gt;
[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__10.html § 10 UrhG] erleichtert dem Urheber den Nachweis seiner Urheberschaft. Er ermöglicht dem Urheber durch Anbringen seines Namens, seines Pseudonyms oder seiner Signatur am Werk und dessen Vervielfältigungsstücken eine Beweislastumkehr herbeizuführen. Ist ein Werk in dieser Form gekennzeichnet, so wird vermutet, dass die Person, deren Name am Werk angebracht ist, der Urheber ist. Bestreitet jemand dies, muss er das Gegenteil beweisen. Das Werk muss [[Werk#erscheinen|veröffentlicht]] bzw. ein Werk der bildenden Künste muss [[Werk#erscheinen|erschienen]] sein.&lt;br /&gt;
Name, Pseudonym oder Signatur müssen in der üblichen Art und Weise angebracht sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beispiele'''&lt;br /&gt;
*Name oder Pseudonym des Autors auf der Titelseite des Romans&lt;br /&gt;
*Signatur an einem Gemälde&lt;br /&gt;
*Name der Band auf einem Tonträger&lt;br /&gt;
*Filmurheber im Vor- oder Abspann&lt;br /&gt;
*Architekt auf den Entwürfen für ein Bauwerk&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Urhebervermerk muss vom sog. Copyright-Vermerk unterschieden werden. Ersterer gibt Auskunft über den Urheber, letzterer über den Inhaber der Nutzungsrechte. Beides kann in einer Person zusammenfallen, muss aber nicht.&lt;br /&gt;
Ist der Urheber nicht angegeben, wird vermutet, dass der Herausgebern befugt ist, entsprechende Rechte geltend zu machen. Außerdem gilt die Urheberrechtsvermutung vergleichbar auch für Inhaber anderer ausschließlicher Nutzungsrechte, wie z. B. ausübende Künstler, Verleger oder Softwarehersteller&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Urheberrechtsschutz&amp;diff=1321</id>
		<title>Urheberrechtsschutz</title>
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		<updated>2013-10-11T09:42:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=== Entstehung ===&lt;br /&gt;
Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, d. h. es muss ein [[Werk]] i. S. v. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 UrhG] vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entstehung ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist es unabhängig von etwaigen Formalien. Die landläufige Annahme, der Urheberrechtsschutz entstünde mit Anbringung einer entsprechenden Kennzeichnung am Werk, z. B. das Copyrightsymbol © oder Vermerke wie &amp;quot;Alle Rechte vorbehalten.&amp;quot;, ist falsch. Diese Kennzeichnung kann zwar zur Information der Öffentlichkeit dienen, hat jedoch weder Einfluss darauf, ob das Urheberrecht entsteht noch wem es zusteht.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 245 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__10.html § 10 Abs. 1 UrhG] stellt die (widerlegbare) [[Urheber#Urhebervermutung|Vermutung]] auf, dass demjenigen, der auf dem Werk oder auf Vervielfältigungsstücken des Werks &amp;quot;in der üblichen Weise&amp;quot; (z. B. bei Büchern auf der Titelseite, bei Filmen im Vor- und Abspann) als Urheber bezeichnet ist, das Urheberrecht am Werk zusteht. Daher empfiehlt es sich für den Urheber, eine solche Kennzeichnung vorzunehmen. Dieser '''Urheber'''vermerk ist nicht zu verwechseln mit dem '''Copyright'''-Vermerk. Ersterer bezeichnet den Urheber, also den ursprünglichen Schöpfer des Werks, letzter bezeichnet den Rechteinhaber von Nutzungsrechten, der nicht mit dem Urheber identisch sein muss. Nichtsdestotrotz sind auch nicht gekennzeichnete Werke urheberrechtlich geschützt.&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 249&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 10 Rn 10&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anwendungsbereich ===&lt;br /&gt;
Der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wird in den [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG003601377 §§  120 ff. UrhG] geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen den Urheberrechtsschutz für alle ihre Werke, unabhängig davon ob und wo die Werke [[Werk#erscheinen|erschienen]] sind.&lt;br /&gt;
Werke ausländischer Staatsangehöriger sind vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes umfasst, wenn sie im Inland erschienen sind, es sei denn das Werk ist mehr als 30 Tage zuvor bereits im Ausland erschienen. Im Übrigen gelten entsprechende Staatsverträge, z. B. die [http://de.wikipedia.org/wiki/Berner_%C3%9Cbereinkunft_zum_Schutz_von_Werken_der_Literatur_und_Kunst Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst] (RBÜ), das [http://de.wikipedia.org/wiki/Welturheberrechtsabkommen Welturheberrechtsabkommen] (WUA) und Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS, [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_handelsbezogene_Aspekte_der_Rechte_des_geistigen_Eigentums Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für detaillierte Informationen siehe [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG003601377 §§ 120 ff. UrhG].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.llz.uni-halle.de/index.php?title=Werk&amp;diff=1460</id>
		<title>Werk</title>
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		<updated>2013-10-11T09:36:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jennifer Richter: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ein Werk ist eine geschützte oder eine schützbare Schöpfung im Sinne des Urheberrechts&amp;lt;ref name=&amp;quot;wikipedia.org&amp;quot;&amp;gt;http://de.wikipedia.org/wiki/Werk_%28Urheberrecht%29&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werke im Sinne des § 1 und § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. In einer nicht abschließenden Aufzählung werden in § 2 Abs. 1 UrhG als „Geschützte Werke“ erwähnt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Sprachwerke]], wie Schriftwerke, Reden und [[Computerprogramme]]&lt;br /&gt;
*[[Musikwerke]]&lt;br /&gt;
*[[Choreographische und pantomimische Werke]], z. B. Tanzkunst&lt;br /&gt;
*[[Werke der bildenden Künste]] einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst&lt;br /&gt;
*[[Lichtbildwerke]]&lt;br /&gt;
*[[Filmwerke]]&lt;br /&gt;
*[[Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch neue Werkarten der Literatur, Kunst oder Wissenschaft, wie z. B. [[Multimediawerke und andere Werke mit digitalem Bezug|Multimediawerke]], genießen den Schutz des Urheberrechts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. Voraussetzung dafür ist die Individualität der Schöpfung, wofür sich die Schöpfungshöhe als quantitatives Maß der Individualität durchgesetzt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;&amp;quot;Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört.&amp;quot; (BGH in BGHZ 18, 175 ff.)&amp;lt;ref name=&amp;quot;wikipedia.org&amp;quot;&amp;gt;http://de.wikipedia.org/wiki/Werk_%28Urheberrecht%29&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Merkmale der persönlichen geistigen Schöpfung sind&amp;lt;ref&amp;gt;Wandtke, Urheberrecht, S. 61f.&amp;lt;/ref&amp;gt;:&lt;br /&gt;
*persönlich: Die Schöpfung muss auf dem Einfall eines Menschen beruhen. Zufallsprodukte oder in der Natur vorkommende Objekte zählen nicht dazu. Ebenso sind Ergebnisse von rein maschinellen Vorgängen keine Werke, es sei denn, ein Mensch hat sich der Maschine im Schaffensprozess bedient.&lt;br /&gt;
*geistiger Inhalt: Das Erfordernis des geistigen Inhalts grenzt das Werk i.S.d. Urheberrechts von rein handwerklichen Leistungen ab.&lt;br /&gt;
*wahrnehmbare konkrete Form: Das Werk muss in irgendeiner Weise wahrnehmbar sein, z. B. sichtbar, greifbar oder hörbar. Eine bloße Idee genügt nicht.&lt;br /&gt;
*Individualität: Es muss sich um eine eigene, originelle Schöpfung einer konkreten Person handeln. Das Nachahmen anderer Werke fällt nicht darunter. Möglich ist jedoch die sog. Doppelschöpfung, wenn zwei Personen unabhängig voneinander die gleiche Idee umsetzen, sie aber eigenständig zu dieser Idee gekommen sind.&lt;br /&gt;
*{{ &lt;br /&gt;
Anker &lt;br /&gt;
| name = Gestaltungshöhe &lt;br /&gt;
}}Gestaltungshöhe: Dieses Kriterium hebt das urheberrechtlich geschützte Werk von alltäglichen Gegenständen. Das Kriterium hat je nach Werkart unterschiedlich hohe Anforderungen, so wird z. B. bei literarischen Werken ein niedrigerer Maßstab angesetzt als bei Design, da hier auch ein Schutz durch Geschmacksmusterrechte erfolgen kann. &lt;br /&gt;
Unerheblich ist, ob es sich um eine völlige Neuheit handelt (auch alte Ideen können neu bearbeitet werden), zu welchem Zweck das Werk bestimmt ist, welche literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Qualität das Werk hat oder welchen quantitativen Umfang. Ebenso unerheblich ist, wie groß Aufwand und Kosten der Werkerstellung sind und ob die Herstellung des Werkes gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.6.glB.glIII.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 6 Rn 22ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Bearbeitung]] eines Werkes, wird, wenn sie das Erfordernis der persönlichen, geistigen Schöpfung erfüllt, wie ein selbständiges Werk geschützt ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__3.html § 3 UrhG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{ &lt;br /&gt;
Anker &lt;br /&gt;
| name = erscheinen &lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
Ein Werk ist '''veröffentlicht''', wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]).&lt;br /&gt;
Ein Werk ist '''erschienen''', wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Disclaimer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urheberrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jennifer Richter</name></author>
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