Vergriffene Werke: Unterschied zwischen den Versionen

Wiki
Keine Bearbeitungszusammenfassung
(Seite eines anderen Autors wiederhergestellt.)
 
(2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die Lizenzierung vergriffener Werke ist in [https://www.google.com/url?q=https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/BJNR119010016.html%23BJNR119010016BJNG001300000&sa=D&ust=1519215827861000&usg=AFQjCNEyQzmovxL9cOslK-aKIAokujhAbA §§ 51 und 52 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes] geregelt. Danach müssen vergriffene Werke vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht worden und dürfen im Buchhandel nicht mehr lieferbar sein <ref>siehe auch: Erläuterung auf den [http://www.dnb.de/DE/Service/DigitaleDienste/LizenzierungsserviceVW/lizenzierungsserviceVW_node.html Webseiten der Deutschen Nationalbibliothek]</ref>. Vergriffene Werke werden in das [https://www.google.com/url?q=https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/vergriffene_werke/recherche/index.html&sa=D&ust=1519216007946000&usg=AFQjCNE6irWcprA-Xi1E0zwEMCpjHWzpCg Register vergriffener Werke] beim Deutschen Patent- und Markenamt aufgenommen.
Seit 7.6.21 sind nach § 141 Abs. 2 VGG keine Eintragungen in das Register vergriffener Werke mehr möglich, es wurde eine [https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/vergriffene_werke/index.html europaweite Lösung] favorisiert.  
 
Eine Lizenz zur Nutzung eines vergriffenen Werkes kann bei der [https://www.google.com/url?q=http://www.dnb.de/DE/Service/DigitaleDienste/LizenzierungsserviceVW/lizenzierungsserviceVW_node.html&sa=D&ust=1519217304830000&usg=AFQjCNGqWgy4f1YUBFAOm0wwkLEj-Q39og Deutschen Nationalbibliothek] erworben werden. Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen vergriffene Werke vollständig in der in § 60a UrhG beschriebenen Weise ohne Lizenzerwerb genutzt werden.
 
 
== Quellen ==
 
<references />


[[Kategorie: Urheberrecht]]
[[Kategorie: Urheberrecht]]

Aktuelle Version vom 3. Juli 2023, 16:05 Uhr

Seit 7.6.21 sind nach § 141 Abs. 2 VGG keine Eintragungen in das Register vergriffener Werke mehr möglich, es wurde eine europaweite Lösung favorisiert.