Umgang mit personenbezogenen Daten

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Begrifflichkeiten

Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch das Landesdatenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterscheiden hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten zwischen Erheben, Verarbeiten und Nutzen. Im Gegensatz dazu spricht die europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die ebenfalls unmittelbar anwendbar ist, nur ganz allgemein von Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Darunter fallen alle im deutschen Recht getrennt definierten Nutzungshandlungen, es werden aber auch beispielhaft weitere Begriffe genannt, die bisher wohl im Begriff “Nutzen” enthalten waren (siehe Kasten). Gemeinsam ist den Definitionen, dass sie versuchen, sämtliche Nutzungshandlungen den Regeln des Datenschutzrechts zu unterwerfen, um einen möglichst sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Verarbeitung

Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Reihe von Vorgängen, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehen. Dazu gehören das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.[1]

Nachweise

  1. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht 24. Edition (01.02.18), Art. 4 Rn. 29.
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