Schutzdauer

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Übersicht der Schutzdauer im Urheberrechtsgesetz
§§ im UrhG Dauer Anmerkung
§ 64 UrhG Grundsatz für alle Werke 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris)
§ 65 Abs. 1 UrhG Miturheber 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
§ 65 Abs. 2 UrhG Miturheber von Filmwerken 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik
§ 65 Abs. 3 UrhG 70 Jahre Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio
§ 66 UrhG anonyme und pseudonyme Werke 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde


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