Schutzdauer: Unterschied zwischen den Versionen

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| § 64 UrhG || Grundsatz für alle Werke || 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris)
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| § 66 UrhG || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre  nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde
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Version vom 1. April 2014, 17:22 Uhr


Übersicht der Schutzdauer im Urheberrechtsgesetz
§§ im UrhG Bezeichnung Dauer
§ 64 UrhG Grundsatz für alle Werke 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris)
§ 65 Abs. 1 UrhG Miturheber 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
§ 65 Abs. 2 UrhG Miturheber von Filmwerken 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik
§ 65 Abs. 3 UrhG 70 Jahre Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio
§ 66 UrhG anonyme und pseudonyme Werke 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde
§ 69 UrhG Berechnung der Frist die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.)
Übersicht der Schutzdauer verwandter Schutzrechte des Urhebergesetzes
§§ im UrhG Bezeichnung Dauer


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