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Version vom 7. Juni 2017, 15:21 Uhr von Ulrike Grabe (Diskussion | Beiträge)
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Seit dem Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003[1] war für das deutsche Urheberrecht geklärt, dass Links, die im Internet auf fremdes Material verweisen, urheberrechtlich nicht relevant und genauso zu behandeln sind wie Verweise in einem gedruckten Buch. Links greifen also nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers ein.

Der Europäische Gerichtshof hatte im Fall der sog. BestWater-Entscheidung die Frage zu beurteilen, ob ein eingebettes Video mit einem einfachen Link zu vergleichen sei. In diesem Fall war ein auf YouTube hochgeladenes Video auf einer Webseite mit Hilfe der Einbetten-Funktion angezeigt worden. Im Verlaufe des Prozesses legte der BGH dem EuGH die Frage vor: „Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?“

Im Blog des @LLZ finden Sie dazu weiterführende Beiträge:

Stellt „Framing“ von urheberrechtlich geschützten Inhalten eine Rechtsverletzung dar? (07.06.2013)

EuGH: Einbetten von YouTube-Videos ist kein Urheberrechtsverstoß (04.12.2014)

BGH: Einbetten von YouTube-Videos ist kein Urheberrechtsverstoß, es sei denn… (10.07.2017)

Das Ende der Linkfreiheit? (17.10.2016)


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