Rechtsgrundlagen des Datenschutzrechts

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An Hochschulen und Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die also Teil der Landesverwaltung sind, sind grundsätzlich für den Datenschutz das Landesdatenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) und § 119 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) relevant.

Bestimmung der Rechtsgrundlage

Wenn unklar ist, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, sind drei Faustformeln zu beachten.[1]

Spezialgesetze gehen allgemeineren Bundes- und Landesgesetzes, also meist dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder dem DSG LSA vor.

Dies unterstreicht § 1 Abs. 3 BDSG selbst. Um zu ermitteln, ob ein Spezialgesetz relevant ist, muss darauf geachtet werden, in welchem Sachbereich die Datenerhebung stattfindet. Beispielsweise bei Datenerhebungen an Universitäten oder Hochschulen ist das speziell für diesen Bereich erlassen HSG LSA einschlägig. Ferner kann bei der Datenerhebung bei der Nutzung bestimmter Medien z. B. des Internets oder der Kommunikation per E-Mail ein Spezialgesetz wie das Telekommunikationsgesetz oder das Telemediengesetz relevant sein.

Landesdatenschutzgesetze gehen den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG legt fest, dass öffentliche Stellen der Länder, also auch die Universität, auf die Regelungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes zurückgreifen muss, wenn eine landesrechtliche Datenschutzregelung vorhanden ist. Da es das DSG LSA gibt, ist primär auf diese Regelungen zu achten, bevor das BDSG bemüht wird.

Ein Rückgriff auf das BDSG ist nur angezeigt, wenn wirklich keine andere Spezialvorschrift oder landesrechtliche Regelung zu finden ist.

Letztlich muss darauf geachtet werden, dass die spezialgesetzliche oder landesrechtliche Vorschrift das datenschutzrechtliche Verhalten auch komplett abdeckt. Sollte ein Aspekt des Sachverhaltes nicht durch speziellere Gesetzes abgedeckt sein, dann muss auf das BDSG zurückgegriffen werden. Jedoch gibt es eine große Vielzahl von landesrechtlichen und spezialrechtlichen Normen, sodass das BDSG nur selten zur Anwendung kommt. Besonders im universitären Bereich ist die Anwendbarkeit des BDSG sehr unwahrscheinlich.

Übersicht

Datei:Rechtsquellenübersicht.pdf[2]

Nachweise

  1. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 93 f.
  2. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 95 Rn. 201.
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