Rechtliche Aspekte: E-Vorlesung

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Formalien
  • Unterzeichnen Sie bitte vor Beginn der Vorlesungsaufzeichung den “Vertrag zur Aufzeichnung einer Lehrveranstaltung”. Dieser ist Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Personalrat und soll sicherstellen, dass der Auftrag zur Aufzeichnung tatsächlich vom betroffenen Lehrenden stammt. Er klärt außerdem die Form der Veröffentlichung und informiert den Lehrenden unter anderem über seine Pflichten gegenüber dritten Beteiligten.
  • Sollten Gastdozenten an der Lehrveranstaltung beteiligt sein, klären Sie bitte vorab, ob dieser eine Aufzeichnung wünscht. Sie können dazu das vom @LLZ zur Verfügung gestellt Formular “Einverständniserklärung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen” nutzen.
  • Das @LLZ ist als vom Bund gefördertes Drittmittelprojekt ständig auf Evaluationsdaten der durch das Projekt durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Vorlage beim Projektträger angewiesen. Bitte erwägen Sie, bereits im Vorfeld, Ihre Veranstaltung zur Lehrveranstaltungsevaluation anzumelden und dem @LLZ die Nutzung der anonymisierten relevanten Daten zu erlauben. Dies erfolgt durch die Unterzeichnung des Blattes “Einverständniserklärung Evaluation von Lehrveranstaltungen mit Videoaufzeichnungen”.
  • Alle Dokumente erhalten Sie entweder von Ihren Ansprechpartnern im @LLZ oder finden Sie in der Stud.IP-Veranstaltung “Informationen zu automatischen Vorlesungsaufzeichnungen” unter “Dateien”. (Bitte denken Sie daran, sich in Stud.IP einzuloggen, da Ihnen sonst der Zugriff auf die Veranstaltung verwehrt wird.)
Veröffentlichung der Vorlesungsvideos
  • Entscheiden Sie bereits vor Beginn der Aufzeichnung über die Form der Veröffentlichung. Das Video kann
    • auf einer öffentlichen Plattform für das gesamte Internet sichtbar (z. B. OpenLecture, öffentliches ILIAS, YouTube) oder
    • in einem geschützten Kurs der Lernplattform (z. B. ILIAS, Stud.IP)
veröffentlicht werden. Abhängig von der Form der Veröffentlichung können Materialien Dritter in unterschiedlichem Umfang in der Lehrveranstaltung eingesetzt werden. Während bei öffentlicher Zurverfügungstellung nur das Zitatrecht (§ 51 UrhG) greift, können auf zugriffsbeschränkten Seiten noch weitere Materialien im Rahmen des § 60a UrhG gergänzt werden.
  • Sollte das Material öffentlich zur Verfügung gestellt werden, empfiehlt es sich, zu entscheiden, ob das Video im Sinne der Open Access Idee als Open Educational Resource anderen Lehrenden und Studierenden zur Weiterverwendung, ggf. Bearbeitung zur Verfügung stehen soll. In diesem Fall eignet sich die Verwendung einer der Creative Commons Lizenzen zur Kennzeichnung.
Verwendung fremden Materials während der Vorlesung
  • Wie bei jeder anderen Lehrveranstaltung muss auch bei einer aufgezeichneten Lehrveranstaltung darauf geachtet werden, dass fremde Materialien ohne die Verletzung der Rechte Dritter eingesetzt werden. Genauso greifen hier die Standards des wissenschaftlichen Arbeitens in Hinblick auf Zitation und Quellenangabe.
  • Fremde Materialien können unter verschiedenen Voraussetzungen in der eigenen Lehrveranstaltung eingesetzt werden:
    • als Zitat, wenn die Voraussetzungen des § 51 UrhG vorliegen,
    • mit der Erlaubnis des Urhebers durch individuellen Vertrag unter den dort vereinbarten Bedingungen,
    • mit der Erlaubnis des Urhebers aufgrund freier Lizenz (z. B. Creative Commons, GNU GPL) unter den dort angegebenen Bedingungen,
    • ergänzend zum LV-Video auf der geschützten Lernplattform im Rahmen des § 60a UrhG zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre und
    • Materialien, die den Werksbegriff des UrhG nicht erfüllen, sowie amtliche Werke (z. B. Gesetzestexte, Verordnungen, behördliche Texte).
Hinweise in Bezug auf Studierende
  • Weisen Sie die Teilnehmer der Lehrveranstaltung rechtzeitig vor Beginn darauf hin, dass die Veranstaltung aufgezeichnet wird, was aufgezeichnet wird, wie die Veröffentlichung erfolgt und dass technische Fehler nicht ausgeschlossen werden können.
  • Machen Sie deutlich, dass die Studierenden nicht aufgezeichnet werden, damit Teilnehmer nicht aus Sorge um den Datenschutz der Veranstaltung fern bleiben.
  • Studierende können nur ausnahmsweise aufgezeichnet werden, wenn sie vorab schriftlich und freiwillig ihr Einverständnis erklärt haben. Dies ist nicht möglich, wenn in der betroffenen Lehrveranstaltung eine Prüfungsleistung zu erbringen ist, da in diesem Fall die Freiwilligkeit in Zweifel gezogen werden kann..
Verwendung der Lehrveranstaltungsvideos
  • Der Lehrende als Auftraggeber und Urheber der Aufzeichnung entscheidet über die Veröffentlichung der Videos. Er kann jederzeit die Entfernung von der Plattform und/oder Löschung der Videos veranlassen.
  • Der Lehrende kann die Videos beim Wechsel der Hochschule mitnehmen.

Ergänzend finden Sie im Blog des @LLZ den Artikel "Die leidigen Formalitäten einer Vorlesungsaufzeichnung" (24.06.2014)

Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.