Rechtliche Aspekte: E-Assessment: Unterschied zwischen den Versionen

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  |antwort=Stellen Sie sicher, dass die im Prüfungssystem angemeldete Person dieselbe ist, die vor dem PC sitzt. Abgleich mit Personalausweis und/oder Studierendenausweis genügt.
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Version vom 21. Mai 2015, 14:43 Uhr

Verankerung der Prüfungsformen “elektronische Prüfung” und “Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren” in der Prüfungsordnung des Studiengangs und in der Modulbeschreibung des Moduls

Erläuterung:

Elektronische Prüfungen und Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden nicht als schriftliche Prüfungen im klassischen Sinne angesehen und müssen daher gesondert in Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen aufgeführt sein. Werden sie hier nicht genannt, ist die Prüfung nicht rechtmäßig.
Zweiprüferprinzip der Erstellung von Fragen für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren berücksichtigen

Erläuterung:

Bei klassischen Prüfungen gilt das Zweiprüferprinzip für die Bewertung der Prüfung. Für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren wird zeitlich nach vorn verlagert. Hier müssen bei der Erstellung der Fragen und der zugehörigen Antwortalternativen wenigstens zwei Prüfer beteiligt sein.
Vergleichbarkeit des Schwierigkeitsgrades für zufällig aus Fragenpools generierte Klausuren sicherstellen

Erläuterung:

Es empfiehlt sich, Fragenpools für Fragen gleichen Schwierigkeitsgrades anzulegen, aus denen dann im jeweils im selben Verhältnis Fragen für die individuelle Klausur zufällig ausgewählt werden.
Vor Prüfungsbeginn sollten u. a. folgende Aspekte für die Durchführung der Prüfung entschieden werden:
Protokollierung des Prüfungsablaufs (falls die Prüfungsordnung ein Protokoll vorsieht)
Das Protokoll der Prüfung sollte Mindestangaben enthalten wie Beginn, Ende, Name der Aufsichtsführenden, Liste der anwesenden Teilnehmer, Störungen des Prüfungsablaufs mit Zeitpunkt, Täuschungsversuche und die Prüfungsaufgaben als Anlage. Es dient eventuell nötigen Beweiszwecken.



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