Grundsätze des deutschen Datenschutzrechts: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Dezember 2017, 14:14 Uhr

Den Grundsätzen des deutschen Datenschutzrechts ist gemein, dass sie das Ziel verfolgen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten und zu schützen.[1]

Rechtsgrundlagen

Da die Grundsätze deutschlandweit gelten sollen, und um Wiederholungen zu vermeiden, sind diese Regeln nicht in jedem einzelnen Landesdatenschutzgesetz geregelt, sondern im Bundesdatenschutzgesetz. Sobald datenschutzrechtliche Sachverhalte nicht im Landesrecht geregelt sind, muss auf das Bundesdatenschutzgesetz zurückgegriffen werden. Daher gelten die Grundsätze des BDSG in jedem Bundesland, unabhängig davon ob sie im Landesdatenschutzgesetz zu finden sind.

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten

Die zentrale Regel im Umgang mit personenbezogenen Daten stellt § 4 Abs. 1 BDSG dar bzw. § 4 Abs. 1 DSG LSA, der das allgemeine Verbot der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vorschreibt, welches einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass prinzipiell und im Vorhinein jeglicher Umgang mit personenbezogenen Daten untersagt ist, wenn er nicht durch eine der drei Alternativen des § 4 Abs. 2 DSG LSA erlaubt wird. Die erste Alternative stellt die Erlaubnis aufgrund der Einwilligung des Betroffenen dar. Dies ist direkter Ausdruck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, da dieses dem Betroffenen das Recht gibt, selbst zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten passieren soll.[2] Wenn der Betroffene also in den Umgang mit seinen Daten einwilligt steht der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung insofern nichts mehr im Wege.

Die zweite Alternative ist die Erlaubnis aufgrund einer sonstigen Rechtsvorschrift, also einer Norm, die nicht aus dem Landesdatenschutzgesetz selbst stammt. Das können auch Rechtsvorschriften sein, die den Umgang nicht nur erlauben, sondern dazu gar verpflichten.[3] Für die Universität ist insbesondere das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt oder z.B. die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium der MLU relevant. So normiert § 119 HSG LSA, dass Studierende und Prüfungskandidaten verpflichtet sind für Verwaltungszwecke bestimmte personenbezogene Daten preiszugeben.

Die dritte Alternative stellt die Erlaubnis aufgrund der Zulässigkeitsgründe des BDSG bzw. DSG LSA dar. Dies sind also Normen die im Bundesdatenschutzgesetz bzw. Landesdatenschutzgesetz selbst den Umgang erlauben. Die für die öffentlich-rechtlich verantwortlichen Stellen, also auch für die Universität relevanten Erlaubnistatbestände, finden sich im zweiten Abschnitt des DSG LSA. Jedoch ist zu beachten, dass diese dritte Alternative lediglich ein Auffangtatbestand ist. Deshalb muss zuerst geprüft werden, ob es landesrechtliche Erlaubnisse gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist zu prüfen, ob es in anderen Bundesgesetzen speziellere Erlaubnisse gibt. Erst danach - in einem dritten Schritt - kann man auf die Regelungen im zweiten Abschnitt des BDSG zurückgreifen.

Zweckbindungs- und Erforderlichkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Zweckbindung ist eines der Leitprinzipien des deutschen Datenschutzrechts.[4] Es besagt, dass personenbezogene Daten nicht ohne Zweckbestimmung – auf Vorrat – erhoben oder gespeichert werden dürfen, sondern noch vor Erhebung muss der Zweck des Datenumgangs festgelegt worden sein.[5] Dies dient dazu, dass der Betroffene den Umgang mit seinen Daten überschauen und kontrollieren kann. In engem Zusammenhang zum Zweckbindungsgrundsatz steht der Grundsatz der Erforderlichkeit, da nach diesem Grundsatz nur die mildeste, also die das Recht des Betroffenen am wenigsten einschränkende Maßnahme, ergriffen werden darf. [6]

Grundsatz der Transparenz

Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung lässt sich ableiten, dass nur wer weiß, was bei welcher Gelegenheit durch wen über ihn in Erfahrung gebracht wird, frei über sich selbst entscheiden kann. [7] Daher muss der Umgang mit personenbezogenen Daten transparent sein, damit der Betroffene sich jederzeit gegen die weitere Offenlegung seiner Daten entscheiden kann. Daraus ergibt sich auch der Grundsatz der Direkterhebung gem. § 4 Abs. 2 S. 1 BDSG (Daten müssen direkt beim Betroffenen erhoben werden) sowie die Auskunftsrechte nach § 15 DSG LSA und §§ 19, 34 BDSG. Ferner bestehen auch Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen bezüglich des Umgangs mit seinen Daten.

Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Der Umgang mit personenbezogenen Daten sowie die Systemstrukturen der Software, die mit personenbezogenen Daten umgeht, soll so konzipiert werden, dass die Daten nur im unbedingt erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. § 3a BDSG bezieht sich also vor allem auf den Ausschluss unnötigen Datenerhebung schon auf technischer Ebene.[8]

Nachweise

  1. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 127 Rn. 275.
  2. Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 4 Rn. 5.
  3. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 130 Rn. 280.
  4. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 132 Rn. 286.
  5. Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, 2003, S. 48 f.
  6. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 133 Rn. 290.
  7. BVerfGE 65, 1 (43).
  8. Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 134 Rn. 294 f.
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