Erschöpfungsgrundsatz

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Das Verbreitungsrecht ist durch den Erschöpfungsgrundsatz begrenzt. Es wird durch Ausübung verbraucht, da die Veräußerung eines Werkes oder Vervielfältigungsstückes zur endgültigen Aufgabe der Verfügungsmöglichkeiten führt. Das Verbreitungsrecht kann dadurch auch als Recht der Erstverbreitung angesehen werden. Wurde das Eigentum an einem Werk oder Vervielfältigungsstück übertragen, steht die weitere Verbreitung durch Veräußerung dem neuen Rechteinhaber zu. Erschöpfung tritt nur ein, wenn das Eigentum übertragen wird. Entscheidet sich der Urheber, das Werk zu vermieten oder zu verleihen, greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht.[1]

Beispiel: Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin kauft ein Fachbuch. Damit geht das Eigentum an diesem Vervielfältigungsstück auf die wiss. Mitarbeiterin über. Wenn sie es durchgearbeitet hat, kann sie es weiterverkaufen oder verschenken, ohne dass der Urheber oder Verlag daran beteiligt ist oder weiteres Entgelt dafür verlangen könnte.

Die Erschöpfung gilt stets nur für das konkrete, durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Werk- oder Vervielfältigungsstück in seiner jeweiligen (körperlichen) Verbreitungsform. D. h. das Werk darf vor der Weiterverbreitung nicht verändert werden. So dürfen z. B. Taschenbücher nicht durch Bindung in einen neuen Einband zu Hardcovern gemacht und als solche weiterverkauft werden.[2]

Der Erschöpfungsgrundsatz ist für Computerprogramme in § 69c Nr. 3 UrhG gesondert geregelt.

Die Erschöpfung bezieht sich nur auf die Verwertung eines Werkes oder Vervielfältigungsstückes in Form der (körperlichen) Verbreitung. Sie greift nicht für andere Verwertungsarten. So ist z. B. die Verwendung einer käuflich erworbenen DVD zur Vorführung, öffentliche Wiedergabe oder Online-Nutzung des Werkes durch den Erwerber nicht vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckt. Die Rechte dafür müssen gesondert erworben werden.[3]

Ergänzend

Ergänzend zur Thematik Erschöpfungsgrundsatz beim immateriellen Gütern im @LLZ-Blog: "Warum das E-Book-Antiquariat noch länger nicht in Sicht ist" (05.09.2014)


  1. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 17 Rn 24 ff.
  2. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 17 Rn 28
  3. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 17 Rn 30
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